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Beschluss

407 F 150/12

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Scheidungsantrag nach § 1565 Abs. 2 BGB ist zurückzuweisen, wenn das Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 1 BGB nicht abgelaufen ist und kein Fall unzumutbarer Härte vorliegt. • Ein Getrenntleben kann auch in der gemeinsamen Wohnung entfallen, wenn die Ehegatten weiterhin wesentliche Lebensbereiche (z. B. gemeinsames Ehebett, gemeinsamer Kühlschrank, Haushaltsführung) teilen. • Die bloße Korrespondenz oder Streitigkeiten über das Scheitern der Ehe begründen noch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Scheidungsantrag wegen fehlendem Trennungsjahr abgewiesen • Ein Scheidungsantrag nach § 1565 Abs. 2 BGB ist zurückzuweisen, wenn das Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 1 BGB nicht abgelaufen ist und kein Fall unzumutbarer Härte vorliegt. • Ein Getrenntleben kann auch in der gemeinsamen Wohnung entfallen, wenn die Ehegatten weiterhin wesentliche Lebensbereiche (z. B. gemeinsames Ehebett, gemeinsamer Kühlschrank, Haushaltsführung) teilen. • Die bloße Korrespondenz oder Streitigkeiten über das Scheitern der Ehe begründen noch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Die Ehegatten wohnen weiterhin zusammen; der Antragsteller begehrt die Scheidung mit Verweis auf § 1565 Abs. 2 BGB vor Ablauf des Trennungsjahres. Er schilderte, dass die Antragsgegnerin überwiegend die Wäsche erledigt und den gemeinsamen Kühlschrank bestückt. Beide nutzen weiterhin das gemeinsame Ehebett, der Antragsteller übernachtet aber teilweise zeitweise getrennt (Wohnzimmer oder Hotel). Er gab an, eine andere Wohnung suchen zu können, hoffte jedoch auf einen Auszug der Antragsgegnerin im Oktober 2012. Das Gericht ermittelte, dass wesentliche Lebensbereiche weiter gemeinsam gestaltet werden und keine unzumutbare Härte vorliegt. Der Antragsteller trug konkrete Umstände vor, die jedoch das Vorliegen eines Getrenntlebens nicht ausreichend darlegen. • Voraussetzung für eine sofortige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ist das Vorliegen unzumutbarer Härten oder das Ablaufen des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 1 BGB. • Das Gericht kann das Vorliegen eines Getrenntlebens nach § 1567 Abs. 1 BGB nicht feststellen, wenn die Ehegatten weiterhin wesentliche Bereiche des gemeinsamen Lebens teilen, etwa gemeinsames Bett, gemeinsamer Kühlschrank und überwiegende Haushaltsführung durch einen Ehegatten. • Konkrete Anknüpfungspunkte des Antragstellers (teilweises getrenntes Übernachten, Hoffnung auf Auszug der Ehefrau, seltenes Wäschewaschen durch ihn) genügen nicht, um ein Trennungsjahr oder ein durchgreifendes Getrenntleben darzulegen. • Zur Annahme unzumutbarer Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB bedarf es erheblicher Umstände; bloße Korrespondenz oder Streitigkeiten über das Eheende stellen keine solche Härte dar. • Mangels Nachweis von Trennungsleben oder unzumutbarer Härte ist der Scheidungsantrag unbegründet und zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; der Beschluss enthält ferner den Verfahrenswert für Hauptsache und Versorgungsausgleich. Der Antrag auf Scheidung wird zurückgewiesen, weil das nach § 1565 Abs. 2 BGB erforderliche Trennungsjahr nicht abgelaufen ist und kein Fall unzumutbarer Härte vorliegt. Das Gericht konnte kein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB feststellen, da erhebliche Bereiche des ehelichen Zusammenlebens weiterhin gemeinsam gestaltet werden (gemeinsames Ehebett, gemeinsamer Kühlschrank, überwiegende Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin). Die vorgetragenen Umstände des Antragstellers reichen nicht aus, um ein durchgehendes Trennungsleben oder eine unzumutbare Härte zu begründen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.