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Urteil

111 C 98/11

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann Rückbuchungen nicht autorisierter Lastschriften im Zeitraum 02.07.2010–09.07.2010 verlangen, wenn der Schuldner zustimmte und auf Schonvermögen verzichtete. • Fingierte Genehmigung durch Fristablauf nach AGB stellt eine anfechtbare Rechtshandlung (§ 129 InsO) dar und begründet Insolvenzanfechtungsansprüche gegen das kontoführende Kreditinstitut. • Die Ausschlussfrist des § 676b Abs.2 BGB steht einer Insolvenzanfechtung nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter die Bank innerhalb der Frist über seine Einwendungen informiert hat. • Ein Anspruch aus § 675u BGB auf Rücküberweisung und ein Auszahlungsanspruch aus §§ 700, 488 BGB können nebeneinander neben einer Insolvenzanfechtung nach § 143 InsO bestehen.
Entscheidungsgründe
Rückbuchung und Insolvenzanfechtung bei Lastschriften; fingierte Genehmigung als anfechtbare Rechtshandlung • Der Insolvenzverwalter kann Rückbuchungen nicht autorisierter Lastschriften im Zeitraum 02.07.2010–09.07.2010 verlangen, wenn der Schuldner zustimmte und auf Schonvermögen verzichtete. • Fingierte Genehmigung durch Fristablauf nach AGB stellt eine anfechtbare Rechtshandlung (§ 129 InsO) dar und begründet Insolvenzanfechtungsansprüche gegen das kontoführende Kreditinstitut. • Die Ausschlussfrist des § 676b Abs.2 BGB steht einer Insolvenzanfechtung nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter die Bank innerhalb der Frist über seine Einwendungen informiert hat. • Ein Anspruch aus § 675u BGB auf Rücküberweisung und ein Auszahlungsanspruch aus §§ 700, 488 BGB können nebeneinander neben einer Insolvenzanfechtung nach § 143 InsO bestehen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse des Schuldners L und verlangt von der Beklagten, bei der der Schuldner ein Girokonto führt, die Rückbuchung und Auszahlung von Lastschriften in Höhe von insgesamt 3.394,70 Euro. Zwischen April und Juni 2010 belastete die Beklagte das Konto mit Lastschriften über 2.922,84 Euro; im Juli 2010 erfolgten weitere Belastungen über 571,86 Euro. Der Schuldner stellte am 08.07.2010 den Insolvenzantrag; der Kläger wurde vorläufiger Insolvenzverwalter und widersprach mit Schreiben vom 09.09.2010 allen Belastungen bis 14.07.2010 sowie forderte Rückbuchung und Überweisung eines Guthabens. Die Bank hatte in ihren AGB eine sechs Wochen Frist zur Erhebung von Einwendungen nach Rechnungsabschluss am 30.06.2010 vorgesehen. Der Kläger behauptete ein Gespräch mit dem Schuldner am 12.07.2010, in dem der Schuldner der Rückholung der Lastschriften zustimmte; die Bank bestreitet diese Zustimmung. Das Gericht hörte den Schuldner als Zeugen und prüfte sowohl Ansprüche aus dem Zahlungsdiensterecht (§§ 675u, 700, 488 BGB) als auch Insolvenzanfechtungstatbestände (§ 143 InsO). • Anspruch aus § 675u BGB und §§ 700, 488 BGB: Für die im Zeitraum 02.07.2010–09.07.2010 vorgenommenen Belastungen fehlte die Autorisierung, weil der Kläger mit Zustimmung des Schuldners die Belastungen widersprach; die Zustimmung des Schuldners (auch konkludent) genügt, da der Schuldner über die Entscheidung bezüglich Schonvermögen informiert wurde. • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussage des Schuldners ergab, dass die streitigen Abbuchungen überwiegend betrieblich oder nicht existenziell waren und der Schuldner drei bis vier Tage nach Antragstellung dem Vorschlag des Klägers zur Rückholung zustimmte; damit ist die Zustimmung glaubhaft festgestellt. • Ausschlussfristen des § 676b Abs.2 BGB greifen nicht zu Gunsten der Beklagten, weil der Insolvenzverwalter die Bank innerhalb der Frist über seine Einwendungen informierte; die Frist dient dem Schutz des Zahlungsdienstnutzers, nicht der Bank. • Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO): Die durch AGB-frist fingierte Genehmigung der Lastschriften für den Zeitraum 01.04.2010–30.06.2010 ist als anfechtbare Rechtshandlung (§ 129 InsO) zu qualifizieren, weil durch die fingierte Genehmigung eine Verrechnungslage und ein Saldenanerkenntnis entstanden sind. • Die fingierte Genehmigung benachteiligte die Insolvenzgläubiger und begründet daher Anfechtungsansprüche; die Beklagte konnte nicht beweisen, dass es sich bei den streitigen Buchungen um bargeschäftliche Vorgänge i.S.d. § 142 InsO gehandelt habe. • Kein Rückbuchungsanspruch besteht für die beiden Lastschriften vom 14.07.2010, weil das Entscheidungsgespräch mit dem Schuldner bereits zwei Tage zuvor stattfand und dem Schuldner für diese Buchungen keine tatsächliche Entscheidungsgewalt eingeräumt worden war. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; Verzug begann mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist am 24.09.2010. • Prozesskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden der Beklagten auferlegt; der Kläger erhielt hinsichtlich eines Teils der Forderung Erfolg, im Übrigen Abweisung. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, 3.375,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010 an den Kläger zu zahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass für die Lastschriften vom 02.07.2010 bis 09.07.2010 keine wirksame Autorisierung vorlag, da der Schuldner dem Widerspruch zustimmte, sodass Rückbuchungsansprüche nach § 675u BGB bestehen. Zugleich sind die durch Fristablauf fingiert genehmigten Lastschriften des Zeitraums 01.04.2010–30.06.2010 als anfechtbare Rechtshandlungen nach § 129 InsO zu qualifizieren, wodurch Anfechtungsansprüche nach § 143 InsO begründet sind; die Bank konnte nicht darlegen, dass es sich um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO handelte. Die Bank trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.