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Beschluss

33 II 9/19

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2019:0503.33II9.19.00
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Tenor

In der Urkundssache

wird die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 02.04.2019 sowie dieses Beschlusses bewilligt.

Entscheidungsgründe
In der Urkundssache wird die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 02.04.2019 sowie dieses Beschlusses bewilligt. Gründe: Die Bewilligung erfolgte gemäß § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auf Antrag der Vollmachtgeberin Frau N. F.A. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 02.04.2019 die Kraftloserklärung der Vollmacht vom 01.09.2017 erklärt. Gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kraftloserklärung nach den §§ 185 ff ZPO zu veröffentlichen. Es wird angeordnet, dass die Veröffentlichung außerdem noch im Bundesanzeiger erfolgen soll (§ 187 ZPO).