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Urteil

113 C 246/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2013:0814.113C246.12.00
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Leitsätze

Zur Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels im Rahmen der Schätzung angemessener Mietwagenkosten.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.391,55 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 998,18 € seit dem 21.07.2012, aus 746,06 € seit dem 09.08.2012, aus 727,73 € seit dem 18.08.2012, aus 349,76 € seit dem 26.09.2012 und aus 1.569,82 € seit dem 09.10.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 622,40 € nebst  fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels im Rahmen der Schätzung angemessener Mietwagenkosten. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.391,55 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 998,18 € seit dem 21.07.2012, aus 746,06 € seit dem 09.08.2012, aus 727,73 € seit dem 18.08.2012, aus 349,76 € seit dem 26.09.2012 und aus 1.569,82 € seit dem 09.10.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 622,40 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, die nach der Urkunde des OLG Köln vom 09.10.2009 inkassoberechtigt ist, Bl. 14 d. A., und eine Mietwagenfirma betreibt, klagt auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus insgesamt fünf Unfällen, die sich im Bezirk des AG Bonn ereigneten und bei denen die Fahrzeuge der Unfallgegner jeweils bei der Beklagten haftpflichtversichert waren. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grund nach unstreitig. In allen Fällen traten die Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Mietwagenkosten sicherungshalber an die Klägerin ab. Am 09.06.2012 erlitt das Kfz des Zeugen V T in Bonn einen Verkehrsunfall. Der Zeuge mietete bei der Beklagten vom 06.06.2012 für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, letztlich bis zum 22.06.2012 einen Pkw, Bl. 22 d. A. Die Beklagte rechnete an Sonderleistungen unter anderem Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten, Zustellen und Abholung sowie Zusatzfahrer ab, Bl. 21 d. A. Der Mietvertrag enthielt zwei Fahrer sowie Zustellen und Abholen des Pkw in Bonn. Die Rechnung der Klägerin belief sich auf 1.795,80 € netto. Die Beklagte zahlte 539,84 €. Eine Mahnung vom 13.07.2012 unter Fristsetzung bis zum 20.07.2012 blieb erfolglos. Am 05.07.2012 erlitt das Kfz des Herrn L H1 in Bonn einen Verkehrsunfall. Der Geschädigte mietete bei der Beklagten vom 05.07.2012 für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, letztlich bis zum 24.07.2012 einen Pkw, Bl. 26 d. A. Die Beklagte rechnete an Sonderleistungen unter anderem Zustellen und Abholung ab, Bl. 25 d. A. Der Mietvertrag enthielt Zustellen und Abholen des Pkw in Bonn. Die Rechnung der Klägerin belief sich auf 1.446,06 € netto. Die Beklagte zahlte 700,00 €. Eine Mahnung vom 01.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 08.08.2012 blieb erfolglos. Am 09.07.2012 erlitt das Kfz des Zeugen I H G in Bonn einen Verkehrsunfall. Der Zeuge mietete bei der Beklagten vom 09.07.2012 für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, letztlich bis zum 24.07.2012 einen Pkw, Bl. 30 d. A. Die Beklagte rechnete an Sonderleistungen unter anderem Zustellen und Abholung sowie Zusatzfahrer ab, Bl. 29 d. A. Der Mietvertrag enthielt zwei Fahrer sowie Zustellen und Abholen des Pkw in Remagen. Die Rechnung der Klägerin belief sich auf 1.890,23 € brutto. Die Beklagte zahlte 1.162,50 €. Eine Mahnung vom 10.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 17.08.2012 blieb erfolglos. Am 19.08.2012 erlitt das Kfz des Zeugen S C in Bonn einen Verkehrsunfall. Der Zeuge mietete bei der Beklagten vom 28.08.2012 für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, letztlich bis zum 31.08.2012 einen Pkw, Bl. 34 d. A. Die Beklagte rechnete an Sonderleistungen unter anderem Zustellen und Abholung sowie Zusatzfahrer ab, Bl. 33 d. A. Der Mietvertrag enthielt zwei Fahrer sowie Zustellen und Abholen des Pkw in Troisdorf. Die Rechnung der Klägerin belief sich auf 580,68 € brutto. Die Beklagte zahlte 230,92 €. Eine Mahnung vom 18.09.2012 unter Fristsetzung bis zum 25.09.2012 blieb erfolglos. Am 23.08.2012 erlitt das Kfz der Frau F1 N in Bonn einen Verkehrsunfall. Die Geschädigte mietete bei der Beklagten vom 23.08.2012 für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, letztlich bis zum 10.09.2012 einen Pkw, Bl. 38 d. A. Die Beklagte rechnete an Sonderleistungen unter anderem Zustellen und Abholung sowie Zusatzfahrer ab, Bl. 37 d. A. Der Mietvertrag enthielt zwei Fahrer sowie Zustellen und Abholen des Pkw in Bornheim. Die Rechnung der Klägerin belief sich auf 2.569,82 € brutto. Die Beklagte zahlte 1.000,00 €. Eine Mahnung vom 01.10.2012 unter Fristsetzung bis zum 08.10.2012 blieb erfolglos. Die Beklagte rechnete in den Schadensfällen Kosten für Voll- bzw. Teilkaskoversicherungen gesondert ab. In allen Fällen mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte. Für die anwaltliche Tätigkeit entstanden der Klägerin insgesamt Anwaltskosten von 622,40 € netto. Mit der Klage macht die Klägerin die noch offen stehenden Restbeträge aus den obigen fünf Rechnungen und die Anwaltsvergütung geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Abrechnung entspreche der Rechtsprechung im Bezirk des OLG Köln. Die Schwacke-Liste stelle eine geeignete Abrechnungsgrundlage dar. Die Angebote, die die Beklagte vorgelegt habe, seien weder konkret noch annahmefähig und auch nicht vergleichbar, da Daten fehlten. Der Aufschlag von 20 % sei angemessen und die Nebenkosten nach der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste erstattungsfähig. In allen Fällen seien unfallbedingte Sonderleistungen angefallen. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, worauf das Gericht Bezug nimmt, Bl. 102 ff. d. A. Das Erbringen der Leistungen hat die Beklagte nicht bestritten. Kosten für eine Haftungsreduzierung seien in jedem Fall gesondert erstattungsfähig. Sie habe sämtliche Pkw´s zugestellt und wieder abgeholt. In den Schadensfällen T, G, C und N seien die beschädigten Kfz, übrigens auch die Mietwagen, von mehreren Personen gefahren worden, zu denen die Klägerin im Einzelnen vorgetragen hat, Bl. 106 ff .d A. Ersparte Aufwendungen seien nicht abzuziehen, da die Geschädigten in allen Fällen Fahrzeuge einer niedrigeren Klasse angemietet hätten – was unstreitig ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.391,55 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 998,18 € seit dem 21.07.2012, aus 746,06 € seit dem 09.08.2012, aus 727,73 € seit dem 18.08.2012, aus 349,76 € seit dem 26.09.2012 und aus 1.569,82 € seit dem 09.10.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 622,40 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 22.02.2013 zugestellt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, angemessen und erforderlich seien allenfalls Mietwagenkosten in Höhe der schon gezahlten Beträge. Die Schwacke-Liste stelle keine geeignete Berechnungsgrundlage dar. Vielmehr sei der Fraunhofer Marktpreisspiegel heranzuziehen. Die Geschädigten seien verpflichtet gewesen, sich über Mietwagentarife zu informieren, bevor sie ein Fahrzeug mieteten. Hierzu behauptet die Beklagte, die Geschädigten hätten für die jeweils ersetzten Beträge problemlos bei F1, B2 oder T2 in deren Bonner Niederlassungen ein vergleichbares Fahrzeug mieten können. Als Beleg hat sie Screenshots vorgelegt, Bl. 75 ff. d. A. Ein unfallbedingter Zuschlag von 20 % sei nur ersatzfähig, falls die Geschädigten aufgrund der konkreten unfallbedingten Situation auf Sonderleistungen angewiesen gewesen seien, was die Beklagte bestreitet. Kosten für eine Voll- bzw. Teilkaskoversicherung könne die Klägerin nach Schwacke nicht gesondert abrechnen, sondern sie seien im Preis enthalten. Soweit das eigene Kfz der Geschädigten nicht vollkaskoversichert gewesen sei, seien zumindest 50 % der Kosten für die Vollkaskoversicherung abzuziehen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Mietfahrzeuge den Geschädigten zugestellt und wieder abgeholt worden seien, dass die Geschädigten hierauf angewiesen gewesen und dass die beschädigten Kfz von mehreren Personen genutzt worden seien und die Mietwagen von mehreren Personen hätten genutzt werden sollen. Weil die Geschädigten Aufwendungen erspart hätten, da sie ihre eigenen Fahrzeuge nicht genutzt hätten, seien 15 % der Mietwagenkosten abzuziehen. Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen C, C2, Dr. G, T und N erhoben, Bl. 183 ff d. A. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist zulässig. Das Amtsgericht Bonn ist örtlich zuständig, weil sich die Unfälle in seinem Bezirk ereigneten. Die Klägerin ist klagebefugt, wie sich aus der Zulassung durch das OLG Köln ergibt und aktivlegitimiert, denn die Geschädigten haben ihr die Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten wirksam abgetreten, weil nur die Höhe der Mietwagenkosten, nicht aber die Haftungsquote streitig ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11). Die Klage ist begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 4.391,55 € gegen die Beklagte zu. Die Abrechnung nach der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt wie schon andere Abteilungen des Amtsgerichts Bonn damit der Rechtsprechung des BGH (statt aller: Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11), der bisherigen Rechtsprechung des 15. Senats des OLG Köln, der für Verkehrsunfallsachen zuständig ist (Urteile vom 22.12.2009, 15 U 98/09 und vom 08.11.2011, 15 U 54/11) und des LG Bonn (Urteile vom 14.08.2009, 1 O 299/09; vom 10.07.2009, 5 S 266/08; vom 18.12.2012, 8 S 158/12; vom 26.02.2013, 8 S 280/12; vom 15.05.2013, 5 S 161/12 und vom 27.06.2013, 8 S 13/13; Hinweisbeschlüsse vom 23.04.2013, 5 S 20/13 und vom 23.04.2013, 5 S 20/13). Diese Entscheidung entspricht auch dem Hinweis, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2013 gegeben hat und an den es gebunden ist. Das erkennende Gericht behält sich allerdings ausdrücklich vor, künftig nach der neuen Rechtsprechung des OLG Köln zu entscheiden. Der 15. Senat hat nunmehr den Mittelwert zwischen der Schwacke-Liste und dem Marktpreisspiegel Fraunhofer zugrunde gelegt, sowohl was den Grundpreis als auch was die Leistungen betrifft, die in dem Grundpreis nicht enthalten sind (Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Die Angebote von drei örtlichen Vermietern, die die Beklagte vorgelegt hat, begründen keine Einwendungen gegen die Abrechnung nach der Schwacke-Liste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die verklagte Versicherung dadurch dargetan hätte, dass andere Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung Mietwagen deutlich günstiger angeboten hätten (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11; LG Bonn, Hinweisbeschluss vom 28.05.2013, 8 S 59/13; Urteil vom 27.06.2013, 8 S 13/13). Die Angebote geben jedoch keinen Anlass, Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste zu begründen. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des LG Bonn, das zu dieser Frage in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat (Urteil vom 28.06.2013, 5 S 166/12; siehe auch LG Bonn, Urteile vom 18.12.2012, 8 S 158/12; 26.02.2013, 8 S 280/12 und vom 15.05.2013, 5 S 161/12; Hinweisbeschlüsse vom 23.04.2013, 5 S 20/13 und vom 28.05.2013, 8 S 59/13): „Die von der Beklagten benannten Alternativangebote der Firmen F1, B2 und T2 stammen sämtlich aus einer Recherche in Internetportalen der jeweiligen Anbieter. Der Internetmarkt ist jedoch nicht zwingend und ohne Weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09; LG Bonn, Urteile vom 26.02.2012, 8 S 280/12; vom 15.05.2013, 5 S 161/12 und vom 28.06.2013, 5 S 166/12). Preislich liegen die Alternativangebote zwar deutlich unter den von der Klägerin für die Mietwagenkosten geltend gemachten Beträgen. Jedoch betreffen alle Angebote bereits nicht den in Rede stehenden Anmietzeitraum. Ein pauschaler Hinweis darauf, den Geschädigten sei es möglich gewesen, „zu den Tarifen“ eine Anmietung im streitgegenständlichen Zeitraum vorzunehmen, genügt nicht den an einen hinreichend substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen. Es liegt kein konkreter Vortrag dazu vor, dass die … ermittelten „Tarife“ auch im Zeitpunkt des aufgetretenen Bedarfs der Geschädigten … tatsächlich verfügbar gewesen wären.“ Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beklagte holte die Angebote 2013 ein; die Geschädigten mieteten die Fahrzeuge jedoch schon 2012. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, die Geschädigten hätten im Unfallzeitpunkt in Bonn bei allen drei genannten Firmen Fahrzeuge zu den ermittelten Preisen mieten können. Keines der vorgelegten Angebote ist mit dem der Klägerin vergleichbar. Schon die aufgeführten Bedingungen zeigen Unterschiede zu dem Angebot der Klägerin. Die Angebote bei F1 setzten voraus, dass alle Personen, die das Kfz fuhren, mindestens 19 Jahre alt waren. Fahrzeuge mit Automatikgetriebe waren ausgenommen. Bis auf die Schadensfälle G und C war die enthaltene Kilometerleistung begrenzt. Entsprechende Einschränkungen enthielten die Verträge mit der Klägerin nicht. Ob weitere Leistungen wie z. B. Zustellen, Abholen und Zusatzfahrer enthalten waren, erschließt sich nicht (siehe zur fehlenden Vergleichbarkeit wegen nicht ausgewiesener, oftmals versteckter Mehrkosten OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011, 15 U 54/11; LG Bonn, Urteil vom 27.06.2013, 8 S 13/13). Wie hoch die Selbstbeteiligung war, ist nicht angegeben. Die Angebote der Firma B2 enthalten keinerlei Details. Es ist damit zu rechnen, dass Leistungen wie Haftungsbeschränkungen, unbegrenzte Kilometerleistung, Zusatzfahrer usw. gesondert zu bezahlen waren. Zur Frage der Selbstbeteiligung fehlen auch hier Angaben. Auch hinsichtlich der Firma T2 sind nicht alle Leistungen enthalten, die die Klägerin anbot. Es fehlen Angaben zu Zustellen, Abholen und Zusatzfahrer; nur in dem Schadensfall C sind alle Kilometer inklusive. Die Selbstbeteiligung lag mit 850,00 € deutlich höher als in den Verträgen der Klägerin. Weiterhin bleibt in allen Angeboten offen, wie die Anbieterinnen den Gesichtspunkt der variablen Mietdauer preislich verarbeiten. Prüft das Gericht die Alternativangebote im Einzelnen, besteht kein Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11). Dort warf der BGH der Vorinstanz eine Ermessensüberschreitung nur deshalb vor, weil sie sich überhaupt nicht detailliert mit den vorgelegten Alternativangeboten auseinandergesetzt hatte. Dies sieht das erkennende Gericht ebenso wie das Landgericht Bonn (Urteile vom 25.02.2013, 8 S 280/12; 15.05.2013, 5 S 161/12 und vom 28.06.2013, 5 S 166/12). Der Aufschlag von 20 % auf die Mietwagenkosten ist angemessen. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Der Zuschlag ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs in einer Not- oder Eilsituation erfolgt. Dann nämlich entstehen der vermietenden Firma typischerweise Mehrkosten (erhöhtes Betrugs- und Forderungsausfallrisiko, Auslastungsrisiko, unbestimmte Dauer des Mietvertrages, Vorfinanzierung, höhere Kosten für Beratung und Service, Zinsverluste wegen längerer Zahlungsfristen u. a.). Für die Annahme einer Not- und Eilsituation in diesem Sinne spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn die Anmietung unmittelbar auf das Unfallereignis folgt, d. h. in zeitlich engem Zusammenhang zu dem Unfallereignis steht (LG Bonn, Urteile vom 30.07.2012, 5 S 94/12; vom 15.05.2013, 5 S 161/12 und vom 28.06.2013, 5 S 166/12; Hinweisbeschluss vom 23.04.2013, 5 S 20/13). Weil in einer Unfallsituation regelmäßig ein höherer Mietpreis erforderlich ist, bedarf es nicht der Darlegung, dass Sonderleistungen im konkreten Fall nötig waren (LG Bonn, Urteil vom 26.02.2013, 8 S 280/12). Im vorliegenden Fall mieteten die Geschädigten bis auf Herrn C die Ersatzfahrzeuge am Unfalltag. Auch in dem Schadensfall C kann die Klägerin den Zuschlag jedoch verlangen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall Sonderleistungen tatsächlich angefallen sind und ob sie erforderlich waren. Geboten ist vielmehr eine generelle Betrachtungsweise (LG Bonn, Urteil vom 26.02.2013, 8 S 280/12). Die wesentlichen Zusatzleistungen, etwa die Vorfinanzierung sowie das Risiko, wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen mit der Ersatzforderung auszufallen, sind unabhängig davon, ob zwischen Unfall und Anmietung wenige Stunden oder Tage liegen (LG Bonn, Urteil vom 27.06.2013, 8 S 13/13). Die Klägerin durfte die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung gesondert berechnen. Nach der Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob das verunfallte Fahrzeug kaskoversichert und wie alt es war, weil die Geschädigten während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sind (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; LG Bonn, Urteile vom 29.02.2012, 5 S 29/11; 28.06.2011, 8 S 86/11 und vom 26.02.2013, 8 S 280/12). Die Kosten für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeugs sind als ersatzfähig anerkannt (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011, 15 U 54/11; LG Bonn, Urteile vom 26.02.2013, 8 S 280/12; 15.05.2013, 5 S 161/12 und vom 28.06.2013, 5 S 166/12; Hinweisbeschluss vom 23.04.2013, 5 S 20/13). Dasselbe gilt wegen des höheren Risikos für die gesonderte Berechnung von weiteren Personen, die den Pkw fahren (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010, 25 U 11/10; LG Bonn, Urteile vom 29.02.2012, 5 S 29/11 und vom 26.02.2013, 8 S 280/12). Weil die Beklagte bestritten hat, dass diese Leistungen erbracht wurden, hat das Gericht die dazu benannten Zeugen vernommen, die den Vortrag der Klägerin bestätigt haben. Das Gericht beabsichtigt, wie das LG Bonn künftig keine Beweisaufnahme mehr durchzuführen, wenn die Beklagte bestreitet, dass erstattungsfähige Sonderleistungen erbracht wurden, die in allen vorgelegten Urkunden (Mietverträgen und Rechnungen) enthalten sind. Das Bestreiten der Beklagten ist in diesen Fällen nämlich unerheblich, da es „ins Blaue“ erfolgt. Ein solches ist nach der Rechtsprechung des LG Bonn anzunehmen, wenn die Vermieterin auf Vertragsunterlagen verweist und die Beklagte hierauf nicht weiter reagiert. In diesem Fall darf das Gericht davon ausgehen, dass die Tatsache nunmehr unstreitig, zumindest aber nicht hinreichend substantiiert bestritten ist (LG Bonn, Beschluss vom 23.04.2013, 5 S 20/13 und Hinweisbeschluss vom 28.05.2013, 8 S 59/13). Dass die Berechnung nach Schwacke zu der Vergütung führt, die die Klägerin ermittelt hat, ist unstreitig. Für ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten ist kein Abzug zu machen. Der Vortrag der Beklagten reicht nicht aus, um die Voraussetzungen dafür anzunehmen. Ein solcher Abzug kommt allenfalls dann in Betracht, wenn Geschädigte ein klassengleiches Fahrzeug anmieten und auch bezahlen (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; LG Bonn, Urteile vom 18.12.2012, 8 S 158/12 und vom 27.06.2013, 8 S 13/13). Die Beklagte beruft sich jedoch darauf, ersparte Kosten seien generell abzuziehen. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten beruhen auf Verzug, §§ 286 ff. BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 4.391,55 €