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Urteil

47 F 198/08

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abänderungsklage nach Teil-Anerkenntnisurteil ist gegeben, wenn sich wesentliche Tatsachengrundsätze geändert haben, hier Wegfall der Unterhaltspflicht für ein Kind und Beginn einer Altersrente der Unterhaltsberechtigten. • Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind ehebedingte Nachteile darzutun und zu belegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf 650 EUR ist geboten, wenn der Unterhaltsberechtigte durch Versorgungsausgleich und Rentenbezug bereits Einkünfte erzielt, die seinem fiktiven Erwerbseinkommen entsprechen und eine Weiterzahlung nach ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. • Ein Erstattungsanspruch wegen überzahlten Unterhalts kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte über die Änderung seiner Einkünfte informiert wurde und Überzahlungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Abänderung nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen Rentenbezug und Wegfall Kindesunterhalt • Eine Abänderungsklage nach Teil-Anerkenntnisurteil ist gegeben, wenn sich wesentliche Tatsachengrundsätze geändert haben, hier Wegfall der Unterhaltspflicht für ein Kind und Beginn einer Altersrente der Unterhaltsberechtigten. • Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind ehebedingte Nachteile darzutun und zu belegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf 650 EUR ist geboten, wenn der Unterhaltsberechtigte durch Versorgungsausgleich und Rentenbezug bereits Einkünfte erzielt, die seinem fiktiven Erwerbseinkommen entsprechen und eine Weiterzahlung nach ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. • Ein Erstattungsanspruch wegen überzahlten Unterhalts kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte über die Änderung seiner Einkünfte informiert wurde und Überzahlungen vorliegen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; aus der Ehe stammen zwei Kinder. Nach einem Teil-Anerkenntnisurteil von 2005 zahlte der Kläger nachehelichen Unterhalt an die Beklagte. Im November 2007 begann die Beklagte Altersrente zu beziehen; der gemeinsame Sohn B wurde zum 01.01.2008 nicht mehr vom Kläger zu unterhalten. Der Kläger zahlte zunächst weiter, setzte dann aber Zahlungen herab und forderte Rückzahlung überzahlter Beträge, nachdem ihm die Rentenbezüge der Beklagten bekannt wurden. Er erhob Abänderungsklage mit dem Ziel, den Unterhalt erheblich zu reduzieren und Rückzahlung zu erlangen; die Beklagte bestritt dies und verlangte den höheren, ursprünglich titulierten Unterhalt. Streitpunkte sind insbesondere die Höhe des jetzt geschuldeten Unterhalts, die Frage ehebedingter Nachteile der Beklagten und ein Erstattungsanspruch des Klägers. • Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist nicht begründet; die Klage ist zulässig und begründet. • Wesentliche Änderungen seit dem Teil-Anerkenntnisurteil liegen vor: Wegfall der Unterhaltspflicht für den Sohn und Beginn einer Rentenzahlung der Beklagten, außerdem Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt; dies rechtfertigt eine Abänderung nach § 323 ZPO. • Nach § 1578b BGB ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung ein Abweichen von Unterhalt nach ehelichen Lebensverhältnissen möglich, wenn ehebedingte Nachteile fehlen oder gering sind; die Beklagte hat solche Nachteile nicht substantiiert vorgetragen. • Die Beklagte verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzthelferin und war während der Ehe berufstätig; ihr Vortrag zu alternativen Berufsplänen und gesundheitlichen Ehefolgen ist unsubstantiiert und nicht geeignet, erhebliche ehebedingte Nachteile nachzuweisen. • Der Versorgungsausgleich und die Übertragung von Versorgungsanwartschaften führen dazu, dass die Beklagte durch Rentenzahlungen bereits Einkünfte erzielt, die einem fiktiven Erwerbseinkommen nahekommen; daher wäre die Aufrechterhaltung des ursprünglich titulierten Unterhalts unbillig. • Vor diesem Hintergrund ist eine Begrenzung des insgesamt zu zahlenden nachehelichen Unterhalts auf 650,00 EUR monatlich gerechtfertigt; eine Befristung des Unterhalts nach den Angaben des Klägers ist nicht angezeigt, weil gesetzgeberische Änderungen ungewiss sind. • Soweit der Kläger Erstattung überzahlter Unterhaltsbeträge geltend macht, steht ihm ein Anspruch nach § 242 BGB zu; die vom Kläger berechnete Rückzahlungsforderung ist nicht zu beanstanden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 708 ZPO; das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten. Das Versäumnisurteil vom 19.07.2008 bleibt bestehen; die Klage ist in der gebilligten Abänderung begründet. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten ist wegen Wegfalls der Kindesunterhaltspflicht und ihres Rentenbezugs auf insgesamt 650,00 EUR monatlich zu begrenzen. Die Beklagte hat dem Kläger die von ihm berechneten Überzahlungen zurückzuzahlen; der Rückzahlungsanspruch besteht nach § 242 BGB in der vom Kläger vorgelegten Höhe. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe abwenden darf.