Urteil
110 C 55/19
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2019:0826.110C55.19.00
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Tenor
In
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2019
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
In pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2019 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Gegenstand der Anfechtung ist eine Zahlung von 1.605,50 €, die die Beklagte am 04./05.06.2014 infolge einer Forderungspfändung durch die I N GmbH & Co. KG als Drittschuldnerin erhalten hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 30.04.2015 eröffneten Insolvenzfahren über das Vermögen des S L wegen Zahlungsunfähigkeit. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte unstreitig jedenfalls auf Antrag der AOK C - V vom 24.11.2014 wegen seit Anfang 2012 rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen von 24.640,25 €. Das Finanzamt T H erklärte nach Zahlungen des Schuldners seinen am 28.08.2014 gestellten Antrag, welcher am 01.09.2014 beim Insolvenzgericht eingegangen war, mit Schreiben vom 23.01.2015 für erledigt. Der Insolvenzantrag der AOK war im Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Finanzamts rechtshängig und der Kläger am 22.01.2015 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner stellte am 16.04.2015 einen Eigenantrag, nachdem er bereits am 20.12.2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der im K #### geborene S L absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Lehre zum Industriekaufmann. Ab Juli #### war als selbständiger Spediteur tätig. Des Weiteren gründete der Schuldner am ##.##.#### die Firma I und L GmbH & Co. KG mit Sitz in T H, die im Im- und Export von Lebensmitteln für den Großhandel tätig war. Ein Insolvenzantrag der L C T N vom ##.##.#### über das Vermögen der Firma I und L GmbH & Co. KG wurde am ##.##.#### mangels Masse abgewiesen. Das Amtsgericht T H verurteilte den Schuldner am ##.##.#### als Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts zu einer Geldstrafe. Der Schuldner stellte den Betrieb seines Speditionsunternehmens im November #### ein, nachdem er im Geschäftsjahr #### einen Jahresfehlbetrag von 133.951,49 € erwirtschaftet hatte. Die AOK P mahnte Beitragsrückstände für mehrere Monate seit November #### i.H.v. 3.104,52 € an, die sich in der Folgezeit weiter erhöht hätten. Der Schuldner leitete auf Druck immer wieder Teilzahlungen, bis er ab Mitte des Jahres #### die Zahlungen an die AOK für die Dauer von 21 Monaten vollständig einstellte. Nicht anders erging es weiteren Krankenkassen, wie der Barmer GEK, der BKK Gesundheit und der KKH V. Das Hauptzollamt I pfändete für diese Krankenkassen die Geschäftskonten des Schuldners bei der Volksbank T H, die alle im Soll geführt wurden. Die E BKK stellte am ##.##.#### einen Insolvenzantrag wegen rückständiger Beiträge für die Monate August 2011 bis Januar 2012 (6 Monate) von 6.211,24 €. Der Schuldner zahlte die Beitragsrückstände, geriet dann aber mit den Beiträgen für Juni #### bis September #### erneut in Rückstand, die im März #### immer noch nicht bezahlt waren. Die Beklagte pfändete am ##.##.#### die Ansprüche des Schuldners gegen die Firma I N GmbH & Co. KG und erhielt hierauf am ##.##.#### eine Zahlung von 1.605,50 €. Der Kläger behauptet, der Schuldner sei schon zu Beginn des Jahres #### drohend zahlungsunfähig gewesen. Er sei zu dieser Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, seine Zahlungspflichten bei Fälligkeit binnen drei Wochen zu erfüllen. Der Kläger behauptet, Grund der hier maßgeblichen Beitreibungsmaßnahmen sei ein von der Beklagten gegen die Firma I & L Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma I & L GmbH & Co. KG eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB, weil diese der Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr #### nicht nachgekommen sei, so dass mit Entscheidung vom ##.##.#### das bereits mit Verfügung vom ##.##.#### angedrohte Ordnungsgeld von 2.500 € festgesetzt worden sei. Die Eröffnung des Verfahrens sei auf Antrag des Finanzamts T H vom ##.##.#### eingegangen beim AG B am ##.##.####, wegen Steuerforderungen von 19.445,26 € erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, der Antrag des Finanzamts T H sei gemäß § 139 InsO für die Fristberechnung im Rahmen des § 131 InsO maßgeblich. Der Kläger ist der Ansicht, es liege eine Rechtshandlung des Schuldners vor, weil der Drittschuldner erst habe abrechnen können, wenn der Schuldner nach Auftragsausführung eine Abrechnung erteilt. Hierdurch werde die Werthaltigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme gefördert, wodurch die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners gerechtfertigt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.605,50 € zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Grund der hier maßgeblichen Beitreibungsmaßnahmen sei eine Geldbuße nach § 334 HGB gegen den Insolvenzschuldner persönlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der I & L VerwaltungsGmbH wegen eines Verstoßes gegen handelsrechtliche Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses gewesen. Die Entscheidung vom ##.##.#### sei insoweit ohne Relevanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat hinsichtlich der am ##.##.#### im Wege der Pfändung erfolgten Zahlung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 1.605,50 € gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1 i.V.m. §§ 131, 133, 134 InsO. Insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 133 Abs. 1 InsO nicht erfüllt. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der in § 133 Abs.1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (vgl. auch zum Nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rn.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014, Az.: IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765). Deshalb ist auch die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners - hier der Beklagten - auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen. Das bedeutet, der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (vgl. § 140 InsO) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az.: IX ZR 188/07). Die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen (BGH NJW 2003, 3560, 3561). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund der klägerseits angeführten Umstände Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben musste. Denn jedenfalls fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners. Die Beklagte hat einen Ausgleich ihrer Forderung nicht durch eine Zahlung des Insolvenzschuldners, sondern aufgrund einer Forderungspfändung durch die I N GmbH & Co. KG als Drittschuldnerin erlangt. Vorliegend hat der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb lediglich in unveränderter Weise fortgesetzt, so dass seine Abrechnung gegenüber der Drittschuldnerin bei wertender Betrachtung kein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht zukommt. Der Schuldner hat sich angesichts der Vollstreckungsmaßnahmen nicht anders verhalten als ohne Vollstreckung. Der Insolvenzschuldner war vielmehr aus dem Frachtführervertrag zur Abrechnung verpflichtet. Auch ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO steht dem Kläger nicht zu. Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind unterschiedslos für alle Gläubiger inkongruent. Die Zahlung von 1.605,50 € erfolgte nicht innerhalb des nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 139 InsO maßgeblichen Zeitraums. § 131 InsO bestimmt einen Anfechtungszeitraum von drei Monaten vor Stellung des Eröffnungsantrags. Nach § 139 InsO beginnt die für die Anfechtung relevante Frist mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Liegen mehrere Eröffnungsanträge vor, so ist auf den frühesten zulässigen und begründeten Antrag abzustellen (MüKo InsO/ Kayser, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 130 Rn. 25). Unerheblich ist, auf welchen Antrag der Eröffnungsbeschluss gestützt wird. Ein Antrag ist dann unbeachtlich, wenn er unzulässig, unbegründet, für erledigt erklärt der zurückgenommen wurde (MüKo InsO/ Kayser a.a.O.). Ein zurückgenommener oder erledigter Antrag ist rechtlich bedeutungslos, weil er nicht zur Verfahrenseröffnung führen und damit keine Insolvenzanfechtung ermöglichen kann (BGH, Urteil vom 22.01.2004, Az.: IX ZR 39/03 Rn. 14, zitiert nach juris). Eine Ausnahme ist nur anzunehmen, wenn ein Antrag aufgrund prozessualer Überholung für erledigt erklärt wurde, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist (BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az.: IX ZR 145/08 Rn. 11, zitiert nach juris). Eine prozessuale Überholung liegt demnach vor, wenn das Insolvenzverfahren bereits aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es war lediglich eine vorläufige Insolvenzverwalterbestellung erfolgt, welche einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits deshalb nicht gleichzusetzen ist, weil in diesem Verfahrensstadium noch keine Eröffnungsgründe festgestellt worden waren. Das Finanzamt hat seinen Antrag mit Schreiben vom ##.##.#### für erledigt erklärt, das Insolvenzverfahren ist hingegen erst am ##.##.#### eröffnet worden. Die Erledigungserklärung ist vorliegend nicht aufgrund prozessualer Überholung abgegeben worden, sondern infolge einer Zahlung. Hiernach konnte eine Verfahrenseröffnung aufgrund dieses Antrags nicht mehr erfolgen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO besteht kein Anspruch des Klägers. Nach dem nicht widerlegten Vorbringen der Beklagten wurde durch die streitgegenständliche Drittzahlung der I N GmbH & Co. KG eine Forderung getilgt, die der Beklagten gegen den Insolvenzschuldner persönlich und nicht gegen die I & L VerwaltungsGmbH zugestanden hat. Die Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit kann per se nicht unentgeltlich sein. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.605,50 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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