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Urteil

102 C 227/13

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2014:0217.102C227.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 (entbehrlich gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) 3 Entscheidungsgründe: 4 Die Klage ist unbegründet. 5 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht zu. Insbesondere besteht kein Zahlungsanspruch gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG und § 398 BGB. 6 Zwar haftet die Beklagte unstreitig in vollem Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 02.07.2013. Sie ist ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz jedoch durch die vorprozessualen Zahlungen, insbesondere auch durch die Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 520,00 Euro, vollständig nachgekommen. 7 Zu dem im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schaden gehören grundsätzlich die für die Erstellung eines Schadensgutachtens aufgewandten Sachverständigenkosten. Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, dem Geschädigten diejenigen Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zur Beseitigung des ihm entstandenen Schadens für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Geschädigten trifft insoweit keine Pflicht, den gesamten Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Er ist allerdings gehalten, sich vor der Beauftragung des Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstattung des Gutachtens zu erkundigen und dabei eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die vom Sachverständigen berechneten Kosten für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten nachvollziehbar erscheinen. Unterlässt er es, sich vor der Auftragserteilung über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu erkundigen, trägt er das Risiko, dass sich die entstandenen Kosten im Nachhinein als zu hoch erweisen und damit als nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). 8 Die Versicherung ist dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten im Hinblick auf das abgerechnete Sachverständigenhonorar berechtigt, wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden anzulasten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07, zitiert nach juris; LG Bonn, NJW-RR 2012, Seite 319). 9 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger als vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger hat vorliegend als Grundhonorar einen Betrag in Höhe von 432,00 netto in Rechnung gestellt. Bereits dieses Grundhonorar bewegt sich an der oberen Grenze des gerade noch Vertretbaren. Wie sich aus der von den Parteien zitierten BVSK-Honorar-Befragung 2013 ergibt, berechnen 90 % aller befragten Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten (ohne Nebenkosten) bei einer Schadenshöhe von netto bis 2.500,00 Euro ein geringeres Honorar als 432,00 Euro. 10 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das eigentliche Gutachten des Sachverständigen vorliegend gerade einmal 5 Seiten umfasst, wenn man die Fotos sowie die Kalkulation nach Audatex unberücksichtigt lässt. Es handelte sich vorliegend um ein Schadensbild, das weder besonders umfangreich noch besonders komplex war und vom Kläger ohne besonderen Aufwand beurteilt werden konnte. Weder ein technischer Minderwert noch eine merkantile Wertminderung mussten ermittelt werden. Unter diesen Umständen erscheint die Berechnung eines am oberen Rand der nach der BVSK-Befragung genannten Honorare liegendes Honorar schon zweifelhaft. 11 Dies allein würde die Beklagte allerdings noch nicht mit dem Hinweis zur Kürzung des Sachverständigenhonorars berechtigen, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. 12 Hinzu kommt vorliegend aber, dass der Kläger durch die Berechnung von Nebenkosten das Gesamthonorar in einem nicht mehr vertretbaren Umfang erhöhte. Bei einem Schaden in Gestalt von Netto-Reparaturkosten von 2.256,34 Euro und einem pauschalen Grundhonorar von 432,00 Euro berechnet der Kläger Nebenkosten in Höhe von 344,08 Euro netto. Zusammen mit dem Grundhonorar entspricht das Sachverständigenhonorar netto 41 % des festgestellten Schadens, was für einen wirtschaftlich verständigen denkenden Laien erkennbar unangemessen ist. Einem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich auch aufgedrängt, dass Nebenkosten, die 80 % des pauschalen Grundhonorars entsprechen, nahezu willkürlich sind und jedenfalls völlig unangemessen. 13 Ein wirtschaftlich denkender Laie in der Lage des Geschädigten hätte von der Beauftragung des Klägers als Sachverständigem Abstand genommen, wenn die vereinbarte Vergütung 41% des ermittelten Schadens betrug. 14 Im Einzelnen gilt darüber hinaus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Abrechnung der Fahrtkosten nicht ansatzweise konkret vorgetragen hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger 27 Kilometer für eine einfache Fahrt abrechnete, obwohl das Fahrzeug sich in einer Werkstatt in Q, mithin am Sitz des Klägers, befand. Dies wäre einem wirtschaftlich denkenden Laien unmittelbar aufgefallen. 15 Fahrtkosten sind daher vorliegend allenfalls in Höhe von 15,00 Euro erstattungsfähig. 16 Auch die Kosten für Porto und Telefon können allenfalls mit einem Betrag von 15,00 Euro als erstattungsfähig angesehen werden. Der Kläger hat pauschal vorgetragen, er habe zahlreiche Telefonate führen müssen, ohne dies zu konkretisieren. 17 Fotokosten sind vorliegend maximal mit einem Betrag in Höhe von 60,00 Euro als erstattungsfähig anzusehen. Mehr als zwei Foto-Sätze waren erkennbar nicht erforderlich; etwas anderes hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Insofern sind für den ersten Fotosatz 36,00 Euro, für den zweiten Fotosatz 24,00 Euro in Ansatz zu bringen. 18 Die Schreibkosten kann der Kläger mit insgesamt 30,00 Euro abrechnen. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger Schreibkosten für 17 Seiten in Ansatz bringt. Die Fotoseiten wurden nicht geschrieben, dies gilt auch für die Audatex-Kalkulation. Auch dies fällt jedem vernünftig denkenden Menschen auf. 19 Insgesamt ergeben sich daher Nebenkosten in Höhe von 120,00 Euro. 20 Das pauschale Grundhonorar ist mit 400,00 Euro anzusetzen. 21 Da die Beklagte bereits einen Betrag von 520,00 Euro erstattete, musste die Klage abgewiesen werden. 22 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 23 Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und dies zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich war. Eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. 24 Der Streitwert wird auf 403,54 EUR festgesetzt. 25 Rechtsbehelfsbelehrung: 26 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 27 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 28 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 29 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 30 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. 31 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 32 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.