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Urteil

27 C 136/13 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2014:0214.27C136.13.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch

    Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden,

    falls die Beklagten nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, falls die Beklagten nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der F-T-Anlage #-##/H-Straße #-## in C. Verwalterin ist die Firma J E KG. In § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung ist bestimmt, dass jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind, sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden oder diesem zu dienen bestimmt sind, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen hat und zwar auf eigene Kosten. In Abs. 2 dieser Regelung ist bestimmt, dass für Versorgungsleitungen die Regelung des Abs. 1 nur ab dem Abzweigung von der Hauptleitung gilt. Auf einer Eigentümerversammlung am 21.6.2013 wurden unter Tagesordnungspunkt 4 die Jahres- und Einzelabrechnung für das Jahr 2012 beschlossen. Für den Inhalt der Abrechnung für die klägerische Wohnung wird auf Bl. 139-142 der Akte Bezug genommen. Unter TOP 15 wurden folgende Beschlussanträge des Klägers abgelehnt: „1. Folgende Arbeiten sind in der Wohneinheit F-T-Anlage #, #### C vorzunehmen: a) das in der Wohneinheit F-T-Anlage #, #### C, in das dortige Regenfallrohr eingeschobene Kunststoffrohr vollständig (Dach bis zum Keller) zu entfernen und den gesamten Rohrstrang über alle Geschosse durch ein 10 cm (Lichte Weite) Stahlrohr fachgerecht auszutauschen, es fachgerecht zu befestigen und gegen Spritzwasserwärme zu dämmen, b) die Schalwand vor dem Regenfallrohr im Bad fachgerecht wiederherzustellen bzw. erforderlichenfalls erstmalig vorschriftsmäßig zu erstellen, c) die Küchenwand wegen Gewährleistung von mindestens Feuerschutzes F 30 als Hallsteinwand, in Richtung Badezimmer (küchenseitig) als durchgehende Wand laut Bauplan erstmalig herzustellen sowie Beiputzarbeiten und Wandanstrich in der Küche vorzunehmen, d) das Sanitärfallrohr fachgerecht zu befestigen und gegen Spritzwasserwärme zu dämmen, 2. betreffend die Wohneinheit des Eigentümers G N I, F-T-Anlage #, #### C durch geeignete Maßnahmen die Wärmebrücken vom Wohnzimmer zur Loggia im Bereich der Deckenunterseite bzw. des Sturzes des Wohnzimmerfensters (vor Loggiawand und Loggiatür), fachgerecht zu beseitigen, 3. betreffend die Wohneinheit des Beklagten F-T-Anlage #, #### C: Die Verlegung des Wasseranschlusses im Bad auf 20-40 cm Höhe über dem Fußboden auf Kosten des Eigentümers I zuzustimmen und hilfsweise festzustellen, dass Herr G N1 I befugt ist, den Wasseranschluss im Bad auf 20-40 cm Höhe über dem Fußboden auf eigene Kosten zu verlegen.“ Nach dem Faxaufdruck des Amtsgerichts Bonn ging eine Anfechtungsklage bezüglich des Tagesordnungspunkts 15 und eine Anfechtung bezüglich der Einzelabrechnung für die klägerische Wohnung hinsichtlich eines noch näher zu bestimmenden Teils der Heizkosten am 22.7.2013 um 23.42 Uhr bei Gericht ein. Eine Klagebegründung ging mit einem siebenseitigen Fax, für dessen Inhalt auf Bl. 9-15 der Akte Bezug genommen wird, bei Gericht ein. Sieben Seiten sind nach dem nach dem Faxaufdruck des Amtsgerichts am 22. August um 0.00 Uhr bei Gericht eingegangen. Eine weitere Seite, für deren Inhalt auf Bl. 16 der Akte Bezug genommen wird, ging nach dem Faxaufdruck des Gerichts am 22. August um 0:04 Uhr bei Gericht ein. Als aufgedruckte Absenderzeitangabe befindet sich auf diesen Faxen der 22. August 5:00 Uhr und 5:04 Uhr. Ein weiteres Fax (Bl. 29 bis 46. d. A.) nebst Anlagen ging am 22.08.2013 um 08:16 Uhr bei Gericht ein. Der Kläger behauptet: Er sei krank und nur eingeschränkt verteidigungsfähig. Erst in der Woche vor dem 22.8.2013 sei seine Medikation wieder umgestellt worden. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Fax Gericht des Amtsgerichts Bonn seine Übermittlungsversuche mehrfach nicht angenommen habe. Vielleicht sei es ja auch besetzt gewesen. Er habe etwa eine halbe Stunde oder 20 Minuten vor Fristablauf angefangen. Er sei jedoch nicht durchgekommen. Erst als seine Uhr 00.01 Uhr gezeigt habe, habe das Faxgerät die Übermittlung entgegengenommen. Dieser habe ca. 3 Minuten gedauert, da die letzte Seite zunächst mit eingezogen worden sei. Er wisse nicht, ob seine Uhr richtig gegangen sei. Hinsichtlich der Heizkostenabrechnung komme es zu einem ständigen Wärmeaustausch zwischen dem im Versorgungsschacht befindlichen Heizungsrohr und den dort ebenfalls befindlichen kälteren Fallrohren für Regenwasser und Abwasser. Dadurch werde die Heizkostenabrechnung verfälscht, denn diese Wärmeverluste seien nicht auf die Nutzer der F-T-Anlage # zu verteilen, sondern von der Verwalterin zu tragen. Diese verstoße seit November 2007 gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, insbesondere des Regenfallrohres, der Dämmung der Rohre. Mit Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2013 wurde noch vorgetragen, dass dem Kläger nach der Anfechtung der Gesamt und Einzelabrechnungen 2011 ein Betrag i.H.v. 13,31 EUR überwiesen worden sei. Damit habe die Verwaltung zu erkennen gegeben, dass die Abrechnung unrichtig sei. Nach der Entfernung durchfeuchteten Materials durch Mitarbeiter der Firma N2 seien weiterhin sämtliche Rohre, die im Versorgungsschacht zwischen dem Bad und der Küche der klägerischen Wohnung liegen, seit der 2. Novemberhälfte 2007 und gedämmt. Das nichtbrennbare Regenwasserfallrohr sei durch ein brennbares ausgetauscht worden durch Zerstörung des Metallrohres. Im Trockenkeller sei faktisch ein Durchbruch durch alle Decken gemacht worden und somit gegen Brandschutzbestimmungen verstoßen worden. Der Versorgungsschacht habe auch zuvor schon nicht dem Bauplan genügt, denn in der Wand zur Küche befinde sich weiterhin eine auf beiden Seiten nicht verputzte Plastikverteilerdose. Auf das beschönigende Gutachten von Herrn G1 (Bl. 61 bis 65 d. A.) werde Bezug genommen. Weiterhin bezieht sich der Kläger zum Beweis dafür auf die Einvernahme der von 2008-2011 zuständigen Beamten der Stadt C für den vorbeugenden Brandschutz E. 2008 oder 2009 hätte einer der Beamten Aufnahmen im klägerischen Bad und wohl auch im Keller gemacht. Weiterhin werde zur mangelhaften Wand und Dachisolation auf das Gutachten des Sachverständigen W zur Nachbarwohnung (Bl. 48 des 60 der Akte) Bezug genommen. Es werde die Anforderung der entsprechenden Akte der Stadt C mit den Unterlagen und Plänen für die Baugenehmigung und die fehlerhafte Bauabnahme beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 behauptet der Kläger, die Schallwand zum Versorgungschacht zum Badezimmer habe er nicht allein von sich aus zu einem großen Teil entfernt, sondern erst nach Absprache mit einem Herrn N3 von der Firma N2, da offensichtlich gewesen sei, dass der verbliebene Teil des alten Regenwasserfallrohr nachträglich zu befestigen gewesen sei. Dazu sei die Entfernung der Schallwand in Raumhöhe angezeigt gewesen. Das Handeln der Arbeiter der N2 habe den Kläger um seine Acrylbadewanne fürchten lassen. Insoweit habe er lediglich Arbeiten übernommen, die seitens der Verwalterin in ordentlicher Weise zu erledigen gewesen sein. Im Jahr 2008 oder 2009 sei das Fallrohr bei offenbar von der Firma N2 durchgeführten Arbeiten ca. 1 m weiter in den Keller gerutscht. Im Keller sei ein Stück von einem N2 Mitarbeiter entfernt worden. Im Jahr 2010 sei ein weiterer Reparaturversuche erfolgt. In diesem Jahr seien Kosten in der Jahresabrechnung aufgetaucht. Die Abdichtungsmaßnahmen hätten nur dem Zweck gedient, den Verstoß gegen Brandschutzvorschriften abzumildern, zumindest aber die Geruchsübertragungen vom Keller in das klägerische Sondereigentum. Die Brandschutzvorschriften würden immer noch verletzt. Es handele sich nicht um einen Fall der Gewährleistung seitens des ursprünglichen Bauunternehmens. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass Schadensbeseitigungsarbeiten den Vorgaben des genehmigten Bauplans entsprächen oder, soweit dies eine Verbesserung darstelle, dem heutigen Stand der Technik. Der Kläger beantragt gegenüber den übrigen Eigentümern, 1. den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 15 der Eigentümerversammlung vom 21.6.2013 für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären, 2. den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 der Versammlung vom 21.6.2013 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung bezüglich des Verbrauchs in einer Größenordnung von ca. 20 EUR für ungültig zu erklären, Weiterhin beantragt er, 3. die übrigen Eigentümer und die Verwalterin zu verurteilen, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu treffen bzw. durchführen zu lassen, damit a) der im "Ver- und Entsorgungsschacht“ im Bereich der ETW des Klägers in der F-T-Anlage #, #### C, angebrachte Wickelschlauch und das vom Keller aus in das dortige Regenfallrohr eingeschobene Kunststoffrohr vollständig entfernt werden, der verkleinerte Dacheinlauf gegen einen Dacheinlauf mit der gleichen Weite (wohl 10 cm lichte Weite) wie nach dem Bau- bzw. Entwässerungsplan vorgeschrieben ersetzt (sofern bzw. soweit der ursprüngliche aus nicht brennbaren Material bestand, muss auch der neue nicht brennbar sein) wird sowie der gesamte Rohrstrang über alle Geschosse durch ein 10 cm (lichte Weite) Stahlrohr fachgerecht ausgetauscht und fachgerecht befestigt wird sowie gegen Schwitzwasser im "Ver- und Entsorgungsschacht" im Bereich der ETW des Klägers in der F-T-Anlage #, #### C, wärmegedämmt wird, so auch die anderen Steig- und Fallrohre in diesem "Versorgungsschacht" die zuvor durch die Perlite-Schüttung wärmegedämmt waren, wieder mit einer mindestens gleichwertigen Wärmedämmung versehen werden, Beachtung der gültigen EnEV ist ebenfalls sicherzustellen, b) die Schalwand vor dem Regenfallrohr im Bad fachgerecht wiederherzustellen respektive erforderlichenfalls erstmalig vorschriftsmäßig zu erstellt wird, c) die küchenseitige Wand des Versorgungsschachts als Halbsteinwand mit einem Feuerschutz F30 als durchgehende Wand laut Bauplan erstmalig herzustellen sowie küchenseitig zu verputzen, d) in der ETW des Klägers in der F-T-Anlage #, #### C, die Wärmebrücken vom Wohnzimmer zur Loggia im Bereich der Deckenunterseite bzw. des Sturzes des Wohnzimmerfensters (vor Loggiawand und Loggiatür) fachgerecht behoben werden. Erforderlichenfalls sei auch die Attikadämmung nachzuholen, hilfsweise die Zustimmung der Beklagten zu 1 durch das Gericht zu ersetzen, äußerst hilfsweise, die Beklagten zu 1 zu verpflichten, die vorstehend genannten Arbeiten zu beschließen und der Verwalterin die Ausführung dieser Arbeiten aufzutragen, 4. Die Zustimmung der Beklagten zu 1 zu seinem Antrag, ihm die Verlegung des Wohnungswasseranschlusses im Bad der Wohneinheit des Klägers, F-T-Anlage #, #### C auf eine Höhe von 20-40 cm über dem Fußboden auf seine Kosten zu gestatten, durch das Gericht zu ersetzen, zu den durchführenden Arbeiten gehöre auch, dass unter Kürzung des über den Fußboden des obersten bewohnbaren Stockwerks hinausragenden Teils des Trinkwassersteigrohrs auch das Überdruckventil einschließlich der dazu gehörigen Ableitung entfernt werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Verwalterin ist der der Ansicht, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Die übrigen Beklagten sind der Ansicht, dass die Anfechtungsklage nach der Monatsfrist und die Klagebegründung erst nach der Zweimonatsfrist bei Gericht eingegangen seien. Hinsichtlich der Begründungsfrist räume der Kläger ein, dass die Übermittlung erst am 22.8.2013 um 0:01 Uhr begonnen habe. Die verspätete Faxübermittlung beruhe auch nicht auf einer Störung oder einem Defekt seines oder des gerichtlichen Gerätes, sondern ausschließlich auf der Verletzung der Sorgfaltspflicht, da er erst nach Ablauf der Frist die Sendung begonnen habe. Dass der Kläger unmittelbar vor 24 Uhr einen erfolglosen Faxversuch gestartet habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Dazu werde kein Faxprotokoll vorgelegt. Die versuchte Wiedereinsetzung scheitere bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung. Da der Kläger schuldhaft die Sorgfaltspflicht bei der Übermittlung verletzt habe, komme schon aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung nicht infrage. Jede fristgebundene Schriftsatzversendung durch Übermittlung per Telefax weise ein hohes Unsicherheitspotenzial auf, so dass insoweit besonders hohe Sorgfaltspflichten gelten würden. Durch den Beschluss der Jahresabrechnung seien dem Kläger zu Recht Heizkosten i.H.v. 765,43 EUR aufgegeben worden. Dieser Betrag sei unter korrekter Berücksichtigung des Verteilerschlüssels und der ist da Abrechnung ermittelt worden. Der Kläger habe diesen Anfechtungsantrag nicht rechtzeitig begründet. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 15 handele es sich um Instandsetzungsarbeiten an Bauteilen, die im Sondereigentum stünden oder um Bauteile im Gemeinschaftseigentum, die dem klägerischen Sondereigentum zu dienen bestimmt sein. Die Schallwand zwischen Bad und Küche, dass Sanitärfallrohr, die Deckenunterseite und der Sturz des Wohnzimmerfensters zur Loggia befänden sich sämtlich innerhalb der Wohnung des Klägers. Der Wasseranschluss sei eine Leitung innerhalb der Wohnung, die nach der Teilungserklärung Sondereigentum sei. Das Regenfallrohr bedürfe keiner Reparatur und sei mangelfrei. Der Kläger sei verpflichtet, die von ihm unter TOP 15 begehrten Maßnahmen in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen. Darüber hinaus habe der Kläger alle baulichen Zerstörungen seiner Wohnung selbst veranlasst. Die Firma N2 GmbH habe im Jahr 2007 ein defektes Regenfallrohr repariert. Die Reparatur sei fachgerecht und nachhaltig durchgeführt worden. Der Kläger habe die Wand zwischen Badezimmer und der daneben gelegenen Küche herausgenommen. Innerhalb dieser Zwischenwand hätten sich in einem Zwischenraum die Ver- und Entsorgungsleitungen befunden, die nun offen liegen würden. Zusätzlich habe der Kläger seine Toilette aus dem Badezimmer demontiert und in einem vormals zur Küche gehörenden Vorratsschrank verlegt. Dabei sei ein Türzugang vom allgemeinen Flur gebrochen worden. Es sei zwischenzeitlich in den Tatbeständen der Vorprozesse rechtskräftig festgestellt, dass die Firma N2-GmbH lediglich ein etwa Handteller großes Loch in die Zwischenwand von Bad und Küche gestemmt habe, und zwar zum dortigen Zwischenraum für die Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Stämmung sei erforderlich gewesen, um den Verlauf des Regenrohres feststellen zu können. Die Reparatur selbst sei dann vom Dach aus erfolgt, wie schon in vergleichbaren Fällen in anderen Gebäuden dieser Anlage. Das Loch sei in anderen Fällen stets von der Firma N2-GmbH sofort wieder verschlossen worden. Im Fall des Klägers sei dies nicht möglich gewesen, da er selbst die Zwischenwand entfernt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 22.9.2009 im Verfahren zum Az. 27 C2 124 / 08 und rund aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 22.9.2009 zum Az. 27 C 61/09. Weiterhin werde auf die Urteile des Amtsgerichts Bonn vom 31.3.2011 zum Az. 194/10 bzw. das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln zum Az. 29 S 116/11 und auf das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn zum Az. 7 20 C 98 / 11 und den dazu ergangenen Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.7.2011 zum Az. 29 O 128/11 Bezug genommen. Bei einem Ortstermin am 1.9.2008 habe das Beiratsmitglied Herr C1 den Kläger und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt W, auf die Regelung in § 7 der Teilungserklärung hingewiesen. Man habe sich mit dem bemerken getrennt, dass jetzt die Situation geklärt sei. Dies sei seitens des Herrn Rechtsanwalt W nach einer kurzen Besprechung mit dem Kläger verbindlich erklärt worden. Zum Beweis beziehen sich die Beklagten auf die Vernehmung der Zeugen C1 und W1. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung der Vorprozesse steht dem Instandsetzungswünschen des Klägers entgegen. Außerdem werde die Verjährungseinrede erhoben. Die Ansprüche unterlägen der dreijährigen Verjährung zum Jahresende. Der ehemals eingetretene Wasserschaden habe sich im Jahr 2007 ereignet. Der Kläger habe unstreitig gestellt, dass seine Wohnung seit dem Jahr 2007 eine Baustelle sei. Sämtliche Ansprüche wegen vermeintlicher erstmaliger fachgerechter Herstellung seien nach Einführung des neuen Verjährungsrechts mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die Verjährungszeit während des Besitzes des Rechtsvorgängers des Klägers sei dabei anzurechnen. Der Kläger habe seine Wohnung nach einem Standard des Baujahres 1969 erworben und könne nicht bauliche Ansprüche geltend machen, die dem heutigen Bautenstandard und dem Stand der heutigen Technik entsprächen. Der Kläger versuche nunmehr zum wiederholten Mal seit sechs Jahren, die Beklagten oder die WEG mit seinen rechtskräftig in der Sache abgewiesenen Wünschen zu konfrontieren. Die Verpflichtungsanträge seien durch den Negativbeschluss zu TOP 15 nicht nur formell, sondern insbesondere sachlich abgelehnt worden. Durch den Negativbeschluss habe eine bindende Regelung für die Zukunft getroffen werden sollen, um endlich Ruhe vor den Ansinnen und der Prozesswut des Klägers in ein und derselben Sache zu haben. Es habe eine Sperrwirkung für alle gleich gelagerten Ansinnen beschlossen werden sollen. Dies ergebe sich bereits aus den umfangreichen Vorprozessen in ein und derselben Angelegenheit. Es ergebe sich auch aus der inhaltlichen Diskussion auf der Versammlung vom 21.6.2013. Eine behauptete Kältebrücke oder gar ausbesserungsbedürftige Außendämmung an der Tür zur Loggia der Wohnung des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen wäre er dazu selbst handlungspflichtig. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Verwalterin ist nicht passiv legitimiert. Es bestehen keine Ansprüche gegen die Verwalterin auf Durchführung bestimmter Maßnahmen. Auch für eine Regelungsverfügung gemäß § 21 Abs. 8 WEG sind die übrigen Eigentümer die richtigen Beklagten, da es den Eigentümern obliegen würde, Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen zu fassen. Der Verwalter ist an die Entscheidung der Eigentümer gebunden. Er kann nicht eigenmächtig Instandsetzungsmaßnahmen in Auftrag geben. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Gerichts wurde die Klagefrist des §§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG zwar gewahrt. Da der 21. Juli ein Sonntag war, lief die Klagefrist erst am folgenden Montag ab. Nach dem Fax Aufdruck des Gerichts gegen die Klageschrift um 23:42 Uhr am 22.7.2013 und damit rechtzeitig ein. Dem steht nicht entgegen, dass als zeitliche Absenderangabe wohl seitens des Faxgerätes des Klägers der 23. Juli 2013, 4:42 Uhr angegeben ist. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das gerichtliche Faxgerät um Stunden falsch eingestellt ist, geht das Gericht davon aus, dass das Faxgerät des Klägers eine falsche Zeiteinstellung aufweist. Der Kläger hat die Anfechtungsklagen jedoch nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG begründet. Danach ist die Klagebegründung binnen 2 Monaten nach der Beschlussfassung einzureichen. Die Frist lief am 21. August 2013, einem Mittwoch, ab. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers begann die Faxübertragung des Begründungsschriftsatzes nach seiner Uhr erst am 22. August um 00.01 Uhr. Dies weckt Zweifel, ob der Faxaufdruck des Gerichts, wonach 7 Seiten um 0:00 Uhr eingegangen sind, unzutreffend ist. Es bleibt offen, ob die Uhr des Klägers um eine Minute falsch ging oder die Uhr des gerichtlichen Faxgerätes. Darüber hinaus ist mit der ersten Faxsendung auch nur eine teilweise abgehackte und nicht lesbare Unterschrift übersandt worden. Die Blätter stehen auch nicht in einem fortlaufenden Zusammenhang, so dass nicht ersichtlich ist, was von der halben Unterschrift auf der 7. Seite tatsächlich gedeckt sein soll. Die 1. Seite der Faxübertragung passt inhaltlich nicht zur 2., sondern wird wohl erst mit der 3. Seite fortgeführt. Nach der 3. Seite folgt inhaltlich auch nicht die 4. Seite. Die 3. Seite endet mitten im Satz. Die 4. Seite beginnt mit einem halben Wort. Die 5. und die 6. Seite könnten die Fortführung der 4. Seite sein. Die 7. Seite, die einen Teil der Unterschrift aufweist, knüpft inhaltlich nicht an die 6. Seite an. Seite 6 endet mit "Kopie des Arbeitszettels der Firma N2 zur Entfernung“ während die 7. Seite beginnt mit " kälteren Fallrohren für Regenwasser und Abwasser". Dies könnte zum Inhalt der dritten Seite passen. Die um 0.04 Uhr gesendete Seite könnte inhaltlich an die 6. Seite anknüpfen Da binnen der Begründungsfrist keine vollständige Unterschrift, die den Text gedeckt hätte, vorlag, wurde die Frist nicht gewahrt. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Darüber hinaus fehlt auch die gemäß § 236 Abs. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung. Soweit der Kläger auf seine psychische Erkrankung abstellt, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, warum er deshalb nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Faxsendung rechtzeitig vor Mitternacht abzuschicken. Zwar darf ein Kläger bei der Telefaxübermittlung Fristen auch bis zu ihrem Ende ausnutzen. Allerdings muss bei der Wahl dieses Übermittlungsweges so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen werden, dass unter Berücksichtigung des Umfangs des Schriftgutes bei gewöhnlichem Verlauf mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist gerechnet werden kann. Bei der Bemessung der voraussichtlichen Übertragungsdauer muss der Rechtsuchende sich darauf einstellen, dass das Telefaxempfangsgerät auch von anderen in Anspruch genommen wird und deshalb zeitweise belegt ist. Kommt es dadurch zu Verzögerungen, so geht dies zu seinen Lasten. Eine solche Belegung ist kein einer technischen Störung gleichzuachtender Umstand, der den Beschwerdeführer nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtsuchende einstellen muss. Gerade die Abend oder Nachtstunden werden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt, um Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 19.11.1999, Az. 2 BvR 565/98, Seite 2, Fundstelle juris; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 13.9.2000, Aktenzeichen P. St.1470, Fundstelle juris). Wann genau der Kläger erstmals versuchte, zu faxen, trägt er nicht konkret vor. Sollte dies erst 20 Minuten vor Mitternacht gewesen sein, so war dies zu spät, da es auch vorkommen kann, dass umfangreiche Schriftsätze von anderen vor Mitternacht gefaxt werden. Die Anfechtungsklage bezüglich der Heizkostenabrechnung ist jedoch auch deshalb unbegründet, weil die Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In die Heizkostenabrechnung sind sämtliche tatsächlich angefallenen Heizkosten einzustellen, unabhängig davon, ob diese Kosten durch bessere Dämmung oder Sparmaßnahmen auch niedriger hätten ausfallen können oder nicht. Die Jahresabrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Deshalb dürfen in ihr nur tatsächlich erzielte Einnahmen und tatsächlich erfolgte Ausgaben gebucht werden (BGH Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10, Fundstelle juris). Dass die von der ISTA in die Abrechnung eingestellten Brennstoffkosten tatsächlich um 20 EUR niedriger gewesen wären, liegt der Kläger nicht dar. Soweit erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.11.2013 Ausführungen bezüglich eines Betrages i.H.v. 13,31 EUR und bezüglich der Einzel- und Gesamtabrechnung 2011 gemacht werden, sind diese gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 BEG nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sind sie auch nicht nachvollziehbar, da es hier um die Jahresabrechnung für das Jahr 2012 geht. Die Anfechtungsklage hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 15 ist auch deshalb unbegründet, weil die Ablehnung der klägerischen Ansprüche ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Nach den Tatbeständen der Urteile in den Vorverfahren steht fest, dass der Kläger die Trennwand zwischen Bad und Küche selbst entfernt hat, da er beabsichtigte, die in seinem Sondereigentum befindliche Wasserleitung vom Badezimmer zur Küche auszutauschen und sein Badezimmer zu renovieren. Dazu entfernte er auch sämtliche Fliesen im Bad, die Badewanne und das WC (vergleiche insoweit den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 1.9.2009 zum Az. 27 C 224/08, Seite 3, Bl. 149 dieser Akte). Es kann insoweit auch dahinstehen, ob der Kläger vorher mit einem Mitarbeiter der Firma N2 Rücksprache genommen hat. Es war seine eigene Entscheidung, diese Arbeiten durchzuführen. Dass der Mitarbeiter der Firma N2 in irgendeiner Weise als Vertreter der Verwaltung oder der übrigen Eigentümer bevollmächtigt gewesen wäre, mit dem Kläger Vereinbarungen zu treffen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger war auch nicht berechtigt oder gar verpflichtet, eigenmächtig Entscheidungen im Rahmen der Reparatur des Regenfallrohres zu treffen. Dieses ist nach § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum, da es sich nicht im Bereich seines Sondereigentums befindet. Er ist deshalb auch verpflichtet, die Schalwand unter Beachtung der Brandschutzvorschriften selbst wieder herzustellen und das Bad selbst ordnungsgemäß zu verschließen. Hinsichtlich des Regenfallrohrs hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass die derzeitige Konstruktion den Brandschutzvorschriften widersprechen würde. Soweit er sich auf das Gutachten eines Sachverständigen G1 bezieht, hat dieser ausgeführt, dass aufgrund der örtlich vorgefundenen Situation vermutet werde, dass das Regenfallrohr ausreichend gut befestigt gewesen sei. Nur durch Einfügen des Kunststoffrohres könne die Sicherheit vor weiteren Wassereinbrüchen gegeben werden. Das alte Gussrohr sei nicht mehr in der Lage, auf Dauer die Dichtigkeit zu gewährleisten. Die Nennweite des Kunststoffrohres sei ausreichend groß bemessen. Nach Augenschein der Anfangs- und Endbereiche sei das Rohr fachlich richtig eingebaut. Die Entfernung des oberen losen Gussstahlrohres sei nicht sinnvoll. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass das obere offene neue Kunststoffrohr nicht schallgedämmt sei und noch entsprechend entwickelt werden müsse, legt der Kläger nicht dar, ob dies passiert ist. Nach seinem eigenen Vortrag sollen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 weitere Arbeiten erfolgt sein, deren Ausmaß und Umfang er nicht konkret darlegt. Der Kläger trägt außerdem nicht vor, was die Beamten der Bundesstadt C, die sich seine Wohnung angesehen haben, in Bezug auf den Brandschutz erklärt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass seitens der Bundesstadt C keine Ordnungsverfügung erging und kein Zwangsgeld festgesetzt wurde, wenn wirklich gegen Brandschutzvorschriften verstoßen wird. Ob die Dämmung im Bereich des Ver- und Entsorgungsschachtes teilweise mangelhaft ist, kann dahinstehen. Eine Dämmung des Kunststoffregenfallrohres hat der Kläger nicht beantragt. Woraus sich die Verpflichtung zur Dämmung des Sanitärfallrohres gegen Schwitzwasser ergeben soll, legt der Kläger ebenfalls nicht näher dar. Die Vorschriften des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden und der nach § 3 EnEG erlassenen Verordnung sehen nicht in jedem Fall zwingend Dämmungen oder Anpassungen an derzeit geltendes Recht vor. Soweit der Kläger wohl eine Wärmedämmung der übrigen Rohre verlangt, ist zu vermuten, dass er sich auch auf die Wärmedämmung des Heizungsrohrs bezieht. Darauf könnte ein Anspruch bestehen, weil eine Dämmung von Heizungsrohren ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen dürfte, insbesondere, wenn eine Dämmung bei Reparaturmaßnahmen im Auftrag der Gemeinschaft entfernt wurde. Damit hat der Kläger die Eigentümerversammlung aber bisher nicht befasst. Sein Antrag zu TOP 15 bezog sich nur auf die Dämmung des von ihm gewünschten Regenfallrohres und das Sanitärfallrohr. Dass er einen Beschluss der Gemeinschaft zur Dämmung weiterer Rohre beantragt hätte, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag zu einer unzureichenden Befestigung der Sanitärfallrohrs ist nicht ausreichend. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, wo welche Befestigungen fehlen sollen. Soweit der Kläger behauptet, dass Rohre bei Arbeitend in 2008 oder 2009 abgerutscht seien, ist der Vortrag zu pauschal und einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich etwaiger Wärmebrücken vom Wohnzimmer zur Loggia im Bereich der Deckenunterseite bzw. des Sturzes des Wohnzimmerfensters besteht im Hinblick auf § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Wohnzimmer und Loggia befinden sich im Bereich des Sondereigentums. Das Gericht versteht § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung dahingehend, dass auch die erstmalige ordnungsgemäßer Herstellung eines mangelfreien Zustandes von der Pflicht erfasst wird. Nach vollständiger Errichtung des Gebäudes gehört auch dieser Anspruch zur Instandsetzung. Ein etwaiger Anspruch gegen die Gemeinschaft wäre nach Ansicht des Gerichts aber auch gemäß den Paragraphen 195,199 Abs. 1 BGB verjährt. Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung. Ist der Anspruchsteller Zweiterwerber, muss er sich die Kenntnis des Rechtsvorgängers bzw. dessen fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.3.2009, Az. 3 Wx 60/08, Fundstelle juris). Die Problematik von Wärmebrücken wurde für die Nachbarwohnung des Klägers bereits mit einem Gutachten vom 14. März 2003 thematisiert. Dieses Gutachten wurde mit Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.4.2009 bereits im Verfahren des Amtsgerichts Bonn zum Az. 27 C2 224 /08 erwähnt. Der Kläger hatte bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Gutachten. Insoweit wurde in dem Schriftsatz auf einen Beschluss hinsichtlich der Wohnungseigentümerin Schmidt Bezug genommen, der bereits erheblich vor diesem Datum gefasst worden sein muss. Durch die Widerklage im Verfahren 7 20 C2 124/08 wurde die Verjährung auch nicht gehemmt, da sich die Widerklage gegen die Gemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer richtete. Im Verfahren 27 C 194 / 10 hat der Kläger verlangt, die übrigen Eigentümer auf einer Versammlung zu einer Beschlussfassung zu verurteilen. Er hat dazu erklärt, dass er eine ergebnisoffene Abstimmung wünsche. Dies führt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs gegen die Gemeinschaft auf erstmalige teilungskonforme Herstellung des Gemeinschaftseigentumes. Der Antrag im Verfahren 27 C 98 / 11 richtete sich gegen den Verwalter und führte auch nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen gegen die Gemeinschaft. Der Kläger trägt nicht konkret vor, dass seinem VorEigentümer die Problematik der Wärmebrücken tatsächlich nicht bekannt gewesen wäre. Dass die Verwaltung das Gutachten dazu aus dem Jahre 2003 der Gemeinschaft über Jahre nicht zur Kenntnis gebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Wasseranschlusseses im Bad seiner Wohnung ist der Kläger gemäß § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung ohnehin berechtigt, diese Arbeiten nach seinen Vorstellungen durchführen zu lassen, solange dies fachgerecht geschieht. Nach Ansicht des Gerichts betrifft dies auch ein etwaiges Absperrventil. Solange dieses sich nur an der Abzweigung Rohren von der Hauptleitung befindet, ist der Kläger berechtigt, es gegebenenfalls auch zu Verlegen. Die Eigentümer sind auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Zustimmung ausdrücklich nochmals zu erteilen, da sie das Recht des Klägers nie bestritten haben und die Regelung in § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung eindeutig ist. Es besteht auch kein Anspruch auf die klägerseits mit den Verpflichtungsanträgen verlangten Baumaßnahmen. Dem stehen einmal die zu TOP 15 gefassten ablehnenden Beschlüsse entgegen. Negativbeschlüsse, mit denen Anträge auf Durchführung bestimmter Baumaßnahmen abgelehnt worden sind, können entsprechenden Verpflichtungsanträgen entgegenstehen (BayObLG Beschluss vom 25.07.2002, Az: 2Z BR 62/02, Fundstelle juris). Sie können einem späteren Verpflichtungsantrag nicht entgegengehalten werden, wenn sie nur eine vorläufige Regelung treffen sollen. Dies ist durch Auslegung des Beschlusses im Einzelfall zu ermitteln (OLG München Beschluss vom 21.03.2006 Az: 32 Wx 2/06, Fundstelle juris). Hier sind die Anträge des Klägers nach dem klaren Wortlaut endgültig abgelehnt worden. Es sollte nicht nur eine gegenwärtige Regelung, sondern eine endgültige Entscheidung über die Anträge des Klägers mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf die bereits über Jahre hinweg geführten Vorprozesse. Da die angefochtenen Beschlüsse aber auch inhaltlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, besteht kein Anspruch des Klägers auf Durchführung der von ihm verlangten Maßnahmen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Zustimmung der Beklagten zu den Baumaßnahmen ist deshalb auch nicht durch das Gericht zu ersetzen. Es besteht auch kein Anspruch darauf, die übrigen Eigentümer zu einer Beschlussfassung und Beauftragung der Verwaltung zu verurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Der Streitwert wird gemäß § 49 a GKG auf 5.010,00 EUR festgesetzt. Da die Anfechtung von Negativbeschlüssen denselben Lebenssachverhalt betrifft wie entsprechende Verpflichtungsanträge, ist der Streitwert nicht zu addieren (OLG Celle Beschluss vom 14.01.2010, Az: 4 W 10/10, Fundstelle juris). Hinzu kommt ein Betrag von 10,00 EUR für die insoweit auf 20,00 EUR beschränkte Anfechtung der Einzelabrechnung des Klägers. Es handelt sich um das hälftige Interesse aller. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2013 ist gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich. Die mündliche Verhandlung wird im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2014 auch nicht gemäß § 156 ZPO wieder eröffnet. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Dieser konnte der ca. 45 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung folgen und auf Fragen und Hinweise des Gerichts adäquat reagieren. Der Schriftsatz enthält auch keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Dies gilt auch für das Fax vom 14.02.2014. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.