Beschluss
24 M 579/14
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2014:0416.24M579.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird aufgrund des Widerspruchs des Schuldners vom 20.02.14 die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers N vom 09.02.14 - DR II 31/14 - aufgehoben. Die einstweilige Aussetzung der Eintragung vom 24.02.14 ist damit erledigt, da nun keine Eintragung mehr erfolgt. 1 Gründe: 2 Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn 3 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 4 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder 5 3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachweist, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist. 6 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung angeordnet. 7 Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 11.02.14 zugestellt worden. 8 Mit Schreiben vom 20.02.14, bei Gericht eingegangen ebenfalls am 20.02.14, legte der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Zur Begründung trägt er vor, dass die Forderung am 18.02.14 beglichen wurde. 9 Der Antrag ist zulässig, er wurde insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt, und ist begründet. 10 Das Widerspruchsrecht soll den Schuldner vor unberechtigten Eintragungen schützen (BTDrs 16/10069 S 39). 11 Zu berücksichtigende Eintragungshindernisse liegen auch dann vor, wenn der Schuldner noch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 882d ZPO den Nachweis erbringt, dass der Gläubiger befriedigt ist oder zwischenzeitlich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde (Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 882d Rn 4). 12 Hier erfolgte der Nachweis des Schuldners der vollständigen Zahlung vor der Vollziehung der Eintragungsanordnung, so dass ein Eintragungsgrund nicht mehr vorlag. 13 Den Entscheidungen des Amtsgerichts Siegburg vom 26.04.13 - 35 M 458/13 - und des Landgerichts Bonn vom 29.11.13 - 4 T 395/13 - wird hierbei nicht gefolgt. 14 Der Gerichtsvollzieher kann einem begründeten Widerspruch entsprechend § 766 ZPO abhelfen. Ein Abhilfeverfahren ist zwar grundsätzlich im § 882d ZPO nicht bestimmt, es ist aber nicht sinnvoll, den Gerichtsvollzieher bei einem Wegfall der Eintragungsgrundlage an der dann nicht mehr zutreffenden Eintragungsanordnung festzuhalten, die bei Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht einer Aufhebung unterliegen wird (Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 882d Rn 3). Da eine Abhilfe vorliegend nicht erfolgt ist, ist die Eintragungsanordnung durch das Vollstreckungsgericht aufzuheben. 15 Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: 16 Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. 17 Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). 18 Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen. 19 Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. 20 Bonn, 16.04.2014