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Beschluss

403 F 62/12

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2013:1121.403F62.12.00
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Tenor

In der Familiensache

  pp

hat das Amtsgericht Bonn beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2013, bei Gericht eingegangen am 19.11.2013, wird auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
In der Familiensache pp hat das Amtsgericht Bonn beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2013, bei Gericht eingegangen am 19.11.2013, wird auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen. Gründe: Sollte in den vorgetragenen Vorfällen ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung gesehen werden, wäre die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht möglich, da die erforderliche Androhung des Zwangsgeldes zum Zeitpunkt der möglichen Verstöße nicht vorlag.