Urteil
42 F 340/03
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelich geprägten Lebensverhältnissen; nachträgliche Beförderungen sind nur dann einkommenssteigernd zu berücksichtigen, wenn ihre Wahrscheinlichkeit bereits Trennungs- oder Scheidungszeit geprägt hat.
• Einkünfte aus einer nachträglich und nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit sind nicht eheprägend und daher für die Unterhaltsberechnung nicht anzurechnen.
• Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Vergangenheit können nach § 1585b Abs. 2 BGB nur ab Verzug gefordert werden; Mahnung oder eindeutige Zahlungsaufforderung ist maßgeblich für den Verzugseintritt.
Entscheidungsgründe
Trennungsunterhalt: Beförderung nur bei eheprägender Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen • Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelich geprägten Lebensverhältnissen; nachträgliche Beförderungen sind nur dann einkommenssteigernd zu berücksichtigen, wenn ihre Wahrscheinlichkeit bereits Trennungs- oder Scheidungszeit geprägt hat. • Einkünfte aus einer nachträglich und nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit sind nicht eheprägend und daher für die Unterhaltsberechnung nicht anzurechnen. • Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Vergangenheit können nach § 1585b Abs. 2 BGB nur ab Verzug gefordert werden; Mahnung oder eindeutige Zahlungsaufforderung ist maßgeblich für den Verzugseintritt. Die Parteien sind geschiedene Eheleute, strittig ist die Höhe des vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Trennungsunterhalts. Im Scheidungsvergleich war ein Unterhalt vereinbart und später durch mehrere privatschriftliche Vereinbarungen geändert; der Beklagte zahlte nach Pensionierung zunächst 1.000 Euro, später nur noch 90 Euro und schließlich nichts mehr. Der Beklagte wurde nach der Trennung befördert und bezieht Versorgungsbezüge der Besoldungsgruppe A16; zugleich übt er seit 2003 eine nebenberufliche anwaltliche Tätigkeit aus. Die Klägerin bezieht eine eigene Rente und trägt Krankenversicherungs- und Wohnkosten; sie verlangt rückständigen und laufenden Unterhalt. Das Gericht prüfte, welche Einkünfte des Beklagten eheprägend sind, ob Wohnvorteile anzurechnen sind und welchen Zeitraum Verzug begründet hat. • Rechtsgrundlage sind die §§ 1571, 1573, 1578 Abs. 1 und 1579 BGB für Trennungsunterhalt sowie § 1585b Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche der Vergangenheit. • Eheprägung der Einkünfte: Maßgeblich sind die eheähnlichen Lebensverhältnisse zum Trennungs- bzw. Scheidungszeitpunkt; spätere Einkommenssteigerungen infolge Beförderung sind nur zu berücksichtigen, wenn die Beförderung mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor Trennung/Scheidung zu erwarten war. • Hier hat das Gericht festgestellt, dass die Beförderung des Beklagten nicht eheprägenden Charakter hatte: die Beförderung erfolgte lange nach Trennung/Scheidung, war Ergebnis eines wettbewerblichen Verfahrens und somit nicht prognostisch vorhersehbar; daher sind die Versorgungsbezüge nach A16 nicht komplett einzubeziehen, sondern die Berechnung richtet sich auf A15-Besoldung. • Anrechnung der nachträglichen Erwerbstätigkeit: Die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten begann nachehelich und ist überobligatorisch; sie ist nicht eheprägungsrelevant und blieb unberücksichtigt. • Verzugszeitraum und Rückstände: Rückständiger Unterhalt für 2002 nur ab November/Dezember 2002 wegen fehlender Verzugsmahnung zuvor; detaillierte Bedarfs- und Bedürftigkeitsberechnungen führen zu einzelnen Rückständen in den Jahren 2002–2006 und insgesamt 11.250,00 Euro. • Wohnvorteile und ersparte Aufwendungen: Dem Kläger wurden keine Wohnwertvorteile für das Haus der neuen Ehefrau zugerechnet; ersparte Lebensführungskosten durch Zusammenleben schätzte das Gericht pauschal mit 250 Euro monatlich. • Kosten und Vollstreckung: Entscheidung zur Kostenverteilung nach § 92 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708, 711 ZPO. Die Klage wurde teilweise stattgegeben: Der Beklagte ist zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von 508,00 Euro monatlich ab Juli 2006 verpflichtet und muss einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 11.250,00 Euro nebst Zinsen leisten. Die Entscheidung beruhte darauf, dass für die Unterhaltsberechnung nur die eheprägend zuzurechnenden Einkünfte des Beklagten (Besoldungsgrundlage A15) berücksichtigt wurden; seine spätere Beförderung und die nachträgliche anwaltliche Tätigkeit blieben unberücksichtigt. Rückständiger Unterhalt wurde nur für Zeiträume nach Eintritt des Verzugs anerkannt; konkrete Bedarfs- und Bedürftigkeitsberechnungen für die einzelnen Zeiträume führten zu den ausgewiesenen Rückständen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 4/7 und die Klägerin zu 3/7; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.