Urteil
3 C 91/06
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreiben des Insolvenzverwalters, das dem Gläubiger lediglich das Aussonderungsrecht bestätigt und zur Abholung auffordert, ist kein Auftrag zum Ausbau von eingebauten Sachen.
• Der Insolvenzverwalter erfüllt seine Aussonderungspflicht nach § 47 InsO durch Bereitstellung zur Abholung; er ist nicht verpflichtet, für den Eigentümer Ein- oder Ausbau vorzunehmen.
• Ansprüche auf Ersatz von Ausbaukosten können sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Schuldner ergeben, führen aber nicht ohne Weiteres zu einer Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO.
• Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn der Kläger durch sein Handeln kein Geschäft des Insolvenzverwalters, sondern ein eigenes Geschäft ausgeführt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Ausbaukosten durch Insolvenzverwalter bei bloßer Bereitstellung zur Abholung • Ein Schreiben des Insolvenzverwalters, das dem Gläubiger lediglich das Aussonderungsrecht bestätigt und zur Abholung auffordert, ist kein Auftrag zum Ausbau von eingebauten Sachen. • Der Insolvenzverwalter erfüllt seine Aussonderungspflicht nach § 47 InsO durch Bereitstellung zur Abholung; er ist nicht verpflichtet, für den Eigentümer Ein- oder Ausbau vorzunehmen. • Ansprüche auf Ersatz von Ausbaukosten können sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Schuldner ergeben, führen aber nicht ohne Weiteres zu einer Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO. • Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn der Kläger durch sein Handeln kein Geschäft des Insolvenzverwalters, sondern ein eigenes Geschäft ausgeführt hat. Die Klägerin betreibt ein Mauterhebungssystem und hatte bei der Schuldnerin mehrere Fahrzeuggeräte eingebaut belassen; die Geräte blieben Eigentum der Klägerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandte sich die Klägerin an den Insolvenzverwalter; dieser teilte mit, die Fahrzeuge seien stillgelegt und bat um kurzfristigen Ausbau der Geräte, bestätigte aber zugleich das Aussonderungsrecht der Klägerin. Die Klägerin ließ die Geräte ausbauen und machte dafür Kosten in Höhe von 950,04 EUR geltend. Sie verlangte vom Beklagten Erstattung der Kosten mit dem Vorwurf, dieser habe sie beauftragt, alternativ hafte er aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Notgeschäftsführer nach § 915 Abs. 2 InsO. Der Beklagte hielt entgegen, er sei nicht zum Ausbau verpflichtet gewesen. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Kein Auftrag: Das Schreiben des Insolvenzverwalters ist bei Auslegung nach §§ 133, 157 BGB als Bestätigung des Aussonderungsrechts und Aufforderung zur Abholung zu verstehen, nicht als Auftrag zum Ausbau; daher kein Anspruch nach §§ 662, 670 BGB. • Aussonderung erfüllt durch Bereitstellung: Nach § 47 InsO bestimmt sich die Aussonderung nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Vorschriften (z. B. § 985 BGB). Der Insolvenzverwalter hat seine Pflicht erfüllt, indem er die Herausgabe zur Abholung ermöglicht hat; der eigentliche Ausbau war nicht geschuldet. • Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus: Die Klägerin handelte durch den Ausbau nicht im Interesse und nicht zur Wahrnehmung eines Geschäftes des Insolvenzverwalters, sondern führte ein eigenes Geschäft durch; deshalb kein Anspruch aus §§ 677, 683 S.1 BGB. • Vertragliche Pflichten des Schuldners: Etwaige vertragliche Vereinbarungen zwischen Klägerin und Schuldner über Kosten für Ein- und Ausbau begründen für den Insolvenzverwalter nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, wenn sie auf dessen zurechenbare Handlungen zurückzuführen sind; das ist hier nicht der Fall. • Keine Pflicht aus § 115 Abs.2 InsO: Eine gesetzliche Pflicht des Insolvenzverwalters zur Rückgabe oder zum Ausbau nach § 115 Abs.2 InsO liegt nicht vor, weil der Geschäftsbetrieb bereits beendet war und kein eilbedürftiger Auftrag mit Gefährdung der Masse vorlag. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet ist dies damit, dass der Insolvenzverwalter seine Aussonderungspflicht durch die Bereitstellung zur Abholung erfüllt hat und das Schreiben keine Verpflichtung oder Auftrag zum Ausbau begründet. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag liegt nicht vor, weil die Klägerin ein eigenes Geschäft vorgenommen hat. Vertragliche Pflichten der Schuldnerin führen nicht automatisch zu einer Masseverbindlichkeit des Insolvenzverwalters, weil diese nicht dessen zurechenbaren Handlungen entspringen. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Ausbaukosten in Höhe von 950,04 EUR.