Beschluss
408 F 99/13
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2014:0321.408F99.13.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert: 2.000,- €
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gegenstandswert: 2.000,- € Gründe: I. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 25 VersAusglG geltend. Sie und der am 04.12.2011 verstorbene Herr M K C waren Eheleute und wurden auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom 03.07.2006 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen dieses Urteil wurde auch der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt. Das Amtsgericht Darmstadt tenorierte insoweit: Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Nr. ## ###### # ### ### ####, werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Nr. ## ###### # ###, Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31.12.2005, in Höhe von monatlich 398,95 € übertragen, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind. Außerdem werden im Wege des erweiterten Spittlings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 48,30 € übertragen, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind. Im Rahmen der Begründung führte das Amtsgericht Darmstadt die einzelnen Versorgungsträger der Eheleute auf, wobei seitens des Antragsgegners als Versorgungsträger neben der DRV Bund der Arbeitsgeber des verstorbenen Ehemannes, die U F, sowie der Pensionssicherungsverein Wien aufgeführt wurden. Im Wege des erweiterten Splittings konnten lediglich 48,30 € weitere Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Antragstellerin übertragen werden. Im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, insbesondere auch für die ausländischen Anwartschaften des Ehemannes. Die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens war als Versorgungsträger des verstorbenen Ehemannes nicht am Verfahren beteiligt. Der verstorbene Ehemann hatte über seinen Arbeitsgeber eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt bekommen, die teilweise bei dem Arbeitgeber unmittelbar und teilweise über die jetzige Antragsgegnerin in Form einer Direktversicherung erfolgte. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin, die ausweislich ihrer Versorgungsordnung zugesagte Hinterbliebenenversorgung, verpflichtet sei nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes gemäß § 25 VersAusglG an sie zu zahlen. Soweit das Anrecht in der Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt nicht aufgeführt werde, handele es sich um eine vergessene Anwartschaft, die bei dem Auffangtatbestand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gleichwohl ausgeglichen werden könne. Sie beantragt sodann: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich im Voraus ab dem 01.03.2013 eine monatliche verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine rückständige Hinterbliebenenversorgung für die Monate Januar 2012 bis einschließlich Februar 2013 zu zahlen. 3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, 229,55 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Ausgleichsrente ist ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen, der Rückstand ab Rechtshängigkeit. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Diese weist daraufhin, dass mangels einer Beteiligung am Scheidungsverfahren und dem dort ausgeführten Versorgungsausgleichs die streitgegenständliche Rentenversicherung des verstorbenen nicht Gegenstand des Verfahrens war und daher nunmehr auch keine Ansprüche ihr gegenüber geltend gemacht werden könnten. Zumal die Frage der Realteilung vom Arbeitgeber verneint worden sei. Darüber hinaus behauptet sie, dass im Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten ein anderer Vertragszustand bestanden habe, wonach keine Hinterbliebenenversorgung mehr bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Ansprüche der Antragstellerin sind unbegründet. Die Anträge waren daher zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch aus § 25 VersAusglG in Verbindung mit dem §§ 20 ff. VersAusglG gegen die Antragsgegnerin. Nach dieser Vorschrift ist der sogenannte verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich dann geschuldet, wenn die ausgleichpflichtige Person stirbt und noch nicht ausgeglichene Anrechte bestehen. Vorliegend hatte der verstorbene, geschiedene Ehemann der Antragstellerin unstreitig Versorgungsanwartschaften und entsprechende Ansprüche auf Zahlung einer Rente gegen die Antragsgegnerin. Unstreitig ist weiter, dass diese bis zum Tod des geschiedenen Ehemannes entsprechende Rentenzahlungen erbracht hat. Grundlage der Rentenzahlungsverpflichtung war als Teil der Gesamtzusage des Arbeitgebers des Verstorbenen, die von diesem vorgenommene Direktversicherung bei der Antragsgegnerin. Da im Übrigen durch das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt Teile der Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieben, sind die Voraussetzungen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich gegeben. Zurecht wendet die Antragsgegnerin allerdings ein, dass die streitgegenständliche Versorgung nicht Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt war. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, stellen die Vorschriften der §§ 20 ff und 25 VersAusglG gerade keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte dar (Vergleiche zum Gesamten BGH, 24.07.2013, Aktenzeichen: XII ZB 340 /11, Quelle JURIS). Ausweislich dieser Entscheidung und der am gleichen Tag vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung im Verfahren XII ZB 415/12 eröffnet ein solches übersehenes, verschwiegenes oder vergessenes Anrecht auch keine Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Da im Urteil des Amtsgerichts Darmstadt lediglich der Arbeitgeber als Versorgungsträger aufgeführt ist und auch lediglich ein ihm zugeordnetes Anrecht, Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahren war, ist ein Anspruch der Antragstellerin auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin aufgrund dieses Urteils nicht festzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn mal was nicht erkennbar ist, das angegebene Anrecht beim Arbeitgeber in Höhe von einer Jahresrente von 3.799,03 € die Gesamtzusage des Arbeitsgebers traf und damit auch den Teil der Direktversicherung bei der Antragsgegnerin mit umfasste. In diesem Fall wäre das Anrecht als solches zwar Gegenstand des Verfahrens gewesen. Allerdings ohne eine Zuordnung an den richtigen Versorgungsträger und ohne eine entsprechende Differenzierung. Daraus folgt, dass unterstellt, dass die Direktversicherung bei der Antragsgegnerin ein Teil der ausgewiesenen Gesamtjahresrente ist, nicht festzustellen ist, welcher Teil der Gesamtzusage des Arbeitsgebers im Wege des erweiterten Splittings bereits mit ausgeglichen ist und welcher Anteil noch dem schuldrechtlichen vorbehalten ist. Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass auch in diesem Fall keine Anrechte gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, Anspruchsgegner des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann nach der Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt (neben den Pensionsversicherungsverein Wien) allenfalls der damalige Arbeitsgeber des Verstorbenen die Firma U F sein. Ihr gegenüber erging die entsprechende Entscheidung. Die Entscheidung beruhte allein auf ihren Angaben, so auch hinsichtlich der Mitteilung, dass der Versorgungsträger die Realteilung nicht zulässt. Inwieweit hier Ansprüche gegen die U F aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder andere Anspruchsgrundlagen gegeben sind, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.