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Urteil

101 C 103/09

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kriegerische Auseinandersetzungen können höhere Gewalt i.S.d. § 651j BGB darstellen, lösen aber nur dann ein Kündigungsrecht des Reisenden aus, wenn die konkrete gebuchte Reise dadurch objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. • Entscheidend ist die Lage der konkreten Reiseziele und die zum Zeitpunkt der Kündigung für einen durchschnittlichen Reisenden erkennbare Gefährdungslage; allgemeine Medienberichte über einen räumlich begrenzten Konflikt begründen allein kein Kündigungsrecht. • War die konkrete Gefahrenlage bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar, reist der Buchende auf eigenes Risiko; in diesem Fall liegt kein Recht zur Kündigung nach § 651j BGB vor.
Entscheidungsgründe
Keine Kündigung wegen Gaza-Konflikt: Vorhersehbarkeit und fehlende erhebliche Gefährdung der konkreten Reise • Kriegerische Auseinandersetzungen können höhere Gewalt i.S.d. § 651j BGB darstellen, lösen aber nur dann ein Kündigungsrecht des Reisenden aus, wenn die konkrete gebuchte Reise dadurch objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. • Entscheidend ist die Lage der konkreten Reiseziele und die zum Zeitpunkt der Kündigung für einen durchschnittlichen Reisenden erkennbare Gefährdungslage; allgemeine Medienberichte über einen räumlich begrenzten Konflikt begründen allein kein Kündigungsrecht. • War die konkrete Gefahrenlage bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar, reist der Buchende auf eigenes Risiko; in diesem Fall liegt kein Recht zur Kündigung nach § 651j BGB vor. Die Klägerin buchte am 18.11.2008 eine 14-tägige Rundreise durch Sinai mit Anschlussaufenthalt in Sharm el-Sheik bei der Beklagten als Reiseveranstalter für Januar 2009 und zahlte den Gesamtpreis einschließlich Reiserücktrittsversicherung. Ende Dezember 2008 begannen militärische Angriffe israelischer Streitkräfte im Gazastreifen; das Auswärtige Amt veröffentlichte am 29.12.2008 Reisehinweise und warnte vor Reisen in den Gazastreifen, nicht jedoch für die konkreten Reiseorte in Ägypten und Jordanien. Die Klägerin kündigte die Reise am 29.12.2008 wegen des Kriegszustands; die Beklagte stornierte und behielt 60 % des Reisepreises zuzüglich Versicherungsgebühren ein. Die Klägerin forderte Rückzahlung des einbehaltenen Betrags; die Beklagte zahlte einen Teilbetrag, verweigerte die Restzahlung und berief sich darauf, höhere Gewalt liege nicht vor bzw. sei vorhersehbar gewesen. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Kündigung nach § 651j BGB gerechtfertigt war und ob die Beklagte den einbehaltenen Betrag zu Unrecht behielt. • Rechtsgrundlage und Anspruchsprüfung: Die Klägerin kann nicht nach § 812 Abs.1 BGB die Rückzahlung verlangen, weil die Beklagte gemäß § 651i Abs.3 BGB i.V.m. Ziffer 3 ihrer AGB den einbehaltenen Betrag rechtswirksam abziehen durfte, wenn kein Kündigungsrecht nach § 651j BGB bestand. • Begriff der höheren Gewalt: Die militärische Offensive im Gazastreifen stellt grundsätzlich höhere Gewalt dar, da es sich um ein von außen kommendes, nicht abwendbares Ereignis handelt. • Erheblichkeit der Beeinträchtigung: Ein Kündigungsrecht nach § 651j BGB setzt voraus, dass die konkrete geplante Reise (Aufenthalt sowie An- und Abreise) infolge der höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird; dies ist aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden nach dem Kenntnisstand vor Reiseantritt zu beurteilen. • Beurteilung der konkreten Lage: Die Reise führte nicht in den Gazastreifen; für die betroffenen Orte in Jordanien und Ägypten gab das Auswärtige Amt an, die allgemeine Sicherheitslage sei "derzeit unverändert" und es wurde nicht vor Reisen in diese Länder gewarnt, sodass eine objektiv erhebliche Gefährdung der konkret gebuchten Reise nicht vorlag. • Indizwirkung der Reisehinweise: Zwar entfalten Hinweise des Auswärtigen Amtes Indizwirkung, sie sind aber nicht bindend und rechtfertigten hier keine Annahme einer erheblichen Gefährdung der gebuchten Reiseziele. • Voraussehbarkeit: Nach § 651j Abs.1 BGB darf höhere Gewalt bei Vertragsschluss nicht bereits vorliegen; nach objektiver Betrachtung und Medienlage war der Ausbruch kriegerischer Auseinandersetzungen im Gazastreifen bereits vorhersehbar, da sich die Region seit längerem als konfliktträchtig darstellte und entsprechende Berichterstattung vorlag. • Schutzwürdigkeit des Reisenden: Wer trotz bereits bestehender konkreter Gefahrenlage bucht, reist auf eigenes Risiko; die Klägerin konnte die Kündigung daher nicht wirksam erklären. • Folgerung: Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 651j BGB war die Kündigung unwirksam und der einbehaltene Betrag von der Beklagten rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrags, weil die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB nicht vorlagen: Zwar lag im Gazastreifen höhere Gewalt vor, jedoch führte die gebuchte Reise nicht in dieses Gebiet und für die konkreten Reiseziele bestand objektiv keine erhebliche Gefährdung. Zudem war der Ausbruch der Kampfhandlungen aufgrund der zuvor bekannten Lage für einen durchschnittlichen Reisenden vorhersehbar, sodass die Klägerin schutzwürdigkeitsrechtlich auf eigenes Risiko reiste. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.