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Urteil

14 C 487/08 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2010:0107.14C487.08.00
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Leitsätze

Ziff. 2 der Lieferbedingungen des Deutschten Textilreinigungsgewerbes findet entsprechende Anwendung, wenn an einem Textilstück, das der Kunde zur Reinigung gibt, ein Schaden wegen der Beschaffenheit anderer Textilstücke eintritt, die im gleichen Reinigungsgang mitgereinigt wurden.

Tenor

1.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen.

2.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und der Beklagte zu 51 %.

4.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ziff. 2 der Lieferbedingungen des Deutschten Textilreinigungsgewerbes findet entsprechende Anwendung, wenn an einem Textilstück, das der Kunde zur Reinigung gibt, ein Schaden wegen der Beschaffenheit anderer Textilstücke eintritt, die im gleichen Reinigungsgang mitgereinigt wurden. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und der Beklagte zu 51 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Eines Tatbestandes bedarf es gem. §§ 313a, 495a ZPO nicht. Entscheidungsgründe Die Klage ist in Höhe von 187,50 EUR begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 187,50 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 631, 634 BGB. Der Beklagte hat im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Reinigung des Mantels des Klägers eine Pflicht verletzt, da der Mantel des Klägers bei dem Reinigungsvorgang verunreinigt worden ist. Das Verschulden für diese Pflichtverletzung wird gem. § 280 Abs. 3 BGB vermutet. Der Beklagte hat den Entlastungsbeweis für die verschuldete Pflichtverletzung nicht geführt. Gem. Ziff. 2 der Lieferbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes ist der Textilreiniger nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann. Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann. Die Lieferbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes sind zunächst Vertragsbestandteil im Sinne des § 305 BGB geworden. Es handelt sich um vom Verwender gestellte für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Diese wurden auch gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch einen deutliche sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses in den Vertrag mit einbezogen. Hiervon geht das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme aus. Die Zeugen C und O haben glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass die Geschäftsbedingungen immer rechts neben der Eingangstüre gehangen hätten. Sie konnten die Platzierung der streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen exakt beschreiben. Dass die Geschäftsbedingungen zwischenzeitlich abgehängt worden sein könnten, hielten sie aus - für das Gericht nachvollziehbaren Gründen - für unwahrscheinlich. Sie gaben an, dass ihnen dies vermutlich aufgefallen wäre, auch deshalb, da die Stelle an der Wand heller gewesen wäre. Dass die Zeugen um die Wahrheit bemüht waren, wird auch daran deutlich, dass sie Unsicherheiten klar zu erkennen gaben. Ein solches Aussageverhalten wäre nicht erklärlich, wenn es ihnen einzig darum gegangen wäre, eine für den Beklagten günstige Aussage zu machen. Diese Bedingung verhält sich zwar zunächst lediglich zu dem zu reinigenden Gut selbst, das heißt, gemeint ist damit in erster Linie der Fall, dass ein Schaden an dem von dem Kunden zur Reinigung gebrachten Objekt eintritt und gleichermaßen die Beschaffenheit dieses Objektes zur Verschlechterung oder gar zum Untergang der Sache führt. Nach ihrem Sinn und Zweck ist diese Klausel jedoch auch auf den Fall anwendbar, dass aufgrund eines anderen, mit gereinigten Kleidungsstücks der Schaden an anderen Reinigungsstücken eintritt. Die Interessenlage bzw. die Schutzwürdigkeit des Textilreinigers ist gleich. Auf diese Verteilung der Beweislast ist der Beklagte auch hingewiesen worden. Der Beklagte hat jedoch nicht bewiesen, dass ein in einem Sakko eines anderen Kunden befindlicher Namenszug für die Verfärbung des Mantels des Klägers verantwortlich war und die Möglichkeit einer durch diesen Namenszug eintretenden Verfärbung für ihn bei einer fachkundigen Warenschau nicht erkennbar war. Die Aussagen der Zeuginnen C und O hierzu waren nicht ergiebig. Die Zeugin C bekundete, sich an den Vorgang selbst nicht mehr zu erinnern. Sie konnte sich an das Sakko, aus dem sich der Schriftzug gelöst haben soll, nicht erinnere. Sie begründete dies nachvollziehbar dadurch, dass sie die Kleidungsstücke nicht annehme und nicht dafür zuständig sei, wie die Dinge gewaschen werden. Dies schaue sich der Beklagte an. Auch die Zeugin O bekundete glaubhaft, sich an den Aufdruck auf dem Sakko, von welchem nach der Behauptung des Beklagten die Verfärbungen ausgegangen seien, nicht erinnern zu können. Auch habe sie das Sakko vor dem Reinigungsvorgang nicht gesehen. Zwar bekundete die Zeugin O, dass generell auf Pflegehinweise in den Kleidungsstücken geachtet werde, ob dies jedoch auch im konkreten Fall so war und welche Pflegehinweise in dem Sakko vorhanden waren, dazu bekundete sie nicht. Eine weitere Beweiserhebung, etwa durch die sachverständige Begutachtung des Sakkos des Drittkunden, war aufgrund der Tatsache, dass dieses zu einer Begutachtung nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, nicht angezeigt. Gem. Ziff. 5 der Lieferbedingungen, welche - wie dargestellt - wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, haftet der Textilreiniger für Bearbeitungsschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Für den Nachweis der groben Fahrlässigkeit trägt der Kläger die Beweislast. Diesbezüglich ist er beweisfällig geblieben. Es ist daher der Verschuldensmaßstab der einfachen Fahrlässigkeit zugrunde zu legen, so dass gem. Ziff. 5 der Lieferbedingungen die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises beschränkt ist. Soweit die Parteien über die Höhe des Bearbeitungspreises streiten, so spricht der Quittungsbeleg dafür, dass ein Reinigungspreis von 12,50 EUR vereinbart worden ist. Für seine Behauptung, es sei ein Reinigungspreis von 17,50 EUR vereinbart worden, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Hierauf ist er auch hingewiesen worden. Der Beklagte haftet daher in Höhe von 187,50 EUR für den eingetretenen Schaden. Weiterer Beweis zur Frage des Zeitwertes des Mantels war wegen des Eingreifens der Haftungsbegrenzung der Ziff. 5 der Lieferbedingungen daher nicht zu erheben. Soweit sich der Kläger nach der Beschädigung des Mantels auch selbst an den Hersteller des nach der Behauptung des Beklagten schadensverursachenden Mantels gewandt hat, so liegt hierin kein Verzicht auf die dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche, sondern vielmehr lediglich die Erklärung diese gegen den Beklagten nicht geltend zu machen, wenn eine Erstattung durch den Hersteller erfolgt. Dass der Kläger hierdurch gänzlich auf seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten verzichtet haben sollte, hat der Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Ob dem Kläger daneben weitere Ansprüche gegen den Hersteller des Mantels zustehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies wäre allenfalls für die Frage des Regresses des Beklagten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von Belang, der hier jedoch nicht zur Entscheidung steht. Der Anspruch über die Zinsen aus diesem Betrag ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reinigungspreises steht dem Kläger jedoch nicht zu. Durch den Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 631, 634 BGB soll der Kläger gerade so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Reinigung gestanden hätte. In diesem Fall hätte er jedoch auch den vereinbarten Reinigungspreis entrichten müssen. Ein Schaden für vergebliche Aufwendungen kann jedoch nach § 284 BGB nicht neben dem Schadensersatz verlangt werden, der für die nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung zu entrichten ist. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert : 367,50 EUR