Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft B G #-##, ####1 C, zu Händen der durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 7.10.2008 in 27 C 216/08 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 27 C 215/08 zur Verwalterin bestellten Firma N T I GmbH, vertr. d. d. GF Herrn N T und Dr. S T1, B1. #, ####1 C 4.467,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins aus 241,00 € seit dem 7.6.2007, weiteren 1.575,00 € seit dem 6.7.2007 sowie aus jeweils weiteren 241,00 € seit dem 7.7., 7.8., 7.9. 7.10., 7.11 und 7.12.2007 und dem 8.1., 7.2., 7.3., 6.4. und 8.5.2008 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nr. 30 und wurden in dem Verfahren 28 II 253/05 WEG (= 8 T 24/07) bereits zur Zahlung der zweiten Rate der auch hier geltend gemachten Sonderumlage, von Fehlbeträgen aus den Jahren 2004 und 2005 sowie Hausgeldern verpflichtet. Gemäß Teilungserklärung § 12 Ziffer 7, ist die Verwaltung befugt, Zahlungsrückstände gerichtlich geltend zu machen. Die Firma T2 wurde wiederholt zur Verwalterin bestellt. Die Beklagte zu 2) betrieb mit der Miteigentümerin C2 die Abberufung der Klägerin als Verwalterin. Diesem Antrag gab das OLG Köln durch Beschluss vom 22.8.2008 statt, wobei es die Klägerin mit Wirkung zum 4.10.2008 abberief (16 Wx 228/08 = 8 T 47/08 = 28 II 212/04 WEG). Die Klägerin berief für den 22.9.2008 eine Eigentümerversammlung ein, in der die Mehrheit der Eigentümer sie zu TOP 5 erneut zur Verwalterin bestellte. Unter anderem diesen Bestellungsbeschluss fechten die Klägerin und die Miteigentümerin C2 in dem Rechtsstreit 27 C 215/08 an. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 27 C 216/08 setzte das Amtsgericht Bonn durch den im Tenor dieses Urteils genannten Beschluss den Vollzug des Bestellungsbeschlusses aus und bestellte die im Tenor genannte Firma zur Verwalterin. Der Beschluss wurde der Klägerin am 15.10.2008 zugestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin folgende Forderungen geltend: Sonderumlage vom 10.9.2004 TOP 9, 3. Rate 1.575,00 € Wohngelder Juni 2007 bis Mai 2008 2.892,00 € Summe 4.467,00 € In der Versammlung vom 10.9.2004 beschlossen die Eigentümer zu TOP 9 eine Sonderumlage von 400.000,00 €, zahlbar in drei Raten. Die dritte Rate betrug wie die zweite 125.000,00 € und war am 1.6.2007 fällig. Auf die Wohnung der Beklagten entfiel ein Kostenanteil vom 1.575,00 €. Die Klägerin forderte diesen Betrag mit Schreiben vom 4.7.2007 ein. In der Eigentümerversammlung vom 24.4.2007 beschloss die Gemeinschaft zu TOP 4 den Wirtschaftsplan für 2007, der bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan in Kraft blieb und nach dem die Beklagten monatlich 241,00 € Hausgeld zu zahlen hatten. Gemäß § 5 Abs. 1 des Verwaltervertrages mit der T2, der beschlossen ist, sind Wohngelder bis zum 5. Werktag eines jeden Monats im Voraus zahlbar, was das LG Bonn in seinem Beschluss - in erster Instanz gleichen Rubrums - vom 29.10.2007 als entscheidend angesehen hat (8 T 112/07 = 28 II 19/07 WEG). Die Klägerin beantragt, zu entscheiden wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, mit den Grundrechten der Verfassung die Zahlung zu Händen der "ungeniert lügenden und betrügenden" Klägerin zu verweigern und beziehen sich auf insgesamt sieben Vorverfahren, Bl. 78 d. A. Die Klageerhebung durch diese Klägerin sei treuwidrig bzw. stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Nach der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 241 ZPO analog und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Verfahrensführungsbefugnis der Klägerin sei durch die einstweilige Verfügung erloschen. Entscheidungsgründe: Der Rechtsstreit ist weiter zu betreiben. Die Voraussetzungen des § 241 ZPO liegen nicht vor. Die Eigentümergemeinschaft hat eine – nunmehr gerichtlich bestellte Verwaltung -, die für sie handeln kann. Es besteht kein Grund dafür die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Beklagten hatten Monate lang Zeit, um Stellung zu nehmen. Sie kennen die Klageschrift seit dem 16.6.2008, wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreterin von diesem Tage ergibt, Bl. 64 d. A. Sie erhielten mehrmals Fristen gesetzt, um auf die Klage zu erwidern. Keines der übrigen Verfahren ist für den Zahlungsanspruch der Gemeinschaft vorgreiflich und Zahlungsverfahren sind möglichst zu beschleunigen. Die Klagebefugnis der Klägerin für diesen Rechtsstreit besteht fort. Es ist anerkannt, dass WEG-Verwaltungen auch dann, wenn ihre Bestellung während eines Gerichtsverfahrens endet, dieses für die Gemeinschaft weiter führen dürfen. Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist zulässig. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus der Teilungserklärung. Die Klage ist begründet. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch zu, weil die Sonderumlage und der Wirtschaftsplan beschlossen wurden. Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin dadurch, dass sie auf Zahlung an die Gemeinschaft klagt, ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hätte im Gegenteil ihre Pflichten verletzt, wenn sie die erheblichen Zahlungsrückstände gegen die Beklagten nicht gerichtlich geltend gemacht hätte. Die Gemeinschaft ist wegen der laufenden Kosten darauf angewiesen, dass Alle pünktlich und vollständig zahlen. Die Beklagten bestreiten den Zahlungsanspruch auch nicht. Der Zinsanpruch folgt aus Verzug, §§ 286 ff. BGB, der aufgrund der Zahlungsaufforderung bzw. ohne Mahnung eingetreten ist, weil für die Zahlungen der Hausgelder eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 4.467,00 €