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Urteil

114 C 541/16

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2017:0718.114C541.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.547,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.547,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr X U, V-Straße # in ##### O-T, wurde bei der Beklagten im Zeitraum 27.05.2013 bis 17.12.2013 ambulant behandelt. Im Rahmen dieser Behandlung wurden ihm durch die Hausapotheke der Klägerin individuell hergestellte Medikamente (Zytostatika) verabreicht. Die Beklagte stellte für diese Arzneimittel dem Versicherungsnehmer der Klägerin insgesamt 32.314,65 € in Rechnung (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 5 ff der Akte). Die einzelnen Rechnungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, enthielten jeweils einen Umsatzsteueranteil von 19%. Der Versicherungsnehmer der Klägerin reichte die Rechnungen bei der Klägerin ein. Die Klägerin erstattete im vertraglichen Umfang die Rechnungen anteilig, insgesamt in Höhe von 9.693,51 € und jeweils einschließlich des in den Rechnungen enthaltenen Umsatzsteueranteils. Wegen der einzelnen Erstattungen wird auf die Aufstellung im Schreiben der Klägerin vom 17.11.2016 (Anlage K 4, Bl. 52 der Akte) verwiesen. Der anteilige Umsatzsteueranteil aus dem Erstattungsbetrag beläuft sich auf 1.547,70 €. Mit Urteil vom 24.09.2014 entschied der Bundesfinanzhof, die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, sei als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei (BFH, U.v. 24.09.2014, V R 19/ 11 – juris). Die Umsatzsteuerrichtlinien definierten dies (jedenfalls damals) anders (Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE). Am 28.09.2016 beschloss das Bundesfinanzministerium die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Bundessteuerblatt II. Die Veröffentlichung erfolgte auf Blatt 781 des BStBl 2016 ohne Nichtanwendungserlass. Zugleich veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 28.09.2016 Regelungen zur Anwendung des BFH-Urteils. Hierin wird unter „III. Folgen der Steuererleichterung“ u.a. geregelt, der Unternehmer der abweichend von den Grundsätzen des BFH in der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe, schulde den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis). Zugleich wird wegen der Berichtigung des unrichtigen Ausweises der Steuer nach § 14c UstG auf Abschnitt 14c abs. 5 -7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UstAE verwiesen. Unter V "Zeitlicher Anwendungsbereich" ist geregelt, es werde für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer abweichend von den Grundsätzen des BFH seine Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterwirft und insoweit aus den zusammenhängenden Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend mache. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 39 der Akte) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.547,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (30.03.2017) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es handele sich um eine Bruttopreisabrede, was die Rückforderung von Umsatzsteueranteilen grundsätzlich ausschließe. Zudem ergebe sich aus den Anwendungshinweisen des Bundesfinanzministeriums, dass es für Umsätze vor dem 01.04.2017 bei der bisherigen Handhabung verbleiben könne. So sei mit den streitgegenständlichen Rechnungen auch verfahren worden. Eine Verpflichtung zur Rechnungskorrektur bestehe nicht. Sie sei deshalb jedenfalls entreichert, weil sie die Umsatzsteuer abgeführt und nicht zurückerhalten habe. Zudem verkenne die Klägerin, dass bei Auskehrung der Umsatzsteueranteile wegen der Wechselwirkung mit dem Vorsteuerabzug die ursprüngliche Preiskalkulation der Beklagten rückwirkend hinfällig würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.547,70 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG. Die Klägerin hat an ihren Versicherungsnehmer (u.a.) die hier streitigen Anteile der Rechnungen über Zytostatika aufgrund des Versicherungsvertrags erstattet. Dem Versicherungsnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung dieser Anteile gegen die Beklagte zu, der auf die Klägerin gemäß §§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 2 VVG gesetzlich übergegangen ist. Der übergegangene Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Umsatzsteueranteile durch Leistung des Versicherungsnehmers ohne Rechtsgrund erlangt (a). Ein Wegfall der Bereicherung liegt nicht vor (b). a. Die Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich des streitigen Umsatzsteueranteils stellt zweifelsohne eine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte dar. Die Beklagte hat auch bezüglich des Umsatzsteueranteils etwas erlangt, weil der Umsatzsteueranteil jedenfalls zunächst in ihre Vermögen geflossen ist. Die Auskehrung an das Finanzamt an das Finanzamt ändert hieran nichts. Dies ist allenfalls auf der Ebene der Entreicherung zu bedeutsam. Die Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich des streitigen Umsatzsteueranteils erfolgte zudem ohne Rechtsgrund. Denn die Verabreichung der Zytostatika war nach § 4 Nr. 14b UStG als eng mit der ärztlichen Heilbehandlung verbundener Umsatz umsatzsteuerfrei. Es handelte sich, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, um individuell in der Hausapotheke der Beklagten gefertigte Arzneimittel, die im Rahmen ambulanter Behandlung angewendet wurden und therapeutischen Zwecken dienten. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ohne Nichtanwendungserlass ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zudem insofern allgemeinverbindlich, als die Steuerverwaltungen angewiesen sind, diese Entscheidung anzuwenden. Mangels substantieller Veränderung des Wortlauts des § 4 Nr. 14b UStG zwischen dem Behandlungszeitraum um dem Urteil des Bundesfinanzhofs, gelten diese Grundsätze auch für vorherige Zeiträume, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013. Ein Rechtsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Bestehen einer Bruttopreisabrede. Eine ausdrückliche Bruttopreisabrede ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte beruft sich zwar auf eine Bruttopreisabrede, trägt aber nichts dazu vor, wann und mit welchem Wortlaut eine solche geschlossen worden sein soll. Ein entsprechender Vertrag ist weder vorgelegt worden, noch ist zu dessen Inhalt näher vorgetragen worden. Richtig ist, dass sowohl der Versicherungsnehmer der Klägerin als auch die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Erstellung der Rechnungen und der Begleichung der Rechnungen von einem umsatzsteuerpflichtigen Geschäft ausgingen, da dies damals die Praxis der Finanzbehörden war und entsprechend in den Anwendungsrichtlinien geregelt war. Da es sich bei der Umsatzsteuer um einen unselbständigen Teil des zu zahlenden Preises handelt, der - wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt - in dem angebotenen Preis regelmäßig enthalten ist, gingen bei natürlicher Betrachtung insofern beide Parteien davon aus, es sei ein Bruttopreis verabredet worden. Diese stellt aber keinen Rechtsgrund dar. Denn wenn beide Parteien irrtümlich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehen, diese aber tatsächlich nicht besteht, ist der Preis nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend herabzusetzen (BGH NJW-RR 90, 1199; Palandt § 157 Rn. 13 mWN; a.A. wohl: AG Köln, Urteil vom 23. Mai 2017 – 146 C 101/16 –, juris), weshalb aus der Preisabrede kein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB folgt. Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Umsatzsteuer dem Finanzamt so lange schuldet, bis die Rechnung korrigiert worden ist, (§ 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG). Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Abwicklung und das Verhältnis gegenüber dem Finanzamt. Ein objektiv nicht umsatzsteuerpflichtiges Geschäft wird dadurch nicht umsatzsteuerpflichtig, vielmehr soll wegen der Wechselwirkung mit dem Vorsteuerabzug sichergestellt sein, dass eine Berichtigung und Rückzahlung nur dann erfolgt, wenn zuvor „die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist“ (§ 14c Abs. 2 S. 3 UStG), indem sichergestellt ist, dass entweder keine Vorsteuer abgezogen worden ist oder diese an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist, § 14c Abs. 2 S. 4 UStG. In den Anwendungshinweisen ist ausdrücklich klargestellt, dass diese Vorgaben nur das Verhältnis Finanzverwaltung/Rechnungsaussteller betreffen. So heißt es in den Anwendungshinweisen in Abschnitt 14c.2. UStAE u.a. „Die nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig“. Auch die Nichtbeanstandungsregel gemäß dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.09.2016 betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Finanzbehörden und dem Rechnungsaussteller. b. Die Beklagte ist nicht entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Eine steuerliche Mehrbelastung ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB nämlich erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, 15. Januar 1992, IV ZR 317/90, WM 1992, 745 und RG, 30. Oktober 1942, VII 41/42, RGZ 170, 65). Dies vorzutragen, wäre zunächst einmal Sache der Beklagten gewesen. Diese hat indes gar nicht in Abrede gestellt, die gezahlte Umsatzsteuer nach dem Verfahren des § 14c UStG (vgl. oben) gegenüber dem Finanzamt zurückverlangen zu können. Sie trägt lediglich vor, dies sei für sie unzumutbar und es sei nicht beabsichtigt so vorzugehen. Insofern ist von einer nicht bestandskräftigen steuerlichen Belastung auszugehen, weil die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach den §§ 164 Abs. 1, 168 AO, 18 Abs. 3 UStG noch dem Vorbehalt der Nachprüfung entfällt. Die Beklagte kann mithin jederzeit nach den §§ 14c UStG, 164 Abs. 2 AO eine Berichtigung herbeiführen. Zu einer etwaigen Bestandskraft der Jahressteuermeldung, z.B. nach einer Betriebsprüfung, ist nichts vorgetragen. Die Nichtbeanstandungsregel gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt der Beklagten lediglich das Recht, eine Korrektur zu unterlassen, schließt aber die Korrektur – auch rückwirkend – gerade nicht aus, wie im Schreiben unter III. ausdrücklich aufgeführt. Was die Beklagte mit ihrem Argument der geänderten Preiskalkulation ausdrücken will, bleibt unklar. Sollte damit gemeint sein, ihr verbliebe eine steuerliche oder wirtschaftliche Belastung durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Vorsteuerabzug (vgl. oben), wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies konkret und mit Zahlen belegt vorzutragen. Soweit die Beklagte meint, es sei ihr unzumutbar die Rechnungskorrektur herbeizuführen, greift dieses Argument nicht durch. Denn die Klägerin hat keine Möglichkeit, ihrerseits die Korrektur herbeizuführen. Objektiv betrachtet, hat die Beklagte ihr bzw. dem Versicherungsnehmer gegenüber eine falsche Rechnung erstellt. Weshalb dies wirtschaftlich zu Lasten der Klägerin bzw. des Versicherungsnehmers gehen sollte, indem diese objektiv nicht angefallene Umsatzsteuer zahlen sollten, erschließt sich nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten insofern wegen des entstehenden Aufwands etwaig Ansprüche gegen den Fiskus zustehen. Zu Lasten der Klägerin bzw. des Versicherungsnehmer kann das Argument des Aufwands jedenfalls nicht gehen. 2. Der Anspruch auf Verzinsung wie tenoriert folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.547,70 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.