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Urteil

201 C 139/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2009:0921.201C139.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in C2. Zwischen ihr und den Beklagten zu 1 und zu 2 bestand ein Mietverhältnis über eine im 3. Obergeschoss rechts dieses Hauses gelegene Wohnung. Nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kündigte die Klägerin zum 01.01.2002 und zum 01.10.2003 Mieterhöhungen an, die jedoch von den Beklagten zunächst nicht anerkannt und in Höhe der sich ergebenden Mietmehrkosten nicht bezahlt wurden. Bis zum 04.06.2005 ergab sich so auf Seiten der Beklagten ein Zahlungsrückstand i.H.v. 4.414,98 EUR gegenüber der Klägerin. Mit Schreiben vom 28.06.2005 an die Beklagten erklärte die Klägerin sodann eine "fristlose Kündigung" des Mietverhältnisses und erhob nach Ausbleiben einer Reaktion der Beklagten Räumungsklage (6 C 93/05 AG Bonn). Nach Mitteilung des Gerichts, dass nach dessen damaliger Rechtsansicht mit einer Klageabweisung zu rechnen sei, nahm die Klägerin ihre Räumungsklage mit Schriftsatz vom 19.10.2005 wieder zurück. In Folge des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses zahlte die Klägerin sodann 856,54 EUR sowie 7,66 EUR Zinsen an die Beklagten. Zudem beglich sie die durch die Tätigkeit ihrer damaligen Bevollmächtigten im Rahmen dieses vorangegangenen Rechtsstreits angefallenen Anwaltskosten i.H.v. 532,90 EUR. Des Weiteren entstanden der Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten durch die Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten i.H.v. 186,24 EUR. Wegen der genauen Zusammensetzung dieser Kosten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Schriftsätze der Klägerin vom 25.04.2007, Bl.35-36 d.A., und 26.02.2009, Bl.30-34 d.A., Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schriftsatz vom 25.04.2007 unter Fristsetzung bis zum 15.05.2007 erfolglos zur Erstattung der oben angeführten Anwalts- und Prozesskosten i.H.v. insgesamt 1583,24 EUR auf. Die Klägerin begehrt nun Erstattung dieser Kosten. Sie ist der Ansicht, dass ihr ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten in dieser Höhe zustehe. Diesem Anspruch stehe nicht die durch die Klagerücknahme entstandene prozessuale Kostenentscheidung entgegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 1583,24 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.05.2007 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sehen sich zur Erstattung etwaiger Kosten nicht verpflichtet. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass die prozessuale Kostenentscheidung als abschließend zu betrachten sei sowie etwaige Ansprüche bereits mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2009 (Bl. 73, 73-R d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die in Folge des im Ausgangsrechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses von ihr an diese geleisteten Anwaltskosten und auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB im Hinblick auf die ihr entstandenen und aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten im Ausgangs- und Folgeprozess zu. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (i.H.v. 856,54 EUR) ist dem Grunde nach nicht gegeben. Nach der Vorschrift des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist zur Rückerstattung bzw. Herausgabe verpflichtet, wer "etwas" - eine vermögenswerte Rechtsposition - durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Vorliegend haben die Beklagten eine solche vermögenswerte Rechtsposition, nämlich Eigentum und Besitz an einer Geldsumme bzw. bei erfolgter Überweisung einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Bankinstitut erlangt. Dies ist auch durch Leistung der Klägerin, die zunächst ihre aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss folgende Verbindlichkeit erfüllen wollte, geschehen. Rechtsgrund dieser Leistung ist jedoch der gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2005 des vorangegangenen Räumungsrechtsstreits (6 C 93/05, AG Bonn). Vorliegend hatte die Klägerin im vorangegangenen Räumungsrechtsstreit nach Mitteilung der damaligen Rechtsauffassung des Gerichts ihre Klage zurückgenommen. In Folge dieser Klagerücknahme ist ihr gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 BGB in der abschließenden Kostenentscheidung die alleinige Kostentragungspflicht auferlegt worden. Mit ihrer Zahlung in Höhe von 856,54 EUR (plus 7,66 EUR Zinsen) an die Beklagten hat die Klägerin sodann den sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Hinblick auf deren Anwaltskosten erfüllt. Von vorgenanntem prozessualem Kostenerstattungsanspruch ist ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch abzugrenzen. Der materiell-rechtliche tritt grundsätzlich neben den prozessualen Kostenerstattungsanspruch; ausnahmsweise kann er ihm jedoch auch entgegengerichtet sein und so im Ergebnis zu einer Umkehrung der prozessualen Entscheidung führen. Letzteres ist der Fall, wenn dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zusätzliche Umstände zu Grunde liegen, die bei der abschließenden Kostenentscheidung nicht berücksichtigt. Ob es sich bei einer nachträglichen Änderung der Rechtsansicht des Gerichts um derartige zusätzliche Umstände handelt, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. In der besonderen dogmatischen Grundidee der Klagerücknahme sowie der insoweit als abschließend zu betrachtenden Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und dem Sinn und Zweck Norm ist es begründet, dass die Kostentragugnsregelung für den Fall der Klagerücknahme grundsätzlich getroffen wurde. Eine materiell-rechtliche Einordnung und Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts durch das Gericht findet bei der Klagerücknahme gerade nicht statt. Dies rechtfertigt die signifikante Ermäßigung der allgemeinen gerichtlichen Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 (in Nr. 1211 KV GKG). Auch in der Konstellation einer etwaig unzutreffenden Rechtsansicht eines erstinstanzlichen Gerichts obliegt es den Parteien im Rahmen der geltenden Dispositionsmaxime über den weiteren Fortbestand und das Ende ihres Verfahrens zu entscheiden. Die Tatsache, dass die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit bewusst aus Kostengründen auf eine materiell-rechtliche Gerichtsentscheidung und deren eventuelle anschließende Überprüfung in den nachfolgenden höheren Instanzen verzichtet hat, streitet dafür, ihr nun nicht über die "Hintertür" eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs eine Umgehung der explizit in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO normierten Kostentragungspflicht zu ermöglichen. Es wäre gerade im Fall der Klagerücknahme schwierig, die ausdrücklich gesetzlich angeordnete abschließende Kostentragungspflicht zu ignorieren und ein durch Klagerücknahme abgeschlossenes Verfahren mit rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss unter dem Gesichtspunkt eventueller Kostenerstattungsansprüche erneut aufzurollen. Ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet vielmehr endgültig über die innerhalb eines Prozesses angefallenen (Anwalts- und Gerichts-)Kosten, ohne Raum für materiell-rechtliche Korrekturen. Insoweit hätte die Klägerin ebenfalls gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten i.H.v. 532,90 EUR hinsichtlich des Ausgangsprozesses ist ebenso nicht gegeben. Soweit die Klägerin einen Anspruch auch in dieser Höhe geltend macht, steht dem ebenfalls der angesichts der erfolgten Klagerücknahme abschließende Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn, Az: 6 C 93/05, entgegen, welcher eine ausschließliche Kostentragung durch die Klägerin vorsieht (vgl. o.). Nach alledem scheidet auch ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten hinsichtlich des Folgeprozesses i.H.v. 186,24 EUR aus. Insoweit fehlt es angesichts des genannten bei der Klagerücknahme nach Auffassung dieses Gerichts abschließenden Kostenfestsetzungsbeschlusses, in welchem ausschließlich den Beklagten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugesprochen worden ist, bereits an einem fälligen und durchsetzbaren Anspruch der Klägerin. Im Fall der Klagerücknahme bleibt auf Grund der abschließenden Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO kein Raum für einen etwaigen entgegengerichteten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Rechtsmittel einlegen können bzw. müssen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1583,24 EUR