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Urteil

115 C 112/09

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Anwalt und Mandant kann bereits durch ein 20–25-minütiges Telefongespräch ein wirksamer Beratungsvertrag (Dienstvertrag) zustande kommen. • Bei Fehlen einer konkreten Vergütungsvereinbarung ist die übliche Vergütung nach §§ 612, 340 RVG bzw. § 34 Abs.1 RVG heranzuziehen. • Die übliche Vergütung für eine anspruchsvolle Erstberatung kann 200,00 Euro netto betragen; die in § 34 Abs.1 Satz 3 RVG genannte Höchstgrenze greift nicht, wenn der Ratsuchende kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. • Bei Zahlungsverzug stehen die gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.2 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für anwaltliche Erstberatung per Telefon (20–25 Min.) • Zwischen Anwalt und Mandant kann bereits durch ein 20–25-minütiges Telefongespräch ein wirksamer Beratungsvertrag (Dienstvertrag) zustande kommen. • Bei Fehlen einer konkreten Vergütungsvereinbarung ist die übliche Vergütung nach §§ 612, 340 RVG bzw. § 34 Abs.1 RVG heranzuziehen. • Die übliche Vergütung für eine anspruchsvolle Erstberatung kann 200,00 Euro netto betragen; die in § 34 Abs.1 Satz 3 RVG genannte Höchstgrenze greift nicht, wenn der Ratsuchende kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. • Bei Zahlungsverzug stehen die gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.2 BGB zu. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt vom Beklagten Zahlung eines Honorars für eine am 24.03.2009 geführte telefonische Rechtsberatung. Das Telefongespräch dauerte nach Aussage beider Parteien etwa 20–25 Minuten; der Kläger fertigte einen dreiseitigen Aktenvermerk über die Beratung an. Der Beklagte bestreitet, es sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen; er behauptet, es habe sich nur um eine unverbindliche Erkundigung gehandelt. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Der Kläger fordert 200,00 Euro netto zuzüglich Zinsen; die Forderung wurde ggf. an den Kläger abgetreten. Das Gericht prüft, ob durch das Gespräch ein Dienstvertrag zustande kam und ob die verlangte Vergütung üblich und angemessen ist. • Vertragsschluss: Das Gericht ist überzeugt, dass durch das 20–25-minütige Telefongespräch ein anwaltlicher Beratungsvertrag (Dienstvertrag, § 611 Abs.1 BGB) zustande gekommen ist. Der Kläger legte einen detaillierten, widerspruchsfreien Aktenvermerk vor, der den konkreten Beratungsinhalt belegt. Das Verhalten der Parteien während des Telefonats lässt ein konkludentes Angebot und dessen Annahme durch schlüssiges Verhalten erkennen. • Aktivlegitimation/Abtretung: Sollte das Honorar nicht ursprünglich dem Kläger zugestanden haben, ist seine Forderung jedenfalls durch die Abtretungsurkunde vom 27.10.2009 auf ihn übergegangen. • Höhe der Vergütung: Mangels konkreter Vereinbarung ist die übliche Vergütung maßgeblich (§ 612 BGB; §§ 34 Abs.1, 14 Abs.2 RVG). Die Tätigkeit umfasste ein 20–25-minütiges Beratungsgespräch und das Anfertigen eines ausführlichen Vermerks; angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit hielt das Gericht 200,00 Euro netto für angemessen. • Anwendung der RVG-Höchstgrenze: Die in § 34 Abs.1 Satz 3 RVG genannte Grenze von 190,00 Euro greift nicht, weil der Beklagte nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB auftrat. • Zinsen: Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.2 BGB zu. • Kosten/zwangsvollstreckung: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 91 Abs.1, 713 ZPO). Der Kläger hat die Klage in vollem Umfang gewonnen. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 238,00 Euro (200,00 Euro netto Honorar zuzüglich Umsatzsteuer) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2009. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein wirksamer Beratungsvertrag durch das 20–25-minütige Telefongespräch zustande gekommen ist und die geforderte Vergütung angesichts Umfangs und Schwierigkeit der Beratung üblich und angemessen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.