w e g e n Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss § 1666 BGB zum Schutz vor Genitalverstümmelung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn durch den Richter am Amtsgericht X am 22. Februar 2008 b e s c h l o s s e n: 1.) Den beteiligten Elternteilen wird untersagt, die betroffenen Kinder zusammen oder einzeln ausserhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und ausserhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu lassen. 2.) Die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland werden im Wege der Amtshilfe ersucht, jede Ausreise eines oder beider Kinder zu verhindern, sofern die jeweiligen Begleitpersonen keinen nach dem 22. Februar 2008 ergangenen inländischen Gerichtsbeschluss vorweisen kann, der sie zur Mitnahme des bzw. der Kinder berechtigt. 3.) Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. G r ü n d e: Die Betroffene zu 1.) (T) ist aus der Ehe der Frau C1 C und des Herrn N1 C hervorgegangen. Diese Ehe ist durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Dezember 2003 – rechtskräftig vom selben Tage an – geschieden worden. Im damaligen Termin ist unter grundsätzlicher Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter T auf den Kindesvater übertragen worden. Die Betroffene zu 2.) (B) entstammt der zweiten Ehe des Kindesvaters mit Frau N2 C. Unter Bezugnahme auf ein gemeinsames Gespräch mit dem Kindesvater und Frau C1 C am 9.10.2007, einem Telefonat mit der Kindesmutter der Betroffenen zu 1.) und einem Schreiben von TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung mit Datum vom 8.2.2008 hat das Jugendamt der Stadt C5 mit Bericht vom 11.2.2008 u.a. folgendes ausgeführt: "Mit beiden Elternteilen fand am 9.10.2007 ein Gespräch statt, um eine verbindliche Umgangsvereinbarung für die Tochter T zu erarbeiten. Beide Elternteile erklärten sich weiterhin damit einig, die elterliche Sorge für die Tochter auch künftig gemeinsam auszuüben, die Tochter beim Vater lebt und regelmässig Umgangskontakte mit der Mutter stattfinden. In dem Zusammenhang berichtete die Mutter, dass der Vater aus C6 G stammt, der ethnischen Volksgruppe der Bissa angehört und sie die Sorge habe, dass der Kindesvater mit der Tochter in sein Heimatland fliege, um dort die Beschneidung an der Tochter vornehmen zu lassen. Im gemeinsamen Gespräch wurde dem Vater erklärt, dass weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland als schwere Körperverletzung angesehen wird und dass eine Beschneidung deshalb eine Kindeswohlgefährdung ist. Der Vater zeigte sich einsichtig und erklärte sich bereit, auch vor Gericht eine Erklärung diesbezüglich zu unterschreiben mit dem Inhalt, dass er keine Beschneidung der Genitalien an seiner Tochter durchführen lassen wird. Der Mutter wurde angeraten zum Schutz vor Genitalverstümmelung einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen, da eine Erklärung im Jugendamt keinen richterlichen Beschluss ersetzt. Die Mutter teilte mit, dass sie sich mit ihrem Anwalt beraten werde und danach einen Antrag beim Familiengericht stellen werde. Dies ist seitens der Mutter nicht erfolgt. In einem Telefonat mit der Mutter am 11.2.2008 teilte die Mutter mit, dass sie sich aktuell gegen einen Antrag beim Familiengericht entschieden habe. Ein Schreiben von der Einrichtung Taskforce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung gibt Hinweise darauf, dass zu Recht zu befürchten ist, dass Mädchen bei einem Aufenthalt in C6 G Opfer von Genitalverstümmelung werden können, dass innerhalb der Volksgruppe der Bissa Genitalverstümmelungen weit verbreitet sind und durchgeführt werden. Bei Genitalverstümmelung handelt es sich um eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls. Genitalverstümmelung ist in allen Kulturen, die diese praktizieren, eine Sache der Frauen. Der Kindesvater kann nicht die ganze Zeit die Töchter beaufsichtigen, weil die Großeltern, Tanten und Cousinen die Kinder aufnehmen, und der Kindesvater sich bei den Männern aufzuhalten hat. Für die Männer ist dieses Thema vor Ort absolut tabu und sie werden nicht ein verbales Beschneidungsverbot gegenüber der Familie aussprechen. Da dies von hier aus nicht ausgeschlossen werden kann und der berechtigte Verdacht bestehen bleibt, ist eine Entscheidung des Familiengerichts dringend notwendig zum Schutz vor Ausreise in das Heimatland, um eine Genitalverstümmelung durchführen zu lassen. Da Herr C eine weitere Tochter, B, hat, gilt dies auch auf sie anzuwenden." Das Jugendamt beantragt daher, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der beteiligten Elternteile zum Schutz vor der zu befürchtenden Genitalverstümmelung entsprechend einzuschränken. Das Jugendamt verweist auf einen Beschluss des Amtsgerichts Bremen, der in einem ähnlich gelagerten Fall die Ausreise der Kinder entsprechend einschränkt (61 F 2311/07 AG Bremen, Beschluss vom 28.8.2007). Weiterhin verweist das Jugendamt auf ein Grundsatzpapier der "TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelungen vom 11.2.2008, dem ein Beschluss des BGH vom 15.12.2004 zugrunde liegt (XII ZB 166/03). Der angeführte Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28.8.2007 lautete wie folgt: - siehe Anlage -. Das TaskForce-Papier vom 11.2.2008 hat folgenden Wortlaut: - siehe Anlage -. Auch nach Auffassung des mit dieser Sache befassten Gerichts stellt die Genitalverstümmelung (hier von Mädchen) einen der schwersten Verletzungen der Menschenwürde dar und ist eine der abscheulichsten Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Derartige Eingriffe und Verletzungen sind durch keine Religion, Sitte oder Brauchtum zu rechtfertigen. Nach den hier vorliegenden Informationen sind Kinder aus dem hier betroffenen Kultur- und Lebenskreis in hohem Maße in Gefahr, Opfer von Genitalverstümmelungen zu werden, wenn sie in Länder dieses Kulturkreises verbracht werden. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass auch einschneidende Massnahmen erforderlich sind und getroffen werden müssen, um diese drohende Gefahr zu verhindern. Hierbei haben mögliche Umgangsrechte von Verwandten und dergleichen in jedem Falle zurückzustehen. Insofern schliesst sich das Gericht voll dem Antrag des Jugendamtes der Stadt C5 an und teilt uneingeschränkt die Auffassung des oben zitierten Bremer Gerichtes und die Sichtweise der Selbsthilfeorganisation. Die Ausreisebeschränkung gilt ab sofort. Anlage 1 zum Beschluß 47 F 86/08 des AG Bonn: Geschäfts-Nr.:61 F 2311!07 AMTSGERICHT BREMEN Beschluss in der Familiensache betreffend die mdj.Kinder L. Y.,geb.am 24.03.2003, M;Y., geb. am 14.06.2006, Jugendamt Bremen Antragsteller I. Y., X-Str. 1, Bremen Kindesmutter/Antragsgegnerin und R. E., X-Str. 1, Bremen Kindesvater/Antragsgegner/Beteiligter hat das Amtsgericht Bremen- Famliengericht- durch Richterin am Amtsgericht Heinke nach persönlicher Anhörung der Beteiligten im Wege.der einstwei(ign Anordnung beschlossen: 1. Beiden Eltewird untersagt, die Kinder L. Y. geb. am ....2003 und M. Y., geb. am ....2006 außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu .lassem. 2. Die Grenzpolizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland werden·im Wege der Amtshilfe ersucht, jede Ausreise des Kindes/der Kinder aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus einem der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens zu verhindern, sofern die Begleitperson keinen später als dieser Beschluss ergangenen inländischen Gerichtsbeschluss vorweisen kann, der sie zur Mitnahme des Kindes/der Kinder berechtigt. Die Grenzpolizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland werden weiter ersucht, die Kinder L. Y., geb. am ....2003 und M. Y., geb. am.....2006 zur Fahndung · auszuschreiben. · · · 3. Den Eltern wird aufgegeben, für regelmäßigen Kindergartenbesuch der Tochter L. Sorge zu tragen und der Mutter wird aufgegeben, für M. an mindestens drei Tagen pro Woche eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen. 4. Den Eltern wird ferner aufgegeben, innerhalb von 1 Woche nach Zustellung dieses Beschlusses dem Jugendamt Bremen gegenüber zu erklären, dass sie jeden die· Tochter L. behandelnden Kinderarzt von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Amt für Soziale Dienste, Sozialdienst Junge Menschen, befreien. Der Mutter wird aufgegeben, innerhalb von 1 Woche dem Jugendamt Bremen gegenüber zu erklären, dass sie jeden die Tochter M; behandelnden Kinderarzt von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Amt für Soziale Dienste, Sozialdienst Junge Menschen, befreit. · 5. Dem Amt für Soziale Dienste, Sozialdienst Junge Menschen, Jugendamt Bremen, wird aufgegeben, die Kinder L. Y. an die Eltern und M. Y. spätestens am 04.09.2007 an die Mutter herauszugeben. ·· Gründe: Die Eltern der Kinder L. und M. sind nicht miteinander verheiratet, der Vater hat die Vaterschaft für die jüngere Tochter erst am 27.08.2007 mit Zustimmung der Mutter wirksam anerkannt. Für L. haben beide Eltern die elterliche Sorge, für M. ist die Mutter allein sorgeberechtigt Die Mutter der Kinderist gambischer Staatsangehörigkeit, der Vater ist Deutscher. Die Kinder befinden sich in der Obhut des Jugendamtes, nachdem sie im Verlaufe eines Polizeieinsatzes in das Kinderheim gebracht wor.den waren. Die Mutter hatte selbst am 20.08.2007 die Polizei gerufen, nachdem sie sich mit ihrem Partner, dem Vater der Kinder, gestritten hatte. Grund des Streites war, dass der Vater die. Reisetc: sche(n), die die Mutter für die jüngere Tochter gepackt hatte, weggenommen hatte und sie ihr auch nicht wieder herausgeben wollte. Im Zuge des Polizeieinsatzes äußerte der Vater gegenüber den einschreitenden· Polizeibeamten die Befürchtung, die Mutter·wolle das Kind. nach Gambia bringen (lassen}, wo, wie er befürchte, das Kind/die Kinder beschnitten werden könnten. ln der Anhörung durch das Gericht hat die Mutter erklärt, dass die jüngere Tochter zu ihrer Mutter, also der Oma, nach Gambia reisen sollte. Eine Freundin sollte sie von Bremen nach Afrika mitnehmen und der Oma übergeben. Dort sollte das Kind bis Dezember bleiben, ehe es die Eltern dann wieder abholen wollten. Hintergrund war der Wunsch der Mutter; sich hier geschäftlich zu betätigen und in dieser Zeit das Kind betreut zu wissen. Mit der älteren Tochter waren beide Eltern in der Vergangenheit auch bereits mehrfach in die Heimat der Mutter gereist. Die Mutter erklärte weiter, sie wolle ihre Töchter nicht beschneiden lassen. Sie habe dem Vater gegenüber so etwas auch nie gesagt. Sie selbst sei beschnitten, dies sei seinerzeit von ihrer Tante veranlasst/durchgeführt worden, als sie als Kind in deren Obhut gelebt habe. Sie habe auch miterleben müssen, wie ihre jüngere Schwester von der Tante/deren Helfern beschnitten worden sei. Das viele Blut und die Brutalität des Eingriffs hätten sie total geschockt, so dass sie darauf beistanden habe, wieder zu ihrer Mutter zurück zu kommen. Das sei dann auch·geschehen. ln der Folge sei die jüngste ihrer Schwestern dann auch nicht mehr beschnitten worden, auch die Töchter ihres Bruders seien nicht beschnitten. Ihre Mutter wie auch ihr Vater würden die Beschneidung ablehnen, die Tante, die seinerzeit für die Verstümmelungen verantwortlich gewesen ist, sei schon verstorben. Sie selbst spreche nicht über die ihr zugefügten Leiden und Beschwerden. Sie wolle aber unter keinen Umständen, dassihre Töchter beschnitten würden, dies würden die Kinder ihr ganzes Leben lang nicht vergessen. Sie liebe ihre Kinder und sie wolle ihnen eine solche Tortur nicht zumuten. Der Vater hatden Vortrag der Mutter insoweit bestätigt. Auch er geht davon aus, dass Frau Y selbst die Beschneidung ablehnt und auch keinerlei Maßnahmen ergreifen würde, um die Töchter beschneiden zu lassen. Er habe jedoch insoweit kein Vertrauen in die übrigenMitglieder der großen und unüberschaubaren Familie der Kindesmutter. Auch wisse er aus anderen Zusammenhängen, dass die Kindesmutter sich keineswegs immer gegen die Forderungen und Einflüsse ihrer Familie behaupten.könne, auch wenn diese ihren eigenen Interessen zuwider laufen. Zudem könne man nicht ausschließen, dass die Mädchen, insbesondere dann, wenn sie ohne elterlichen Schutz sich im Heimatland der Mutter aufhielten, von Dritten dem martialischen Eingriff unterzogen würden, die sich berufen fühlten, die Tradition aufrecht zu erhalten. Auch habe das Verhalten der Mutter ihn misstrauisch gemacht, die nämlich, je näher die geplante Reise der Tochter gerückt sei, immer weniger bereit gewesen sei, über Sinn und Zweck der Reise, die lange Trennung des noch kleinen Kindes von den Eltern; zu sprechen, sondern unverrückbar auf Ihrem Plan bestanden habe, so dass in ihm die Befürchtung gewachsen sei, die Mutter verfolge mit der Reise noch andere Ziele als jene, die sie ihm gegenüber angegeben habe. Die Mutter hat weiter erklärt, dass in Gambia die weibliche Genitalverstümmelung mittlerweile gesetzlich verboten sei, auf dem Lande aber immer noch ausgeführt werde. Das Verbot führe dazu, dass die Menschen sich nichtmehr trauen, im Falle von Komplikationen die betroffenen Kinder in Krankenhäuser zu bringen, weil sie dann mit·lnhaftierung rechnen müssen. Sie selbst habe sich bei ihren Besuchen immer in der Stadt aufgehalten. Beschneidungen werden übiicherweise nicht bei ganz kleinen Kindern, sondern eher im Alter zwischen 5 und 12 Jahren durchgeführt. Sie habe ihren Plan, das Kind nach Gambia bringen zu Jassen, mittlerweile auch aufgegeben. Die Freundin sei· auch bereits abgereist. Die Großmutter könne auch herkommen; sie selbst wolle demnächst einen Deutschkurs besuchen, während der zweimal wöchentlich stattfindenden je 4 Unterrichtsstunden werde das Kind dort betreut. Die Eltern haben erklärt, sie seien bereit, L. regelmäßig in den Kindergarten zu bringen, M. gelegentlich auch zu einer Tagesmutter. Auch mit dem Einsatz einer Familienhelferin seien sie einverstanden. Die Kindeseltern haben die Pässe beider Kinder beim Jugendamt hinterlegt. Sie beantragen im Übrigen die lnobhutnahme nicht zu bestätigen und die Herausgabe der Kinder anzuordnen. Das Jugendamt spricht sich zunächst für einen Verbleib der Kinder im Kinderheim aus, bis weitere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Eltern und das Jugendamt angehört, mit dem Leiter des Kinderheimes telefonisch gesprochen und mit dem einschreitenden Polizeibeamten. Die Recherchen des Gerichts haben ergeben, dass in Gambia die weibliche Genitalbeschneidung noch immer stark verbreitet sein soll; wobei die sog. pharaonische · Beschneidung, also die Entfernung von Klitoris, Schamlippen und das Zusammennähen der verbliebenen Hautteile die übliche Methode sei, also eineVerstümmelung die sowohl das Sexualempfinden wie die üblichen Funktionen des weiblichen Genitaltraktes schwer und vor allem irreparabel zerstören.·Die pharaonische Beschneidung führt nicht nur zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der verstümmelten Frau selbst, sondern auch zu einer signifikant erhöhten Sterblichkeitsrate der von ihnen·geborenen Kinder wegen der unter der Geburt auftretenden Komplikationen, d.h. sie beeinträchtigt weibliches Leben umfassend. Es handelt sich um eine schwere Menschenrechts-verletzung. Diese Befunde decken_ sich mit jenen, die bereits Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 15.12.2004 {XII ZB 166/03) gewesen sind. Eine von dem Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführte Befragung zum Thema Bekämpfung der Genitalverstümmelung hat im Übrigen ergeben, dass auch im Inland die Gefahr besteht; dass Genitalverstümmelungen durchgeführt werden, zuverlässigeund aussagekräftige Informationen über Ausmaß und Durchführung seien für Deutschland bislang aber nicht vorhanden (Ausschussdrucksache 16 (13)251d zu BT-Drucks. 16/3542, 3842 und 4152). Es besteht kein Zweifel, dass derartige Verstümmelung eine schwere Gefahr für das, körperliche und seelische Wohl eines Kindes ist, die abzuwehren gerichtliche Aufgabe ist (§§ 1666, 1666aBGB). Ziel ist eine effektive Gefahrenabwehr für die Kinder, wobei auch hierbei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Eine vollständige Sicherheit vor derartigen Übergriffen vermag im Ergebnis nur eine vollständige Trennung des Kindes von der Familie zu gewährleisten, eine Maßnahme, die jedenfalls von den Kindern, die in Anbetracht, ihres Alters und ihres fehlenden Verständnisses nicht erkennen können, vor was sie geschützt werden sollen, ebenfalls nur als traumatisch empfunden werden· kann. Nach der durchgeführten Anhörung geht das Gericht davon aus, dass Frau Y. selbst nicht daran gedacht hat und auch nicht plant, ihre beiden kleinen Töchter beschneiden zu lassen. Sie hat glaubhaft und überzeugend in Haltung und Ausdruck geschildert, dass und warum sie aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen in der Kindheit diese Verstümmelung ablehnt. Das Gericht teilt allerdings die Befürchtung des Vaters; dass die von der Mutter zunächst geplante Reise des Kindes in ihre Heimat das unbegleitete Kind dem Zugriff Dritter ausgesetzt hätte, die sich seiner bemächtigen könnten und sich veranlasst sehen, der Tradition zu genügen und das Kind/die Kinder verstümmeln zu müssen. Dass die Großmutter der Kinder allein für deren Sicherheit sorgen kann, lässt sich nach den Ausführungen der Mutter zwar vermuten, aber letztlich nicht verlässlich prüfen. Vor diesem Hintergrund hält es, das Gericht für unerlässlich, dass die Kinder nicht, schon gar nicht allein oder nur in Begleitung Dritter, nach Gambia reisen. Der Kontakt zur mütterlichen Familie kann in den Grenzen der ausländerrechtlichen Bestimmungen auch in Deutschland wahrgenommen werden. Das Gericht sieht es daher als erforderlich an, den Eltern Auslandsreisen mit den Kindern zu untersagen und den Grenzübertritt der Kinder durch polizeiliche Maßnahmen nach Möglichkeit zu verhindern. Allein die Untersagung von Reisen nach Gambia erscheint nicht als wirksame Maßnahme nicht ausreichend, weil Gambia schließlich auch von jedem anderen Land der Welt aus angeflogen werden könnte. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Einschränkung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungrechtes. Das Gericht sieht es nicht als erforderlich an, den Kindern insoweit einen Pfleger zu bestellen, denn dieser soll nach dem Wortlaut des Gesetzes tätig werden, soweit die Eltern an der Besorgung.einzelner Angelegenheit gehindert sind. Die Kinder sollen aber nicht ausreisen, weder mit den Eltern noch mit einem Dritten, es braucht also auch kein Pfleger über Auslandsreisen der Kinder zu entscheiden; der Sinn ist ja gerade die Verhinderung von Reisen der Kinder ins Ausland. Diese Rechtsbeeinträchtigung haben die Eltern im Interesse ihrer Kinder zur Abwehr der bei Reisen nach Gambia drohenden Gefahr hinzunehmen. Auch gemeinschaftliche Reisen der Eltern mit den Kindern nach Gambia gewähren im Ergebnis keine Sicherheit, weil es den Eltern unbenommen ist, die Kinder in der Obhut mütterlicher Verwandter dann einvernehmlich zurückzulassen mit allen Risiken, die dies beinhaltet. Die Aushändigung der Pässe an das Gericht oder das Jugendamt ist keine wirksame Maßnahme, da für die Kinder jedenfalls auch gambische Pässe besorgt werden können, was durch das deutsche Gericht nicht Wirksam untersagt werden kann. Weitere wirksame Maßnahme zum Schutz der Kinder ist es, wenn die Kinder regelmäßig Kontakt zu nicht zur Familie gehörenden Dritten haben. Dies kann gewährleistet werden, indem L. regelmäßig den Kindergärten besucht und M. zumindest tageweise zu einer Tagesmutter gebracht wird. Auf diese Weise gewinnen die Kinder Kontakt zu Personen außerhalb ihrer Familie, die sie dann auch kennen und die sich regelmäßig von ihrem Wohlbefinden überzeugen können. Zudem erleichtern diese Maßnahmen die Integration der Kinder, insbesondere dann; wenn die Beziehung der Eltern sich als nicht krisenfest erweisen sollte und führen zugleich dazu, dass die Mutter ihre eigenen persönlichen - Erwerb besserer Sprachkenntnisse- und beruflichen Ziele auch weiterhin verfolgen kann. Eine Versorgung M s durch eine Tagesmutter hätte zudem den Vorteil größerer Kontinuität als die von der Mutter zunächst ins Auge gefasste anlassbezogene Versorgung von M. während der Unterrichtszeiten und würde der Mutter für ihre eigene Entwicklung auch größere Planungssicherheit geben. Die Kinder haben nach den Beobachtungen des Heimleiters des Kinderheimes keine erkennbaren Sozialisationsdefizite, sie sind altersgemäß entwickelt und machen einen gut versorgten Eindruck, woraus zu schließen ist, dass die elterliche Versorgung und Erziehung der Kinder bislang gewährleistet war und die Kinder ausreichende.Zuwendung durch ihre Eltern erfahren haben. Die jetzt aufgetretenen Befürchtungen einer Gefährdung der Kinder haben auf diesen Befund keinen Einfluss, sie reduzieren nicht die bisherige Erziehungsleistung der Eltern und lassen auch erkennen, dass es ihnen in Zukunft gelingen wird, ihre Kinder zu versorgen und zu fördern. Die Kinder sind daher nicht in einem über das Übliche hinausgehenden Umfang auf ergänzende Erziehung und Versorgung in öffentlichen Einrichtungen angewiesen. Eine engmaschigere Kontrolle wäre auch nicht geeignet, größere Sicherheit zu verschaffen, weil letztlich jedes Wochenende genügend zeitlichen Vorlauf böte, um die Kinder außer Landes zu schaffen, wenn die Mutter dies wollte, wovon das Gericht jedoch, wie ausgeführt, nicht ausgeht. Es ist daher nicht erforderlich, dass auch die kleine M. während der gesamten Woche fremd betreut wird, es reicht aus, wenn sie an einigen Tagen der Woche auch von Dritten gesehen wird. Die regelmäßige Vorstellung bei einem Kinderarzt ordnet das Gericht nicht an, weil die beständige Kontrolle ihres Genitalbereiches ohne krankheitsbedingten Anlass für die Mädchen auch nicht folgenlos bleiben dürfte. Auch diese Maßnahme bietet letztlich keine Sicherheit vor Übergriffen, abgesehen davon, dass das Gericht keinen Arzt verpflichten kann, die Kinder entsprechend·zu untersuchen. Den Eltern ist aber aufzugeben, dem Jugendamt eine Schweigepflichtentbindungserklärung für jeden behandelnden Kinderarzt zu erteilen, damit von dort von Zeit zu Zeit Auskünfte·über den Gesundheitszustand der Kinder eingeholt werden können. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung vermeiden die Eltern, dass das Gericht diese Erklärung ersetzt oder aber auch die Gesundheitsfürsorge insoweit einschränkt. Wenn auf diese Weise die in Anbetracht des zwar erkennbaren, aber nach den Erklärungen der Mutter eingeschränkte Gefährdungslage für die Kinder minimiert werden kann, bedarf es keiner weiteren lnobhutnahme der Kinder über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die angeordneten grenzpolizeilichen Maßnahmen eingerichtet sein können und eine Tagesmutter gefunden sein kann, die·M. in dem vorgeschlagenen Umfang betreut. Bremen, den 28.08.2007 gez. Richterin am Amtsgericht Anlage 2 zum Beschluß 47 F 86/08 des AG Bonn: Auszug aus dem FGM-Präventionsprogramm der "Taskforce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung" - "Aufbereitung" des BGH-Beschlusses 11.02.2008 Die Begründungen. des Bundesgerichtshofes,[1] in dem die Rechtmäßigkeit der teilweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als geeignete Schutz-Maßnahme bestätigt wurde, um für ein in Deutschland lebendes Mädchen (nichtdeutscher Staatsangehörigkeit) die Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung durch Verbringen in das afrikanische Heimatland (Gambia) abzuwenden. Im Fokus der RichterInnen steht in ihrer Beurteilung dabei eindeutig das Wohl des Kindes, das sie durch eine eventuelle Genitalverstümmelung erheblich gefährdet sehen. Bereits im·Vorfeld dieses Urteils hatte das zuständige OLG in Dresden die Beschwerde der Mutter des Mädchens gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zurückgewiesen und seinerseits mit Blick auf das Kindeswohl begründet: "Die Durchführung der Beschneidung[2] stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Es handele sich um Genitalverstümmelungen, in denen eine schwere Menschenrechtsverletzung zu sehen sei und die in ihrer Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen, wie der Folter, in nichts nachstehe"[3]. Weiter erkennt das OLG die große Wahrscheinlichkeit, mit der dem Mädchen die Verstümmelung seiner Genitalien drohe "sobald es sich in Gambia aufhalte". [4] Das Gericht sieht diese Gefahr selbst dann, wenn die Mutter selbst nicht die explizite Absicht äußert, das Mädchen der Verstümmelung dort unterziehen zu lassen, weil "traditionell die Großfamilie mitentscheide, ob eine Beschneidung durchgeführt werde". [5] Schließlich räumt das Gericht dem Recht des Kindes auf Schutz einer Menschenwürde und seiner körperlichen Unversehrtheit die höchste Priorität ein. Hinter dieses Recht muss nicht nur das Elternrecht der Mutter zurücktreten, sondern auch das Recht des Kindes, seine Verwandtschaft in seinem Heimatstaat zu besuchen - und zwar mit Verweis auf das "Ausmass·der drohenden Gefahr''. [6] Auch die "Vorstellung von Kultur, Tradition, Religion und Erziehung" müssen zurücktreten, weil "die drohende Schädigung....unter keinem Gesichtspunkt zu tolerieren sei".[7] Diese Ausführungen halten nun laut des Beschlusses des BGH allen möglichen rechtlichen Nachprüfungen stand, und zwar in Bezug auf: 1. die Beurteilung der Verstümmelungen: "Nach Auffassung .des Senats handelt es sich bei Genitalverstümmelung·um einen schweren Eingriff, der bleibende physische und psychische Schäden zur Folge hat".[8] Und zwar auch dann, wenn die Tat von Ärztinnen begangen wird:·"Es bleibt ein radikaler·Eingriff in die körperliche Integrität und psychische Befindlichkeit der Frau".[9] "Dabei verbietet sich eine Unterscheidung nach der Art der Verstümmelung….denn in allen Fällen liegt eine, grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung vor".[10] 2. die große Wahrscheinlichkeit der Gefahr. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Ansicht des OLG, das "von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung des Kindes bei seinem·Aufenthalt in Gambia ausgegangen ist"[11] und begründet dies nicht nur mit berechtigten Zweifeln an der Fähigkeit der in Gambia lebenden Großmutter, das Mädchen zu schützen, sondern auch damit, dass "traditionell die Großfamilie·mitberufen" [12] ist, die Entscheidung über die Verstümmelung zu fällen. 3. die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die·höchste Priorität wird wieder dem Wohl des Kindes eingeräumt, indem begründet wird, dass "die angeordnete teilweise Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes einen einerseits gebotenen, andererseits auch verhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht darstellt, um das Ktnd vor einem irreparablen Schaden seiner psychischen und physischen Unversehrtheit zu bewahren."[13] Das eventuelle Interesse des Kindes "seine Verwandten in Gambia zu besuchen oder das Bedürfnis, der heimatlichen Kultur und Tradition verbunden zu·bleiben, müssen dahinter zurücktreten."[14]