Beschluss
43 III 88/19
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2020:0120.43III88.19.00
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Tenor
In der Standesamtssache
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 20.01.2020
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin vom 21.10.2019, das Geburtenregister des Standesamts C Nr. # ###/#### und # ###/#### dahingehend zu berichtigen, dass der erste Vorname der Kindesmutter und Antragstellerin nicht mehr He sondern Ha lautet, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
In der Standesamtssache pp hat das Amtsgericht Bonn am 20.01.2020 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin vom 21.10.2019, das Geburtenregister des Standesamts C Nr. # ###/#### und # ###/#### dahingehend zu berichtigen, dass der erste Vorname der Kindesmutter und Antragstellerin nicht mehr He sondern Ha lautet, wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet Gründe Die Antragstellerin wurde unter dem Namen He N C am ##.##.#### geboren. Am ##.##.#### wurde ihre Tochter G geboren, am ##.##.#### der Sohn D. Auf Antrag der Antragstellerin wurde ihr Vorname im Wege der behördlichen Namensänderung durch den Rheinisch-Bergischen Kreis am 09.05.2015 dahingehend geändert, dass ihr erster Vorname nicht mehr He sondern Ha lautet. Die Antragstellerin ist der Ansicht, durch die behördliche Änderung ihres Vornamens seien die Eintragungen im Geburtenregister ihrer Kinder im nachhinein unrichtig geworden und müssten berichtigt werden. Anderenfalls müsste die Kindesmutter die Abstammung immer auch durch Vorlage der Namensänderungs-Urkunde nachweisen, was ihr nicht zumutbar sei, da sie die Namensänderung gegenüber ihren Kindern nicht offenbaren wolle. Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 27 Abs.3 PStV sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, denn es sei von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, da das Gesetz nachträgliche Änderungen des Geburtenregisters kenne. Sinn und Zweck des § 27 PStV geböten die analoge Anwendung, weil die Änderung des Geburtenregisters erst recht möglich sein müsse, wenn nicht der Familienname, sondern der Vorname der Mutter geändert worden sei. Die Abstammung der Kinder lasse sich im Umgang mit Behörden nicht mehr allein durch Vorlage der Ausweisdokumente nachweisen. Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht wurden zum Antrag der Kindesmutter angehört, sie lehnen den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Registers nicht vorliegen. Zum Zeitpunkt der Geburten seien die Beurkundungen nicht fehlerhaft gewesen. Auch eine Fortführung der Geburtenregister scheide aus, da die Voraussetzungen des § 27 PStV für eine Beischreibung nicht vorliegen. § 27 PStV erlaube die Beischreibung nur dann, wenn dadurch Namensgleichheit mit dem Kind, dessen Beurkundung betroffen sei, erreicht werde, dies sei nur bei einer nachträglichen Änderung des Familiennamens der Fall, nicht aber bei einer nachträglichen Änderung des Vornamens. Auch § 36 Abs.2 PStV erlaube vorliegend keine Änderung im Wege der Folgebeurkundung, da die Norm nur Fälle der Änderung nach Art. 47 EGBGB oder nach § 94 Bundesvertriebenengesetz erfasse. Der Antrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine gerichtliche Berichtigung des Geburtenregisters nicht vorliegen. Gem. §§ 47, 48 PStG kann das Geburtenregister berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 19.03.2010, Az. WXV/10 StAZ 2010, S.244). Vorliegend erfolgte die Beurkundung der Namen der Antragstellerin im Geburtenregister ihrer Kinder zum Zeitpunkt der Beurkundung fehlerfrei, da der Vorname der Antragstellerin erst später geändert wurde. Ein Fall der anfänglichen Unrichtigkeit des Registers liegt nicht vor. Auch kann der nachträglich geänderte Vorname der Kindesmutter im Register ihrer Kinder nicht gem. § 27 PStV im Wege der Folgebeurkundung geändert werden. Die Voraussetzungen des § 27 Abs.3 PStV liegen unstreitig nicht vor. Aber auch eine analoge Anwendung der Norm ist nicht zulässig, denn es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich dafür entschieden, eine Änderung der Namensführung bei den Eltern nur dann im Geburtenregister der Kinder zu vermerken, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt. Zur Begründung wurde der anderenfalls erhebliche Mitteilungs- und Beurkundungsaufwand genannt (BT-Drs. 16/1831, S. 47). Diese bewusst in Kauf genommene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 27 PStV würde durch eine analoge Anwendung im vorliegenden Fall ausgehebelt. Ferner liegt auch kein Fall des § 36 Abs.2 PStV vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die unterschiedlichen Vornamen im Register der Kindesmutter und ihrer Kinder zu unzumutbaren Hindernissen beim Nachweis der Abstammung führt. Vielmehr kann der Nachweis der Abstammung durch Vorlage der Geburtsurkunde der Antragstellerin, aus der sich Änderung ersehen lässt, problemlos geführt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.1 FamFG.