Beschluss
51 Gs 2496/10
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2011:1229.51GS2496.10.00
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Tenor
wegen Kartellordnungswidrigkeit
hier: Anträge auf gerichtliche Entscheidung
werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom ####
1.
des Herrn pp.
Antragsteller zu 1),
Verfahrensbevollmächtigter: pp.
2.
des Herrn pp.
Antragsteller zu 2),
Verfahrensbevollmächtigte: pp.
3. der pp.
Antragstellerin zu 3),
Verfahrensbevollmächtigte: pp.
gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vom #### in der Fassung vom ##### hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
wegen Kartellordnungswidrigkeit hier: Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom #### 1. des Herrn pp. Antragsteller zu 1), Verfahrensbevollmächtigter: pp. 2. des Herrn pp. Antragsteller zu 2), Verfahrensbevollmächtigte: pp. 3. der pp. Antragstellerin zu 3), Verfahrensbevollmächtigte: pp. gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vom #### in der Fassung vom ##### hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe: I. Das Bundeskartellamt führte ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren u.a. gegen die Antragstellerin zu 3) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit pp. und erließ unter anderem gegen die Antragstellerin zu 3) einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamts bestanden solche Absprachen und es ist unter anderem bei der Vergabe der Aufträge für pp. ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden. Im Jahr 2009 stellten die anwaltlichen Vertreter der pp. beziehungsweise der pp. und der pp. Anträge auf Akteneinsicht. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, Verletzte des vorgenannten Kartells zu sein, da sie als Auftraggeber für pp. unter Umständen kartellbedingt überhöhte Preise bezahlt hätten. Diese Akteneinsichtsanträge nahmen die vorgenannten Gesellschaften bis auf die pp. zwischenzeitlich wieder zurück. Nachdem das Bundeskartellamt den Antragstellern sowie den sonstigen Nebenbetroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen auf Akteneinsicht gegeben hatte, entschied es, der pp. Einsicht in den Bußgeldbescheid vom #### mit einzelnen Schwärzungen, das Schreiben der Beschluss-Abteilung vom #### mit einzelnen Schwärzungen sowie die Stellungnahme der Nebenbetroffenen vom #### ohne Anlagen mit einzelnen Schwärzungen zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller am #### Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Daraufhin änderte das Bundeskartellamt am #### seine vorgenannte Entscheidung vom #### insoweit ab, als unter anderem die Bezugnahme auf pp. und die Würdigung seiner Einlassung, die Durchschnittsangaben über Umsatzrenditen von Gruppen nicht verfahrensgegenständlicher Produkte der Antragstellerin zu 3), Angaben über die Höhe der Risikokalkulationssätze der Antragstellerin zu 3) sowie Informationen über einzelne nicht verfahrensgegenständliche Produkte der Antragstellerin zu 3) geschwärzt werden; im Übrigen wurde den Anträgen nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bundeskartellamts vom #### Bezug genommen. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß §§ 62, 46 OWiG in Verbindung mit 406 e StPO zurückzuweisen, weil sie unbegründet sind. Die vorgenannte Entscheidung des Bundeskartellamts vom #### in der Fassung vom #### ist zu Recht ergangen. 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, weil er unbegründet ist. Der noch verbliebene Antrag auf Akteneinsicht der pp. vom #### sowie vom #### genügt den Anforderungen aus § 406 e StPO. Die pp. ist Verletzte im Sinne des § 406 e Abs. 1 StPO. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamtes ist ein kartellbedingter Mehrerlös unter anderem bei der Vergabe des Auftrags für den pp. in dem pp. entstanden. Der Mehrerlös beruht darauf, dass die Vertragspartner der Unternehmen, die in dem Kartell der Anbieter von pp. beteiligt waren, kartellbedingt überhöhte Preise bezahlten. Von dem Wettbewerbsverstoß geschädigt war somit unter anderem die pp. als Auftraggeber für pp. Diese Gesellschaft hatte im Jahr 2000 ihre Firma in pp. geändert. Sie wird aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnerabführungsvertrags von pp. beherrscht. Die pp. hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 406 e Abs. 1 StPO dargelegt. In ihrem Akteneinsichtsantrag hat sie dargelegt. dass die Akteneinsicht der Prüfung dienen soll, ob und in welchem Umfang gegen die Betroffenen bürgerlich rechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer etwaigen Schädigung bei dem pp. geltend gemacht werden können. Ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist aber anzunehmen, wenn die Geltendmachung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Betroffenen geprüft werden soll (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 04.12.2008, 2 BvR 1043/08). Dies ist vorliegend der Fall; insbesondere der Bußgeldbescheid vom ### enthält Angaben, die es der pp. ermöglichen sollten, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche aus dem pp. erhoben werden können. Versagungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder anderer Personen dem entgegen. Die Berücksichtigung des Interesses an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Akteneinsicht nach § 406 e StPO soll den Antragsteller als potenziell Anspruchsberechtigten dazu in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ihm überhaupt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen und ob diese mit Aussicht auf Erfolg vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden können. Ein etwaiger Eingriff in das Recht auf Information einer Selbstbestimmung ist durch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 406 e StPO und das dort geregelte Verfahren gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O.). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht auf den Bußgeldbescheid, das Anhörungsschreiben der BeschlussAbteilung sowie die Stellungnahme der Nebenbetroffenen beschränkt ist. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter stehen dem nicht entgegen. Das Interesse des Betroffenen und der Nebenbetroffenen, nicht von Seiten Dritter mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig (vgl. AG Bonn, Beschluss vom 19.07.2010, 51 Gs 1194/10). Das Interesse der Betroffenen und der Nebenbetroffenen an der Beachtung der Unschuldsvermutung steht der Akteneinsicht ebenfalls nicht entgegen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt, indem das Bundeskartellamt aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu dem Schluss kommt, dass eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit in Form eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Kartellverbot begangen wurde. Weiterhin ergibt sich bereits aus § 406 e Abs. 4 Satz 1 StPO, dass bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht gewährt werden kann. Das Interesse am Schutz von personenbezogenen Geheimnissen oder von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen überwiegt vorliegend auch nicht das Interesse an der Akteneinsicht Soweit einzelner Angaben in den Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere der Antragstellerin zu 3), angesehen werden könnten, hat das Bundeskartellamt im Rahmen seiner nicht zu beanstandenden Interessenabwägung diese berücksichtigt und Schwärzungen vorgenommen. Über die geschwärzten Angaben hinaus enthalten die Unterlagen, in die Akteneinsicht gewährt werden soll, keine Umstände, bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen das Akteneinsichtsrecht überwiegen würden. Insbesondere sind die bei den verfahrensgegenständlichen Projekten erzielten Umsatzerlöse und deren Aufteilung dem jeweils Geschädigten bekannt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Informationen mindestens sechs Jahre alt sind, so dass nicht ersichtlich ist, dass sich hieraus Schlüsse auf gegenwärtige Verhältnisse und Planungen ziehen lassen können. Sonstige Versagungsgründe sind vom Antragsteller zu 1) weder konkret vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darüber hinaus auf die vorgenannte Entscheidung des Bundeskartellamts vom #### in der Fassung vom #### sowie die weitere Begründung dieser Entscheidung verwiesen. 2. Auch der Antrag des Antragstellers zu 2) ist zurückzuweisen, weil er unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die vorgenannte Begründung verwiesen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Bundeskartellamt dem weiteren Vorbringen des Antragstellers zu 2) zumindest teilweise entsprochen und weitere Schwärzungen in den Unterlagen vorgenommen hat, in die Akteneinsicht gewährt werden soll. Im Übrigen rechtfertigt aber auch das weitere Vorbringen des Antragstellers keine weitere Einschränkung der beabsichtigten Akteneinsicht. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass das Verfahren gegen den Antragsteller zu 1) nicht mangels hinreichenden Tatverdachts zwischenzeitlich eingestellt wurde. Bei den Ausführungen in Randziffer 138 des vorgenannten Bußgeldbescheides handelt es sich um das Ergebnis des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, welches rechtlich gewürdigt wird. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen der Akteneinsicht der pp. nicht entgegen. Sie hat ein Interesse, die Auffassung des zu kennen, wonach eine Übereinstimmung ihrer Feststellung bezüglich der pp. und pp. mit denen der pp. besteht, denn diese Kenntnis kann für die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses von Bedeutung sein. Das Interesse des Antragstellers zu 1) an der Geheimhaltung dieser Ausführungen der Beschluss-Abteilung überwiegt das Akteneinsichtsinteresse jedenfalls nicht. 3. Auch der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist zurückzuweisen, weil er unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die vorgenannte Begründung Bezug genommen. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu 3) rechtfertigt keine weitere Einschränkung der beabsichtigten Akteneinsicht. a. Die pp. hat durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt ein berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht dargelegt, weil sie vorgetragen hat, überprüfen zu wollen, ob und in welchem Umfang ihr als Verletzte gegen die Betroffenen des vorgenannten Kartells zivilrechtliche Ansprüche zustehen, die sie gegebenenfalls gerichtlich geltend machen kann. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass die Akteneinsicht zu einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch unter den Verletzten führen könnte. Hierbei handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht hinreichend konkret dargelegt wurde. Unabhängig davon vermag aber die bloße Befürchtung eines Missbrauchs die Gewährung an Akteneinsicht nicht auszuschließen. Nach § 406 e Abs. 1 StPO hat die pp. vorliegend ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt. Die bloße Befürchtung eines Missbrauchs stellt schließlich jedenfalls kein überwiegend schutzwürdiges Interesse der Betroffenen oder anderer Personen dar, die der Gewährung von Akteneinsicht entgegensteht. Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass die Akteneinsicht bereits vor Bestandskraft der Behördenentscheidung beziehungsweise Rechtskraft eines etwaigen Gerichtsurteils gewährt wird. Dies ist gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 1 StPO vielmehr erlaubt. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vorliegend weder konkret vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der befürchteten Beeinflussung von Zeugen durch die Antragstellerin zu 3) um eine bloße Mutmaßung. Insbesondere bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller auf Akteneinsicht in unlauterer Weise auf Zeugen Einfluss zunehmen versuchen werden. Hinsichtlich des Zeugen pp. ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch bereits vom Bundeskartellamt aufgrund seines bisherigen Verhaltens besonders sorgfältig geprüft worden ist. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller auf Akteneinsicht Kenntnis der Beweismittel benötigen um die Erfolgsaussichten etwaiger Schadensersatzklagen prüfen zu können. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Interessen der Antragstellerin zu 3) sowie der Nebenbetroffenen ist die Entscheidung des Bundeskartellamts angemessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass grundsätzlich umfassend Akteneinsicht zu gewähren ist, damit nicht nur die Pflichtverletzung. sondern auch der Schaden von den Verletzten überprüft werden kann. Vorliegend ist darüber hinaus zu beachten, dass bereits über fünf Jahre vergangen sind, nachdem der Schaden eingetreten ist. Eine weitere Hinauszögerung der begehrten Akteneinsicht erscheint vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bislang noch keinerlei gerichtliche Entscheidung in dieser Kartellsache ergangen ist, nicht angezeigt. Der beantragten Akteneinsicht kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin zu 3) beziehungsweise Nebenbetroffene verjährungshemmende Vereinbarung mit den etwaigen Geschädigten getroffen haben. Ein berechtigtes Interesse an der Prüfung der Durchsetzbarkeil von Schadensersatzansprüchen besteht unabhängig vom Abschluss solcher Vereinbarungen. Auch Gefährdung für weitere Ermittlungen ist nicht zu befürchten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das vorliegende Kartellverfahren mittlerweile öffentlich bekannt ist. b. Auch der erste Hilfsantrag der Antragstellerin zu 3) ist zurückzuweisen, da er mit der zwischenzeitlichen Entscheidung des EUGH in der Sache C-360/09 gegenstandslos geworden ist. Nach dieser Entscheidung steht zumindestens das Europarecht einer Einsicht in Bonusanträge nicht grundsätzlich entgegen, sondern verlangt eine Abwägung im Einzelfall (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2011, C-360/09). Hierauf kommt es vorliegend aber schon deswegen nicht an, da das Bundeskartellamt keine Akteneinsicht in Bonusanträge gewähren will. Unabhängig davon stehen aber im konkreten Fall auch nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegen. In Bonusanträge wird vorliegend keine Akteneinsicht gewährt. Soweit ein solcher im vorgenannten Bußgeldbescheid als Beweismittel genannt wird, dient die Akteneinsicht insoweit lediglich der Möglichkeit, die Beweiswürdigung des Bundeskartellamts und damit die Erfolgsaussichten etwaiger Schadensersatzanspruchsklagen zu überprüfen. Die bloße Vermeidung von Schadensersatzansprüchen von Teilnehmern eines Kartells überwiegt im Übrigen das Interesse an Akteneinsicht nicht, weil dieses Interesse insoweit nicht schutzwürdiger als das Interesse an der Akteneinsicht ist. c. Auch der zweite Hilfsantrag der Antragstellerin zu 3) ist unbegründet. Weitere Schwärzungen sind nicht vorzunehmen, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen die Tat rechtfertigen. Das bloße Interesse an der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen von Kartellteilnehmern überwiegt das Interesse der verletzten Akteneinsicht nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die pp. und pp. vorliegend keine Wettbewerber mehr sind, weil sie zwischenzeitlich insolvent geworden sind. Die Darlegung ihrer Umsatzrenditen beziehungsweise ihrer Projektkalkulationen stellen insoweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen gegenüber dem begehrten Akteneinsichtsrecht mehr dar. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie auch heute noch aktuell seien. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um mehr als fünf Jahre zurückliegende Informationen handelt und zwischenzeitlich mit pp. wenigstens ein weiteres Projekt verwirklicht worden ist. Unabhängig davon sind die vorgenannten Informationen aber zur Überprüfung der Schätzung des Kartellamts erforderlich, um die Antragstellerin auf Akteneinsicht in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage auch hinsichtlich des eingetretenen Schadens überprüfen zu können. d. Auch der dritte Hilfsantrag ist unbegründet, soweit ihm nicht durch die Entscheidung des Bundeskartellamts vom #### entsprochen worden ist. Die Einsicht in die vom Bundeskartellamt in der angefochtenen Entscheidung genannten Unterlagen ist zur Überprüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen erforderlich und auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter angemessen. Dies gilt insbesondere für das Ergebnis der Mehrerlösschätzung, da es sich hierbei um Grundlagen und Vorgehensweisen bei der Schätzung des Kartellamts handelt, die für die Verletzte zur Überprüfung der Erfolgsaussichten ihrer Schadensersatzansprüche erforderlich ist. Das Interesse der Geheimhaltung von Rendite und Selbstkostenanteilen bei kartellrechtswidrigen Geschäften überwiegt im konkreten Fall nicht das Interesse der Verletzten auf Akteneinsicht. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um mehr als fünf Jahre alte Informationen handelt. Zudem werden keinerlei Informationen über Preissetzungsverfahren der Nebenbetroffenen bei nicht verfahrensgegenständlichen Projekten weitergegeben. Im Übrigen überwiegen schutzwürdige Interessen das Interesse an der Akteneinsicht auch nicht hinsichtlich der Einzelprojekte. Insoweit ist die Information über den Anteil der Einzelprojekte am gesamten Mehrerlös des Kartells erforderlich, um die Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen durch die Verletzten, die unter Umständen nur durch Einzelprojekte geschädigt worden sind, überprüfen zu können. Dies gilt auch für die Selbstkosten, da auch sie erforderlich sind für die Überprüfung der Schätzung des Bundeskartellamts und damit der Feststellung der Höhe des möglicherweise bei den Verletzten eingetretenen Schadens. Der Akteneinsicht kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass nunmehr kein Kartell mehr besteht. Dies ist für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften in der Vergangenheit unerheblich. e. Auch der vierte Hilfsantrag ist aus den vorgenannten Gründen unbegründet. Gleiches gilt für die äußerst hilfsweise begehrte Schwärzung der Einzelpositionen der Mehrerlöse. Auch insoweit überwiegen keine schutzwürdigen Interessen das Akteneinsichtsrecht. Insbesondere stellen die Unterlagen, in die Akteneinsicht gewährt werden soll, vorliegend keine überwiegenden schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, weil es sich insoweit um Schätzgrundlagen zur Bestimmung des durch das vorgenannte Kartell verursachten Schadens handelt. Deren Kenntnis aber ist für die Verletzten zur Überprüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen erforderlich und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch angemessen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 46 OWiG in Verbindung mit 473 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.