Urteil
11 C 553/08
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2009:0512.11C553.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe: 2 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten ihre beiden Katzen so halten müssen, dass diese nicht mehr auf den Balkon der Kläger gelangen können. 3 In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass aus dem nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis die Pflicht eines Nachbarn folgt, Katzenhaltung mit freiem Auslauf zu dulden, auch wenn sein Grundstück dabei durch Kotablagerungen verunreinigt wird. Ein Grundstückseigentümer oder Mieter kann daher einem Katzenhalter nicht verbieten, dass zumindest zwei Katzen das Grundstück zeitweilig betreten (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1993, 9 O 597/92). Es ist mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht vereinbar, einem Grundstücksnachbarn ein uneingeschränktes Verbietungsrecht einzuräumen, wie es die Kläger hier beantragen. 4 Auch soweit Katzen gelegentlich eine fremde Wohnung betreten, ist dies hinzunehmen (LG Augsburg, Urteil vom 24.08.1984, 4 S 2099/84). 5 Dieser durchgängigen Rechtsprechung schließt sich auch das erkennende Gericht an. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Katzen im Erdgeschoss oder im zweiten Stock aufhalten. Grundlage der Duldungspflicht ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das im Obergeschoss genauso gilt wie in ebenerdigen Räumen. Gerade bei Katzen, deren Sozialverhalten bekanntermaßen auch das Klettern und das Aufhalten in größerer Höhe umfasst, ist nicht ersichtlich, wieso diese im Obergeschoss weniger zu dulden wären als im Erdgeschoss. 6 Gegebenenfalls könnte bei übermäßiger, die Zumutbarkeitsgrenze überschreitender Belastung ein Anspruch auf Einschränkung der Einwirkung bestehen. Entsprechende außergerichtliche und auch im Verfahren selbst unterbreitete Vorschläge der Beklagten haben die Kläger aber durchgängig zurückgewiesen. Wer selbst aber nicht bereit ist, im Rahmen des nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses Rücksicht zu üben und Entgegenkommen zu zeigen, muss gegebenenfalls auch eine übermäßige Belastung hinnehmen, wenn er sich der Reduzierung der Belastung durch sein eigenes Verhalten entzieht und für die Belastungshöhe damit selbst mit verantwortlich ist. 7 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 8 Streitwert: bis 500,00 €