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Urteil

4 C 478/05

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung für ein im Geschäft ausgewiesenes Parkett stellt noch keinen Vertragsschluss dar, wenn das Angebot erst nach Ausmessung erstellt und gesondert angenommen wurde. • § 1357 BGB (Haftung des Ehegatten für Geschäfte des anderen) gilt nicht für die Ausstattung einer Wohnung mit Parkett, da dies keine übliche Alltagsangelegenheit zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs ist. • Eine Haftung der Ehefrau aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt nicht in Betracht, wenn nur der Ehemann das Angebot angenommen und als Vertragspartner aufgetreten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Ehefrau für Parkettauftrag; Vertrag nur mit Ehemann geschlossen • Die Entscheidung für ein im Geschäft ausgewiesenes Parkett stellt noch keinen Vertragsschluss dar, wenn das Angebot erst nach Ausmessung erstellt und gesondert angenommen wurde. • § 1357 BGB (Haftung des Ehegatten für Geschäfte des anderen) gilt nicht für die Ausstattung einer Wohnung mit Parkett, da dies keine übliche Alltagsangelegenheit zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs ist. • Eine Haftung der Ehefrau aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt nicht in Betracht, wenn nur der Ehemann das Angebot angenommen und als Vertragspartner aufgetreten ist. Die Klägerin, ein Parkettbetrieb, erstellte nach Ausmessung ein Angebot für die Verlegung von Parkett in einer Wohnung der Beklagten. Die Beklagten, Eheleute, entschieden sich im Laden für das Parkett; das schriftliche Angebot datiert auf den 15.02.2005. Der Ehemann (Beklagter zu 1) nahm das Angebot am 17.02.2005 an und bezeichnete seine Frau (Beklagte zu 2) als Rechnungsadresse; Rechnungen sollten an eine Schweizer Anschrift des Ehemanns gesandt werden. Der Ehemann zahlte Teilzahlungen; die Klägerin verlangt nun den Restbetrag in Höhe von 3.114,25 €. Die Klägerin macht geltend, beide Ehegatten hätten den Auftrag erteilt bzw. die Ehefrau sei nach § 1357 BGB mitverpflichtet oder aufgrund von Duldungs-/Anscheinsvollmacht. Die Beklagten bestreiten eine Haftung der Ehefrau und rügen Mängel bzw. Abnahmestreitigkeiten. • Kein Vertragsschluss mit der Frau: Die Entscheidung für das Parkett im Geschäft war vorangehend; erst nach Ausmessung wurde das schriftliche Angebot erstellt, das allein vom Ehemann angenommen wurde. Damit ist nur er Vertragspartner geworden. • § 1357 BGB nicht anwendbar: Die Ausgestaltung des Wohnungsbodens ist kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs und gehört nicht zu den Geschäften, bei denen ohne Absprache ein Ehegatte bindend handeln darf. • Keine Anscheins- oder Duldungsvollmacht: Die bloße Anwesenheit und Zustimmung der Ehefrau beim Kauf oder die Adresse als Rechnungsempfänger reichen nicht aus, eine Haftung zu begründen, zumal der Ehemann die Annahme in Ich-Form erklärte und damit seine alleinige Vertragspartnerstellung deutlich machte. • Beweisführung: Da unstreitig das Angebot nach der Entscheidung und nach Ausmessung erstellt wurde und nur der Ehemann annahm, war eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. • Verfahrensrechtliches: Das Teilurteil ist gemäß § 301 ZPO zulässig; Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen; sie haftet nicht für den Restbetrag, weil der Vertrag ausschließlich mit dem Ehemann zustande gekommen ist und § 1357 BGB keine Anwendung findet. Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die übrigen Kostenfragen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.