Urteil
109 C 52/13
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2013:0723.109C52.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. TATBESTAND Der Kläger begehrt von der Beklagten, den von ihr veranlassten Eintrag in das Hinweis- und Informationssystem (HIS) löschen zu lassen. Die Ehefrau des Klägers erlitt mit dem Fahrzeug des Klägers am ##.##.#### einen Unfall, der für sie unvermeidbar war. In der Folge regulierte die Beklagte den entstandenen Schaden, wobei eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgte. Mit Schreiben vom ##.##.#### wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte die Fahrzeugdaten an das HIS weitergeleitet habe. Bei den übermittelten Daten handelt es sich um das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des Klägers und die FIN (Fahrzeugidentitätsnummer). Unstreitig wurden weder Angaben zu dem Namen des Halters noch des Fahrers des Fahrzeuges an die Auskunftsdatei übermittelt. Der Kläger widersprach der Datenweitergabe mit Schreiben vom ##.##.####. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom ##.##.#### seiner Aufforderung, die sofortige Löschung der Daten aus dem HIS zu veranlassen unter Verweis auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG nicht nachgekommen war, mahnte der Klägervertreter mit Schreiben vom ##.##.#### dies nochmals erfolglos an. Der Kläger ist der Ansicht, eine Weitergabe seiner Daten an das HIS-System sei unzulässig, da im Hinblick auf das Fahrzeug des Klägers weder eine Schadenshäufung vorläge, noch auch nur Verdacht auf einen vorgetäuschten Unfall bestehe. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die anlässlich des KH-Schadens vom ##.##.#### veranlasste Eintragung in das Hinweis- und Informationssystem (HIS), welches von der j + g q h, S- straße ##, ##### C unterhalten wird, löschen zu lassen. 2. für den Fall, dass die Beklagte dem in Antrag 1 genannten Unternehmen keine Löschungsmeldung übermittelt, ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das gerichtliche Ermessen gestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Übermittlung der erfolgten Fahrzeugdaten an das HIS-System sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass keine personenbezogenen Daten des Klägers eingestellt worden seien, bestünde auch seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe dieser Informationen. So diene das HIS-System, einer Auskunftsdatei der Deutschen Versicherer, sowohl dem Schutz der Versicherungsgemeinschaft als auch dem Schutz der Verbraucher. Die übermittelten Daten seien ferner nicht unrichtig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ##.##.#### (Bl. ### d. A.) sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere betreffend das Hinweis- und Informationssystem der Deutschen Versicherer (Bl. ## ff. d. A.) Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn liegt vor, nachdem die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass sie in Bonn eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO unterhält. 2. Der Kläger hat indes keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung der genannten Daten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Danach sind personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Vorliegend fehlt es bereits an dem Merkmal der personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 BDSG. Personenbezogene Daten liegen nur dann vor, wenn sie sich auf eine konkret bestimmte Person oder jedenfalls auf eine bestimmbare Person beziehen. Die vorliegend unstrittig übermittelten Daten in Form des amtlichen Kennzeichens und der Fahrzeugidentitätsnummer enthalten indes keine Daten, durch die der Kläger unmittelbar identifiziert werden könnte. Weder ist er mit seinem Namen noch mit sonstigen persönlichen Merkmalen gespeichert. Gespeichert sind lediglich die Merkmale des von ihm im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles gehaltenen Pkw. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, die Angabe des Kfz-Kennzeichens führe zur problemlosen Bestimmbarkeit seiner Person, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die Bestimmbarkeit einer Person hängt vielmehr davon ab, ob die speichernde Stelle mittels der bei ihr vorhandenen Kenntnisse, Mittel, Möglichkeiten und verfügbaren Hilfsmittel ohne unverhältnismäßigen Aufwand den Bezug zur gesuchten Person herstellen kann (vgl. Gola/Schomerus, § 3 BDSG RN 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So fehlt es nicht nur an jeglichen Anhaltspunkten, dass die Beklagte oder die im Antrag genannte s + g Q H als Betreiberin des HIS-System in der Lage wären, mit eigenen, ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus den vorliegenden Daten den Kläger als Halter zu ermitteln. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend angegeben, es sei - wenn auch nur mit einem berechtigten Interesse - möglich, bei der Polizei die Halterdaten über die Angabe des amtlichen Kfz-Kennzeichens in Erfahrung zu bringen. Ein solches berechtigtes Interesse kann allerdings lediglich ein Privater, etwa im Falle der Behauptung eines Verkehrsunfalles oder eines pflichtwidrigen Parkens des Klägerfahrzeuges, für sich beanspruchen. Ein solcher Dritter kommt aber nicht ohne weiteres an die im HIS-System abgespeicherten Daten. Ein berechtigtes Interesse seitens der Beklagten, anderer Versicherungen oder der Betreiberin des HIS, welches selbigen den - legalen - Zugriff auf die Fahrzeugdaten erlauben würde, hat der Kläger dahingehend nicht substantiiert behauptet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich anhand des amtlichen Kennzeichens über das Kraftfahrtbundesamt oder die örtliche Kfz-Zulassungsstelle theoretisch die Halterdaten ermittelbar sind. Dies erfordert allerdings nicht nur einen Zusatzaufwand, sondern eben auch die plausible Darlegung eines besonderen rechtfertigenden Interesses. Inwieweit die Beklagte, andere Versicherungen oder die Betreiberin des HIS-Systems ein solches Interesse auch nur nachvollziehbar behaupten können sollen, hat der Kläger nicht zu erklären vermocht. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes, der betrieben werden muss, um den Halternamen des Klägers aus der Datenbank heraus zu ermitteln, fehlt es den an das HIS übermittelten Daten des Klägers bereits an der Eigenschaft personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG. 3. Selbst wenn diesbezüglich eine andere Ansicht vertreten würde, würde ein Löschungsanspruch an der weiteren Voraussetzung der Unzulässigkeit der Speicherung scheitern. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. So verhält es sich vorliegend. Denn es liegt gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ein Fall der Zulässigkeit der Datenübermittlung insofern vor, als der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. a. Die Beklagte sowie die Betreiberin des HIS-Systems haben ein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung und Speicherung der vorliegend erhobenen Fahrzeugdaten des Klägers. Denn bei dem HIS-System handelt es sich um ein IHinweis und Informations System der Deutschen Versicherer, welches dem Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft dient. So unterstützt es die Versicherer bei der Aufklärung von Schadenfällen mit Manipulationsverdacht und ermöglicht es so, betrügerischen Vorgehensweisen Einhalt zu gebieten. Dementsprechend sind im Rahmen der Haftpflicht Kraftfahrzeuge etwa dann zu melden, wenn fiktive Abrechnungen in Schadensfällen vorgenommen werden, Totaldiebstähle oder Totalschäden vorliegen (vgl. Seite 37 des Leitfadens der GDV zu dem HIS-System, Ziffer 5.3.7 Haftpflicht). Die Angaben erfolgen maßgeblich zu dem Zweck, doppelte Abrechnungen zu verhindern, wobei es auf die Fahrzeugdaten und nicht etwa die jeweiligen Halterdaten ankommt. Die effektive Aufdeckung von Versicherungsbetrugsfällen erfolgt nicht nur im Sinne der Versicherungsgemeinschaft sondern gerade auch im Interesse der Versichertengemeinschaft, die mit ihren Beitragszahlungen für die Gemeinschaft eintritt. b. Ein entgegen stehendes schutzwürdiges Interesse des Klägers und Fahrzeughalters liegt mangels Beeinträchtigung seines Rechtskreises nicht vor. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es habe vor der Meldung keine Einzelfallprüfung im Hinblick auf den konkreten Unfallhergang durch die Beklagte stattgefunden, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. So geht der Kläger fehl in der Annahme, der Grund für die Übermittlung seiner Fahrzeugdaten sei eine unfallbedingte Schadenshäufung oder der Verdacht eines vorgetäuschten Unfalles gewesen. Die Beklagte hat insofern - unbestritten - vorgetragen, Grund für die Übermittlung der Daten sei allein der Umstand gewesen, dass eine Abrechnung des Unfallschadens auf Totalschadenbasis vorgenommen worden sei. Von dem Unfall im Februar #### habe sie noch nicht einmal Kenntnis gehabt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auch der Einwand, die Speicherung seiner Daten sei vor dem Hintergrund unzulässig, dass das HIS-System für Unfallvorgänge wie den vom ##.##.#### und Fahrzeuge wie sein eigenes nicht zugeschnitten sei, überzeugt nicht. Eine Prüfung durch die regulierende Versicherung findet nämlich nur insoweit statt, als das Vorliegen der Kriterien für eine Meldung untersucht wird. Abgesehen davon kann ein Manipulationsverdacht ggf. erst nach einiger Zeit, etwa nach dem Verkauf eines Fahrzeuges, entstehen, wobei es auf die Unfallhistorie ankommt, nicht aber die Halterdaten bzw. -wechsel. Anders als der Kläger zu vermuten scheint, führt die Eintragung in dem System auch keinesfalls zu irgendwelchen Benachteiligungen seinerseits. So wird etwa auf Seite 4 des Leitfadens der Deutschen Versicherer zu dem HIS-System ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vertragsabschluss mit einer Versicherung nicht etwa aufgrund einer I-Meldung abgelehnt werden könne. Abgesehen davon sind auch sonst keine denkbaren Nachteile vorgetragen worden, die dafür sprechen würden, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung seiner Fahrzeugdaten hat. c. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist unter Zugrundelegung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein anderes Ergebnis zu erzielen. Bei Abwägung der mit der Speicherung der Fahrzeugdaten bezweckten Ziele sowie deren Inhalt und Aussagekraft überwiegen die berechtigten Interessen der Beklagten und des Betreibers des I-Systems die Interessen des Klägers, die allenfalls geringfügig tangiert werden. Auch erscheint die Speicherung des Datensatzes weder unangemessen noch unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten, die die Beklagte an das HIS-System weitergeleitet hat, unrichtig im Sinne des § 35 Abs. 1 BSDG sind, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden. Nachdem der Kläger außer dem Interesse, nicht mit Betrügereien in Verbindung gebracht zu werden, nicht vorgetragen hat, durch die Übermittlung der Fahrzeugdaten in irgendeiner Form nachteilig betroffen zu sein, handelt es sich bei dem Interesse an der Übermittlung der Daten um ein erhebliches Interesse der Versicherungswirtschaft, nämlich daran, von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, etwa die betrügerische Mehrfachabrechnung bei fiktiver Schadensbehebung, einzudämmen. Nach dem beklagtenseits im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals betonten - unbestrittenen - Grund für die Übermittlung der Daten, namentlich der Abrechnung eines Schadens auf Totalschadenbasis, besteht vorliegend keine Gefahr, dass der Kläger mit einem Versicherungsbetrug in Verbindung gebracht werden könnte. So lautet das im HIS-System festgesetzte Kriterium lediglich „Kfz-Totalschaden“ (vgl. Seite 37 des Leitfadens, Bl. 87 d. A.). Die bloße, grundsätzlich gegebene Risikoanfälligkeit der vorgenommenen Abrechnungsweise in dem Schadenfall vom 25.04.2012 führt nicht dazu, dass der Kläger irgendeinem Verdacht ausgesetzt ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abrechnung auf Totalschadenbasis eine rechtlich zulässige Form des Schadensausgleiches darstellt, die im Wirtschaftsverkehr ohne weiteres üblich und nicht zu beanstanden ist. Angesichts des Umstandes, dass eine Vielzahl an Meldungen im Zusammenhang mit Abrechnungen auf Totalschadenbasis an das HIS-System erfolgen, jedoch nur in einer ganz geringen Anzahl der Fälle tatsächlich und erst nachträglich der Verdacht von Betrügereien aufkommen kann, ist eine Beeinträchtigung des Klägers nicht zu besorgen (vgl. Amtsgericht Coburg, Urteil v. 07.11.2012 - Aktz. 12 C 179/12). Auch weitere Unannehmlichkeiten für den Kläger sind weder zu erwarten, noch von diesem substantiiert vorgetragen worden. Letztlich ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene über eine Meldung benachrichtigt wird und nach Ablauf der Speicherzeit eine automatische Löschung der Fahrzeugdaten, in der Regel binnen der regelmäßigen Frist von vier Kalenderjahren, erfolgt. 4. Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004, 823 BGB kommen nicht in Betracht, da die Regelungen des BDSG insofern lex speciales-Charakter aufweisen. 5. In Ermangelung eines Unterlassungsanspruches war auch kein Ordnungsmittel festzusetzen. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Streitwert: 1.000,00 EUR