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Urteil

101 C 385/09

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wirksamem Rücktritt nach § 651i Abs.1 BGB verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; bereits gezahlte Beträge sind nach § 346 BGB herauszugeben. • Eine in AGB festgelegte pauschale Stornogebühr in fester Summe (z. B. 100,00 €) verstößt gegen § 651i Abs.3 i.V.m. § 651m BGB und kann wegen unangemessener Benachteiligung nach §§ 307, 309 BGB unwirksam sein. • Bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel tritt dispositives Gesetzesrecht (§ 651i Abs.2 S.3 BGB) ein; der Veranstalter kann nur eine konkret berechnete Entschädigung verlangen und muss hierzu substantiiert vortragen. • Fehlt der Vortrag des Reiseveranstalters zur konkreten Höhe des ersparten Aufwands und zur Möglichkeit anderweitiger Verwendung, ist ein Anspruch des Veranstalters mangels schätzbarer Tatsachengrundlagen (§ 287 ZPO) abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Pauschal-Stornogebühr; Anspruch auf Rückzahlung bei wirksamem Rücktritt • Bei wirksamem Rücktritt nach § 651i Abs.1 BGB verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; bereits gezahlte Beträge sind nach § 346 BGB herauszugeben. • Eine in AGB festgelegte pauschale Stornogebühr in fester Summe (z. B. 100,00 €) verstößt gegen § 651i Abs.3 i.V.m. § 651m BGB und kann wegen unangemessener Benachteiligung nach §§ 307, 309 BGB unwirksam sein. • Bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel tritt dispositives Gesetzesrecht (§ 651i Abs.2 S.3 BGB) ein; der Veranstalter kann nur eine konkret berechnete Entschädigung verlangen und muss hierzu substantiiert vortragen. • Fehlt der Vortrag des Reiseveranstalters zur konkreten Höhe des ersparten Aufwands und zur Möglichkeit anderweitiger Verwendung, ist ein Anspruch des Veranstalters mangels schätzbarer Tatsachengrundlagen (§ 287 ZPO) abzuweisen. Die Klägerin buchte am 27.04.2009 online eine Flugreise zum Preis von 280,34 €, erhielt eine Bestätigung und erklärte innerhalb von Minuten per Nachricht, sie wolle den Auftrag sofort stornieren. Die Beklagte informierte über eine Stornierungsgebühr von 256,66 €; dennoch wurde der volle Reisepreis von der Kreditkarte der Klägerin belastet. Die Klägerin verlangte Rückzahlung; die Beklagte wehrte ab mit Verweis auf ihre AGB, die eine Pauschale von 100,00 € pro Buchung vorsehen. Streitgegenstand ist die Rückforderung des gezahlten Betrags und die Wirksamkeit der in den AGB geregelten Stornobedingungen. Es ist unstreitig, dass die Stornierung binnen Stunden erfolgte und der Reiseantritt erst sechs Wochen später vorgesehen war. Die Beklagte hat nicht an die Fluggesellschaft weitergeleitet noch den konkreten Ersatz des Veranstalters substantiiert dargelegt. • Die Klägerin ist wirksam vom Reisevertrag zurückgetreten; damit verliert die Beklagte den Anspruch auf den Reisepreis nach § 651i Abs.1, Abs.2 S.1 BGB und ein bereits gezahlter Betrag ist nach § 346 BGB herauszugeben. • Ziffer 2b) der AGB der Beklagten ist unwirksam: Sie stellt eine pauschale, feste Gebühr von 100,00 € pro Buchung dar und verstößt damit gegen § 651i Abs.3 i.V.m. § 651m BGB, weil Pauschalen dort nur als Vomhundertsatz des Reisepreises vorgesehen sind. • Die Klausel kumuliert eine pauschale Gebühr mit einer Abrechnung nach ersparten Aufwendungen und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB sowie eines Verstoßes gegen § 309 Nr.5a BGB, weil dadurch der Kunde mehr als den konkreten Schaden tragen soll. • Wegen der Unwirksamkeit der Klausel findet dispositives Recht Anwendung; nach § 651i Abs.2 S.3 BGB kann die Beklagte nur eine konkret berechnete Entschädigung verlangen, die den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und dem erzielbaren anderweitigen Erwerb berücksichtigt. • Die Beklagte hat aber keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) oder die konkrete Berechnung der Entschädigung zulassen; insbesondere fehlt der Nachweis, dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen ausgeschlossen war oder dass Erstattungen von Leistungsträgern erfolgt sind. • Mangels substantiierter Darlegung des konkreten Schadensanspruchs steht der Beklagten kein Abzug vom Erstattungsanspruch der Klägerin zu; die Klägerin hat daher Anspruch auf Rückzahlung des belasteten Betrags samt Zinsen. • Die Nebenforderungen sind wegen Verzug und Schadensersatzpflicht nach §§ 280, 286 Abs.1, Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB gegeben; prozessuale Entscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte hat der Klägerin 280,34 € sowie weitere Nebenforderungen zurückzuzahlen; die AGB-Klausel, die eine feste Pauschale von 100,00 € pro Buchung vorsieht, ist unwirksam. Da die Beklagte die Voraussetzungen für eine konkrete Berechnung der geschuldeten Entschädigung nicht substantiiert dargelegt hat, kann sie keinen Anspruch auf Stornogebühren gegen die Klägerin durchsetzen. Die Klägerin erhält deshalb die volle Rückerstattung abzüglich nichts Weiterem sowie Zinsen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.