Urteil
104 C 624/10 – Recht der Europäischen Gemeinschaften
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2011:0524.104C624.10.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzes für einen unstreitig am 07.08.2010 nachmittags gegen 15.45 Uhr in M (U) durch den Versicherungsnehmer der Beklagten am Fahrzeug der Klägerin verursachten Schaden, der im überwiegenden reguliert ist. Offen sind noch die Positionen vorgerichtliche Anwaltskosten sowie die Mehrwertsteuer auf den nach Kostenvoranschlag abgerechneten Betrag. Die Parteien streiten darüber hinaus vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Repräsentanz gemäß § 12 a PflVG, nämlich die IVM1-D, die den Schaden mit Schreiben vom 02.10.2010 in Höhe der Nettoreparaturkosten regulierte. Das Amtsgericht Bonn sei vor dem Hintergrund der BGH- und EuGH Rechtsprechung zuständig. Das Luganer Abkommen sei entsprechend der EUGVVO anzuwenden, so dass die Klägerin als Geschädigte eines Kfz-Unfalles vor dem Gericht ihres Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den ausländischen Versicherer erheben könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 692,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.10.2010 zu zahlen und die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.10.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Rechtsprechung zur EUGVVO sei auf das Luganer Abkommen nicht übertragbar und begründet dies. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und zu den einzelnen Argumenten der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht nicht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Verhältnis zur Schweiz nach den Bestimmungen des in den hier maßgeblichen Vorschriften mit der EUGVVO wörtlich übereinstimmenden Luganer Übereinkommens (LugÜ) zu beurteilen. Zwar hat die neuere Rechtsprechung des BGH und des EUGH einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall in einem EU-Staat für die Klage gegen die ausländische Haftpflichtversicherung bejaht. Dennoch ist die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Unfall eines schweizerischen Schädigers und auch einer schweizerischen Haftpflichtversicherung handelt. Daher richtet sich die Zuständigkeit nicht nach der EUGVVO sondern vielmehr nach dem LugÜ. Wenngleich dessen Wortlaut mit der EUGVVO übereinstimmt und anerkannt ist, dass das LugÜ nach Möglichkeit einheitlich und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Brüsseler Abkommen bzw. zu EUGVVO auszulegen ist, ergibt sich die hiesige Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht. Vor den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des BGH und auch des EUGH bestand allgemein Einigkeit, dass der Geschädigte den Versicherer mit der Direktklage nicht an seinem Wohnsitz verklagen kann. Soweit sich die Rechtsprechung geändert hat, beruht dies auf der Berücksichtigung der weiteren Rechtsentwicklung im Europarecht, namentlich einer Klarstellung im Sinne des deklatorischen Hinweises in der am 11.06.2005 in Kraft getretenen 5. Kraftfahrzeugrichtlinie. Diese Entwicklung kann indes bei der Auslegung des LugÜ nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2007, 14 W 31/07). Die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Rechtsprechung innerhalb der verschiedenen EG-Staaten und des EUGH für die Anwendung des LugÜ findet ihre Grenzen naturgemäß dort, wo die Auslegung im Wortlaut gleichlautender Bestimmungen der EUGVVO direkt vom europäischen Gemeinschaftsrecht beeinflusst wird, die insoweit also von den Beratungs- und Verhandlungsergebnissen des internationalen LugÜ nicht mehr gedeckt wird. Daher ist im konkreten Fall eine Änderung in der Auslegung zu den europäischen Vorschriften nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da diese Auslegung ausschließlich durch europäisches Gemeinschaftsrecht beeinflusst wurde. Es verbleibt daher bei der früher auch zu den entsprechenden europäischen Vorschriften vertretenen Auffassung, dass der Geschädigte im Gegensatz zu den Versicherten nicht an seinem Wohnsitz klagen kann. Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 LugÜ beschränkt sich darauf, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes den in Art. 8, 9 bezeichneten Personen - also ausdrücklich nicht dem Geschädigten - zuzuweisen. Das Recht für den Geschädigten, die Versicherung vor dem Gericht des eigenen Wohnsitzes zu verklagen ergibt sich hieraus nicht. Ohne dass es bei dieser Sach- und Rechtslage darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass das LugÜ 2007, auf dessen Wortlaut die Klägerin sich zu ihren Gunsten berufen will, für die Schweiz erst seit dem 01.01.2011 gilt und insoweit nicht zur Zeit des dem Streitfall zugrundeliegenden Verkehrsunfalles. Vor diesem Hintergrund war die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 1.200,00 Euro.