OffeneUrteileSuche
Urteil

201 C 286/16

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2017:1127.201C286.16.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.890,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.235,00 € seit dem 26.08.2016 und aus weiteren 656,00 € seit dem 13.10.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Fällen, Entsorgen, Roden sowie nach der Neuanpflanzung der Kiefer auf dem Grundstück Lstr. ## in ##### C der Klägerin hierdurch entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 185,00 € für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,00 € für die Neuanpflanzung der Kiefer zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.890,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.235,00 € seit dem 26.08.2016 und aus weiteren 656,00 € seit dem 13.10.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Fällen, Entsorgen, Roden sowie nach der Neuanpflanzung der Kiefer auf dem Grundstück Lstr. ## in ##### C der Klägerin hierdurch entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 185,00 € für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,00 € für die Neuanpflanzung der Kiefer zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Baumschnitt. Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung im Erdgeschoss im Haus Lstr. # in C. Mieter ist der Beklagte. Am 30.11.2009 vereinbarten die Parteien zur Erledigung eines Räumungsrechtsstreits bei dem Amtsgericht Bonn (Az.: 201 C 471/09) unter anderem, dass die Klägerin die Zustimmung dazu gibt, dass der Beklagte bei den „Tannen“ im Garten des Objekts Lstr. # in C, die unteren Äste herausschneiden dürfe. Dabei handelt es sich unstreitig nicht um Tannen, sondern Kiefern. Da der Beklagte zunächst seiner Verpflichtung nicht nachkam, ließ die Klägerin einen Rückschnitt der unteren äste durchführen. Im Nachgang gab der Beklagte selbst einen weiteren Rückschnitt in Auftrag. Die Klägerin beanstandete Art und Weise des Rückschnitts der Kiefer und erachtete diesen als nicht sachgemäß. Sie forderte den Beklagten zu Schadensersatz auf, zuletzt mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2016. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter. Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, einen unsachgemäßen Rückschnitt vorzunehmen. Entgegen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung habe der Beklagte nicht nur den unteren Kranz der Äste der dreistämmigen Kiefer im Garten des Objekts Lstr. herausgeschnitten, sondern die Äste meterhoch entfernt, sodass die zehn Meter hohen Kiefernstämme lediglich aus einem kahlen Baumstumpf und einer minimalen Krone bestehend würde. Die Kiefer sei irreparabel beschädigt, sodass ein Fällen erforderlich sei. Nach einem Kostenvoranschlag der Firma C und O Gartenpflegeservice GmbH vom 14.07.2016 würden dadurch Nettokosten in Höhe von 2.235,00 € entstehen. Diese Kosten seien erforderlich, angemessen und ortsüblich zum Austausch der Kiefer. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.235,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach Beweisaufnahme hat die Klägerin ihre Zahlungsklage erweitert mit Schriftsatz vom 14.09.2017. Sie beantragt nunmehr über den ursprünglichen Klageantrag hinaus, den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 656,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Fällen, Entsorgen, Roden sowie nach der Neuanpflanzung der Kiefer auf dem Grundstück Lstr. ## in ##### C der Klägerin hierdurch entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 185,00 € für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,00 € für die Neuanpflanzung der Kiefer zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 hatte die Klägerin des Weiteren angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die an der Loggia der Erdgeschosswohnung in dem Objekt Lstr. # in ##### C befindliche Verkleidung aus Holz, Blechen und Plastikplanen rückstandslos zu beseitigen. Den letztgenannten Antrag hatten die Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin stellt insoweit Kostenantrag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: In seinem Auftrag habe ein fachlich versierter Betrieb im Jahr 2009 nur die unteren Äste der Kiefer entfernen lassen. Er habe eine Fachfirma beauftragt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 02.02.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen E (Blatt 104ff.) sowie auf das Ergänzungsgutachten (Blatt 179ff.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch zur Entscheidung gestellte Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 BGB. Denn der Beklagte hat schuldhaft seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt und dadurch einen Schaden der Klägerin herbeigeführt. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der von dem Beklagten veranlasste Rückschnitt an den beiden Kiefern unfachmännisch hat durchführen lassen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen E steht fest, dass zwei Astentnahmen erfolgt sind. Die erste Astentnahme beläuft sich bis zu einer Höhe von acht Metern beziehungsweise sechs Metern (an der zweiten Kiefer). Das Gericht geht dabei davon aus, dass es sich bei der ersten Astentnahme bis zu dieser Höhe um den Rückschnitt, den die Klägerin selbst veranlasst hat, handelt. Der Sachverständige konnte anhand der Rückschnittspuren zwei unterschiedliche Schnittvorgänge ausmachen. Dieser erste Rückschnitt hat bereits zu einer Wertminderung der Gehölze geführt. Diese Wertminderung taxiert der Sachverständige auf 75 %. Die dadurch herbeigeführte Sachbeschädigung geht zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte hat diesen Rückschnitt, der zu dieser hohen Wertminderung geführt hat, nicht veranlasst. Unstreitig ist der erste Rückschnitt durch die Klägerin erfolgt. Mithin hatten die Bäume allerdings noch einen Restwert in Höhe von 25 % in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte einen zweiten Rückschnitt hat vornehmen lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war dieser Rückschnitt unsachgemäß. Der Sachverständige hat festgestellt, dass 18 Äste mit einem Durchmesser von zwei bis zehn Zentimeter unfachmännisch gekappt wurden. Teilweise sind bis zu einem Meter lange Stummel noch vorhanden. Durch diesen Rückschnitt haben die Bäume ihren arttypischen Habitus verloren. Der Sachverständige geht davon aus, dass die Kiefern in dem Zeitpunkt des zweiten Rückschnitts noch einen Restwert von 2.280,00 € gehabt hatten. Durch den streitgegenständlichen Rückschnitt des Beklagten ist ein Totalschaden entstanden. Dadurch ist der Verlust der Krone zu 63 % eingetreten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Totalschaden erst durch den Rückschnitt des Beklagten erfolgt. Dadurch ist ein totaler Funktionsverlust der Bäume eingetreten, der unwiederbringlich ist. Nach dem Gutachten beläuft sich der Schaden auf 2.891,00 € netto und 3.440,00 € brutto. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat sich vor Ort selbst ein Bild gemacht und sehr ausführlich und detailliert die Beweisfragen geklärt und beantwortet. Die Ausführungen sind überzeugend. Das Gutachten ist auch erkennbar von Sachkunde geprägt. Aus alledem ergibt sich, dass der Rückschnitt des Beklagten zu einem Totalschaden geführt hat. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Nettoschadenskosten in Höhe von 2.891,00 €. Da eine Entfernung der beschädigten Bäume und eine Ersatzpflanzung noch nicht erfolgt sind, besteht kein Anspruch auf die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Zinsen sind zu zahlen ab Rechtshängigkeit der Klage beziehungsweise der Klageerweiterung. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte für den Fall der Ersatzpflanzung, die Umsatzsteuer bis zu einer Höhe von 185,00 € für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,00 € für die Neupflanzung der Kiefer zu ersetzen hat. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist – wie eingangs ausgeführt – folgt, dass dieser zum Ersatz der Umsatzsteuer verpflichtet ist in zuerkannter Höhe. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Gemäß § 91a ZPO richtet sich die Kostenfolge im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens. Die Klägerin hatte Anspruch auf Entfernung der an die Loggia angebauten Verkleidung aus Holz, Blechen und Plastikbahnen. Der Anspruch ergab sich aus § 541 BGB. Danach hat der Vermieter gegen den Mieter, der einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt, einen Anspruch auf Unterlassung. Die Anbauten an der Loggia waren unstreitig nicht genehmigt. Sie stellen unzweifelhaft einen vertragswidrigen Gebrauch dar. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch war gegeben. Es war auch Veranlassung zu Klage gegeben. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.03.2017 war der Beklagte aufgefordert worden, die baulichen Veränderungen zu beseitigen. Dem ist der Beklagte erst im laufenden Rechtsstreit nachgekommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz. 1 ZPO. Streitwert: Bis zum 03.08.2017: 2.235,00 €; bis zum 15.09.2017: 3.235,00 €; bis zum 06.11.2017: 3.235,00 € 650,00 € 200,00 € insgesamt 4.075,00 €; danach: 3.075,00 € aufgrund Teilerledigungserklärung. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.