Beschluss
99 IK 144/13
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versagungsantrag nach § 290 InsO ist unzulässig, wenn nicht feststeht, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist.
• Die Antragsberechtigung nach § 290 Abs.1 InsO ist eine vorläufige Sachentscheidungsvoraussetzung und muss festgestellt oder substantiiert dargetan werden.
• Eine bloße rechtliche Stellungnahme ohne Sachaufklärung genügt nicht, wenn das Gericht zuvor Frist zur Ergänzung gesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Versagungsantrag unzulässig mangels Feststellung der Gläubigerstellung • Ein Versagungsantrag nach § 290 InsO ist unzulässig, wenn nicht feststeht, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist. • Die Antragsberechtigung nach § 290 Abs.1 InsO ist eine vorläufige Sachentscheidungsvoraussetzung und muss festgestellt oder substantiiert dargetan werden. • Eine bloße rechtliche Stellungnahme ohne Sachaufklärung genügt nicht, wenn das Gericht zuvor Frist zur Ergänzung gesetzt hat. Der Antragsteller stellte einen Versagungsantrag nach § 290 InsO. Das Gericht beanstandete die fehlende Darlegung der Antragsberechtigung und setzte eine Frist zur Ergänzung. Der Antragsteller reichte eine Stellungnahme ein, die jedoch lediglich rechtliche Ausführungen enthielt und nicht auf die konkreten Bedenken des Gerichts einging. Streitgegenstand war, ob der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist, was Voraussetzung für die Zulässigkeit des Versagungsantrags wäre. Der Verwalter bzw. Treuhänder bestreitet die Forderung, so dass die Gläubigerstellung nicht festgestellt ist. Eine Feststellung zur Tabelle wäre erforderlich, damit die Gläubigerstellung feststeht. Das Gericht erkannte den Antrag als unzulässig an und wies ihn zurück. • Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Versagungsantrags nach § 290 Abs.1 InsO ist die Antragsberechtigung, d.h. die Stellung als Insolvenzgläubiger. • Die Antragsberechtigung steht nicht fest, wenn die Forderung vom Verwalter oder Treuhänder bestritten und nicht zur Tabelle festgestellt ist. • Das Gericht hatte dem Antragsteller in einer Zwischenverfügung die Mängel angezeigt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung gegeben; die eingereichte Stellungnahme enthielt jedoch nur rechtliche Ausführungen und ging nicht auf die substantiierten Bedenken ein, sodass der Mangel nicht behoben wurde. • Fehlt die Feststellung der Gläubigerstellung, kann nicht über die Zulässigkeit des Versagungsantrags entschieden werden; daher ist der Antrag unzulässig. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 4 InsO und § 91 Abs.1 Satz1 ZPO. • Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs.3 InsO, § 569 ZPO zu. Der Versagungsantrag wurde zurückgewiesen, weil die Antragsberechtigung nicht feststeht: Es ist nicht festgestellt, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist, insbesondere da die Forderung vom Verwalter/Treuhänder bestritten und nicht zur Tabelle festgestellt worden ist. Die vom Gericht gesetzte Frist zur Ergänzung wurde zwar genutzt, die eingereichte Stellungnahme beseitigte jedoch nicht die substantiierten Mängel, da sie nur rechtliche Ausführungen enthielt. Mangels Feststellung der Gläubigerstellung war der Antrag unzulässig. Der Antragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens; Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.