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Urteil

13 C 607/05

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Legalzession nach § 67 VVG führt dazu, dass der Versicherer die Forderung des Versicherten gegen dessen Rechtsanwalt auf Rückerstattung überzahlter Beträge übernimmt. • Nebengebührenrechte der übergegangenen Forderung, insbesondere ein Auskunftsanspruch, gehen gemäß §§ 401, 402 BGB auf den Erwerber über. • Die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO kann der Durchsetzung eines Auskunfts- und Zahlungsanspruchs des neuen Gläubigers entgegenstehen, solange der ehemalige Mandant den Anwalt nicht von der Verschwiegenheit entbindet.
Entscheidungsgründe
Legalzession des Versicherers und Schranke durch anwaltliche Schweigepflicht • Eine Legalzession nach § 67 VVG führt dazu, dass der Versicherer die Forderung des Versicherten gegen dessen Rechtsanwalt auf Rückerstattung überzahlter Beträge übernimmt. • Nebengebührenrechte der übergegangenen Forderung, insbesondere ein Auskunftsanspruch, gehen gemäß §§ 401, 402 BGB auf den Erwerber über. • Die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO kann der Durchsetzung eines Auskunfts- und Zahlungsanspruchs des neuen Gläubigers entgegenstehen, solange der ehemalige Mandant den Anwalt nicht von der Verschwiegenheit entbindet. Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, verlangt 560,48 € von einem früheren Rechtsanwalt (Beklagter), weil dessen damals versicherter Mandant von der früheren Rechtsschutzversicherung B Zahlungen an den Anwalt erhalten hatte. Die B hatte für den Mandanten einen Vorschuss gezahlt; die überzahlten Beträge befinden sich nach Angaben des Beklagten auf dessen Fremdgeldkonto. Die Klägerin behauptet, die B wirksam übernommen zu haben und damit Forderungsinhaberin geworden zu sein. Der Beklagte bestreitet eine Befreiung von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den ehemaligen Mandanten und verweist auf seine berufliche Schweigepflicht. Das Amtsgericht C erließ zunächst ein Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch einlegte. Streitgegenstand ist die Rückzahlung der überzahlten Beträge und ein Auskunftsanspruch über deren Höhe; maßgeblich ist die Frage, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin Zahlung und Auskunft verlangen kann, obwohl der Mandant den Anwalt nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. • Auf Einspruch war das Versäumnisurteil gemäß § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. • Rechtlich steht der Klägerin ein Anspruch nach Legalzession aus § 67 VVG zu, weil die frühere Rechtsschutzversicherung B durch Zahlung eines Vorschusses ihre Rückgriffsrechte gegen den Schädiger bzw. gegen den Rechtsanwalt erworben hat. • Die Nebenrechte der Forderung, insbesondere ein Auskunftsanspruch, sind nach §§ 401, 402 BGB ebenfalls auf die Klägerin übergegangen. • Dem steht die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO entgegen, da der Beklagte ohne wirksame Entbindung durch seinen ehemaligen Mandanten keine Auskunft geben und die Zahlung an die Klägerin nicht veranlassen darf. • Die Klägerin kann von dem ehemaligen Versicherungsnehmer eine Entbindungserklärung verlangen; hierfür bestehen auch Verpflichtungen des Versicherungsnehmers nach den Versicherungsbedingungen und § 67 VVG, den Versicherer bei der Durchsetzung der Rechte zu unterstützen. • Solange eine solche Entbindung fehlt, ist die Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht durchsetzbar, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts C wurde aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin ist zwar aufgrund der Legalzession nach § 67 VVG grundsätzlich berechtigt, die Rückerstattung überzahlter Beträge und einen Auskunftsanspruch geltend zu machen; diese Rechte sind jedoch durch die anwaltliche Schweigepflicht des Beklagten nach § 43a Abs. 2 BRAO blockiert, solange der ehemalige Mandant den Anwalt nicht von seiner Verschwiegenheit entbindet. Die Klägerin muss daher zunächst vom früheren Versicherungsnehmer eine wirksame Entbindungserklärung einholen, bevor der Beklagte zahlen oder Auskunft erteilen kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit der Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.