Urteil
101 C 114/10 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2010:0804.101C114.10.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 938,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 220,26 € seit dem 16.02.2010, aus 77,11 € seit dem 17.03.2010 und aus 641,25 € seit dem 12.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 938,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 220,26 € seit dem 16.02.2010, aus 77,11 € seit dem 17.03.2010 und aus 641,25 € seit dem 12.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet Tatbestand: Die Parteien streiten über die Angemessenheit der von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten. Dem zugrunde liegen Verkehrsunfälle vom 04.12.2009 in C2 (Schadensfall H), vom 23.12.2009 in C3 (Schadensfall Q) und vom 16.02.2010 in C3 (Schadensfall L). Die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Unfälle wurden jeweils von den Versicherungsnehmern der Beklagten allein verursacht. Vor Anmietung der Fahrzeuge wurden den jeweiligen Geschädigten telefonisch Direktvermittlungspreise für eine Anmietung genannt (zu Einzelheiten vgl. Bl. 39 d.A.). Die Versicherungsnehmer haben ihre Forderungen an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte regulierte den Schadensfall H mit 114,24 € statt berechneter 531,39 €, den Schadensfall Q mit 336,00 € von berechneten 864,82 € und den Schadensfall L mit 869,27 € statt mit in Rechnung gestellten 2.125,52 €. Wegen der Einzelheiten der Mietabrechnungen wird auf Ziffer II der Klageschrift (Bl. 3 und 4 d.A.) sowie die jeweiligen Rechnungen (Bl. 16, 19 und 23 d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, ihr Schaden betrüge im Fall H 518,00 €, im Fall Qnetto 729,46 € und im Fall L 2.153,80 €. Sie ist der Ansicht, bezüglich der Schadensberechnung sei der Schwacke-Mietpreisspiegel heranzuziehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.050,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 403,76 € seit dem 16.02.2010, aus 390,73 € seit dem 17.03.2010 und aus 1.256,25 € seit dem 12.04.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Schwacke-Mietpreisspiegel gebe die tatsächliche Marktsituation nicht wieder. Dies zeigten unter anderem die den Geschädigten genannten Direktvermittlungspreise, die erheblich unter den Rechnungssummen der Klägerin liegen. Der Schaden sei vielmehr nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zu berechnen. Sie ist der Ansicht, Winterreifen könnten nicht separat abgerechnet werden, ebensowenig wie ein Ersatzfahrer im Fall H. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zahlreichen Argumente gegen die jeweiligen Schätzgrundlagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.07.2010 (Bl. 80 d.A.), sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB. Bezüglich des Schadensgrundes erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Bezüglich der Schadenshöhe schätzt das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 938,62 €. Dies ergibt sich aus Folgendem: Streitig zwischen den Parteien ist zunächst, ob die Berechnung der Klägerin aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels korrekt ist. Dies kann nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis bejaht werden. Insoweit wird auf die von der Klägerin wiedergegebene Rechtsprechung Bezug genommen. Insbesondere ist es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts Winterreifen kein Bestandteil des Normaltarifs sind; zur Anmietzeit im Winter 2009/10 bestand auch entsprechender Bedarf. Bezüglich des Schadensfall H sind auch die Kosten für den Zusatzfahrer ersatzfähig, nachdem die Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.05.2010 nicht mehr bestritten hat, so dass davon auszugehen ist, dass die Mitmieterin H1 auch das verunfallte Fahrzeug mit genutzt hat. Nach Schwacke ergeben sich daher die von der Klägerin angegebenen Summen. Durchdringen kann die Beklagte jedoch mit ihren grundsätzlichen Einwendungen gegen die Schwacke-Liste. Zweifel am Erkenntniswert des Schwacke-Mietpreisspiegels ergeben sich insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung, die dergestalt erfolgt, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt werden, dass Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt werden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 bestanden bereits erhebliche Differenzen zwischen den Mietwagenunternehmen und der Versicherungswirtschaft um die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen, die Unfallgeschädigten angeboten wurden. Diese Fragen hatten auch die Gerichte beschäftigt, wobei diskutiert wurde, ob die zu ersetzenden Mietwagenkosten durch einen Aufschlag auf den Normaltarif und wenn ja in welcher Größenordnung zu ermitteln sind. Wenn in einer solchen Situation bei den Autovermietern Daten zu den Normaltarifen für Selbstzahler unter Offenlegung des Verwendungszwecks der Erstellung einer - auch von Gerichten herangezogenen - Marktübersicht über Mietwagentarife erhoben werden, besteht die naheliegende Gefahr der Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermieter. Dass von dieser Möglichkeit durch Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler Gebrauch gemacht worden sein mag, wird schon daran deutlich, dass sich gegenüber der Vorgänger-Ausgabe 2003 Preisanstiege ergeben haben, die mit tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren 2003 bis 2006, nicht zu erklären sind. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 weist gegenüber der Liste 2003 nicht nachvollziehbare Preissteigerungen auf. Die dort angeführten Preise für Selbstzahler liegen um bis zu 100 % über den im Internet angebotenen Normaltarifen für Selbstzahler von regional ebenfalls vertretenen großen Anbietern (vgl. zu alledem OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541). Gleiches gilt für die Schwacke-Liste aus 2007. Auch die Tatsache, dass die Berechnung nach Schwacke im vorliegenden Fall zwischen 107 % und 247 % über den von der Beklagten konkret genannten Angeboten liegt zeigt, dass die Kosten nach Schwacke nicht im schadensrechtlichen Sinne erforderlich sind. Derart erhebliche Preisschwankungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht mehr lediglich mit dem Argument auszuhebeln, aus entsprechenden Angeboten ergäbe sich nicht, ob diese unfallbedingte Zusatzleistungen enthielten. Zwar mag dies im Einzelfall - so auch hier - zutreffen, kann jedoch nicht erklären, wieso das konkrete Angebot derart deutlich unterhalb des nach der Schwacke-Liste berechneten Mietpreises liegt. Auch Unsicherheiten bei der Anmietung über das Internet (die insoweit bei seriösen Anbietern wie T, B oder F aus Sicht des Gerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit der Anmietung führen können, vgl. etwa LG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, 1 S 76/08, das eine Unzumutbarkeit dann angenommen hat, wenn eine Buchung ausschließlich über das Internet möglich ist) können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Berechnung nach der Schwacke-Liste mit dem realen Marktgeschehen zum Teil überhaupt nichts mehr zu tun hat. Aus den obigen Gründen haben in letzter Zeit zahlreiche Gerichte die Ansicht vertreten, dass eine Schätzung auf der Grundlage der Erhebungen des Fraunhoferinstituts vorzunehmen sei (Thüringer OLG, Urteil vom 27.11.2008, Aktenzeichen 1 U 555/07; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08, NJW-Spezial 2008, 713; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08, RuS 2008, 439 ff.) und dies unter anderem überzeugend mit dem vorzugswürdigen methodischen Ansatz des Fraunhofer-Instituts begründet, das die jeweiligen Mietpreise bei den Mietwagenunternehmen anonym und ohne Offenlegung des Umstands erhoben hat, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht war. Gegen diese Fraunhofer-Erhebung werden allerdings ebenfalls Einwendungen geltend gemacht, die zum Teil nicht leicht von der Hand zu weisen sind. Ein Schwerpunkt dieser Angriffe bezieht sich darauf, dass sich die Fraunhofer-Erhebungen zu einem beachtlichen Teil auf Internetangebote stützen, die auf dem maßgeblichen regionalen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind. Auch ein möglicher Preisanstieg bei erforderlicher sofortiger Verfügbarkeit des Fahrzeugs, erforderliche Nebenkosten sowie höhere Wochentarife bei telefonischer Anmeldung gegenüber einer Anmietung über das Internet würden, so die Kritiker der Fraunhofer-Erhebung, die zudem eine Nähe zur Versicherungswirtschaft monieren, nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem ergebe sich wegen der lediglich zweistelligen Postleitzahlengebiete ein groberes Raster als beim Schwacke-Mietpreisspiegel. Nach Ansicht des Gerichts können diese Bedenken gegen die Tabelle des Fraunhofer-Instituts aber nicht dazu führen, dass diese bei der Schätzung gänzlich außer Betracht zu bleiben hat. Da sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste berechtigte Einwände vorgebracht werden können, ist weder eine einseitige Bevorzugung der - tendenziell überhöhten - Schwacke-Liste noch eine ebenso einseitige Heranziehung der - tendenziell zu günstigen - Fraunhofer-Liste sachgerecht. Vorzugswürdig scheint dem Gericht der Ansatz des Oberlandesgerichts Saarbrücken, sich bei der Schätzung der als Normaltarif für Selbstzahler ersatzfähigen Mietwagenkosten an den Wochentarifen der Fraunhofer-Erhebungen als Untergrenze und denjenigen des Schwacke-Mietpreisspiegels als Obergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs zu orientieren und die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel dieser Listen zu schätzen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; zustimmend zu dieser Vorgehensweise auch Nugel, in: jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1). Diesem Ansatz hat sich zwischenzeitlich das Landgericht Bielefeld angeschlossen (Beschluss vom 20.05.2010, 21 S 46/09). Auch der Bundesgerichtshof hat angedeutet, dass die hier vertretene Schätzung sich im Rahmen des zulässigen tatrichterlichen Ermessens bewegt (Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4). Der Schaden im Fall H beträgt daher 518,00 € nach Schwacke und 151,00 € nach Fraunhofer, gemittelt 334,50 €. Abzüglich einer Zahlung von 114,24 € sind noch 220,26 € zur Zahlung offen. Bezüglich des Schadensfalls Q beträgt der Schwacke-Wert 867,94 € brutto, der Wert nach der Fraunhofer-Berechnung liegt bei 245,50 €. Es ergibt sich ein arithmetisches Mittel von 556,72 € brutto. Abzüglich der nicht geltend gemachten Mehrwertsteuer in Höhe von 88,88 € beträgt der zu regulierende Betrag 467,84 €. Abzüglich bereits gezahlter 390,73 € sind noch 77,11 € zur Zahlung offen. Der Schaden im Fall L beträgt 2.153,80 € nach Schwacke und 867,25 € nach Fraunhofer, gemittelt 1.510,52 €. Abzüglich einer Zahlung von 869,27 € sind noch 641,25 € zur Zahlung offen. Insgesamt ergibt sich der tenorierte Betrag (220,26 € + 77,11 € + 641,25 € = 938,62 €). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.050,74 €