Urteil
103 C 158/09
AG BONN, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein Nachforschungsauftrag begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB, da er keine eindeutige Leistungsaufforderung enthält.
• Die bloße Ablehnung der Auszahlung in einem Schreiben ist nur dann als endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu werten, wenn der Schuldner erklärt, unter keinen Umständen mehr leisten zu wollen.
• Zinsen nach §§ 286, 288 BGB setzen Verzug voraus; ohne Verzug besteht kein Zinsanspruch.
• Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Schreibens, das keine klare Pflichtverletzung darstellt, sind ausgeschlossen; jedenfalls ist Mitverschulden des Gläubigers zu berücksichtigen, wenn ein einfacher Nachweis (z.B. Einlieferungsbeleg) den Streit hätte vermeiden können.
Entscheidungsgründe
Kein Verzugs- oder Ersatzanspruch wegen Nachforschungsauftrags und nicht endgültiger Leistungsverweigerung • Ein Nachforschungsauftrag begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB, da er keine eindeutige Leistungsaufforderung enthält. • Die bloße Ablehnung der Auszahlung in einem Schreiben ist nur dann als endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu werten, wenn der Schuldner erklärt, unter keinen Umständen mehr leisten zu wollen. • Zinsen nach §§ 286, 288 BGB setzen Verzug voraus; ohne Verzug besteht kein Zinsanspruch. • Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Schreibens, das keine klare Pflichtverletzung darstellt, sind ausgeschlossen; jedenfalls ist Mitverschulden des Gläubigers zu berücksichtigen, wenn ein einfacher Nachweis (z.B. Einlieferungsbeleg) den Streit hätte vermeiden können. Die Klägerin verschickte im September 2007 per Nachnahmesendung Waren an die T F B GmbH & Co. KG; die Beklagte als Zustellerin ließ sich den Kaufpreis aushändigen. Die Beklagte zahlte den Nachnahmebetrag nicht an die Klägerin und teilte mit Schreiben vom 08.01.2008 mit, der Nachnahmeauftrag sei in ihren Unterlagen nicht nachweisbar; bei Vorlage des Einlieferungsbelegs werde sie zahlen. Die Klägerin verlor einen Zahlungsklag gegen die Warenempfängerin; später forderte sie die Beklagte auf, den Betrag auszuzahlen. Die Beklagte zahlte am 22.12.2008 den Nachnahmebetrag. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zinsen, Erstattung von Kosten des Rechtsstreits gegen die Warenempfängerin und vorgerichtliche Anwaltskosten mit der Behauptung, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 08.01.2008 eine Pflichtverletzung begangen und den Rechtsstreit verursacht. • Kein Verzug durch Nachforschungsauftrag: Ein Nachforschungsauftrag ist keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB, weil er keine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung enthält. • Kein Verzug durch das Schreiben vom 08.01.2008: Das Schreiben stellte keine endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil die Beklagte die Auszahlung unter der Bedingung der Vorlage des Einlieferungsbelegs nicht kategorisch ausschloss. • Verzugszeitpunkt und Zinsanspruch: Die erste Mahnung, die Verzugsfolgen auslösen konnte, war das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 11.12.2008 mit Fristsetzung bis 30.12.2008; die Beklagte zahlte jedoch bereits am 22.12.2008, sodass kein Verzug eintrat und damit kein Anspruch auf Zinsen nach §§ 286, 288 BGB besteht. • Kein Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB: Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die kausal für die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin geworden wäre, liegt nicht vor. Das Schreiben hatte die Klägerin nicht veranlasst zu glauben, der Empfänger habe bereits gezahlt; die Beklagte signalisierte Zahlung bei Vorlage des Einlieferungsbelegs. • Mitverschulden/Schadensminderungspflicht: Selbst bei möglicher Pflichtverletzung hätte die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden entgegenzuhalten, weil die Vorlage des Einlieferungsbelegs den Rechtsstreit vermieden hätte und die Beklagte dann gemäß § 422 Abs. 3 HGB pflichtgemäß gezahlt hätte. • Kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten: Mangels Verzug oder sonstiger ersatzbegründender Pflichtverletzung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zinsen für den am 22.12.2008 ausgezahlten Nachnahmebetrag noch auf Ersatz der Kosten aus dem Rechtsstreit gegen den Warenempfänger oder auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Es ist kein Verzug der Beklagten eingetreten, da der Nachforschungsauftrag keine Mahnung darstellt und das Schreiben vom 08.01.2008 keine endgültige Leistungsverweigerung war; die rechtserhebliche Mahnung erfolgte erst durch das Anwaltsschreiben mit Frist bis 30.12.2008, jedoch zahlte die Beklagte bereits am 22.12.2008. Selbst bei einer Pflichtverletzung stünde der Klägerin aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens kein oder jedenfalls kein in der geltend gemachten Höhe stehender Schadensersatz zu. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.