In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonnauf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2020 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten als Schadensersatz in neun Fällen. Anlass der Anmietung war jeweils ein Verkehrsunfall, bei dem ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt war. Die Haftung trifft in jedem der Fälle dem Grunde nach zu 100 Prozent die Beklagte. In den im Folgenden ausgeführten Schadenfällen verunfallten der oder die genannten Geschädigten an dem Unfalltag im Stadtgebiet und mieteten für den genannten Zeitraum bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse an. In jedem der Fälle wurde der Mietzins vorfinanziert und das Mietfahrzeug ohne Sicherheitsleistung übergeben. Das Mietzeitende war nicht festgelegt. Weiterhin wurden – soweit hierfür in den einzelnen Rechnungen Positionen aufgeführt sind - die Fahrzeuge zugestellt und/oder abgeholt, eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit bzw. ohne Selbstbeteiligung und Zusatzfahrer vereinbart. Für die jeweiligen Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den Schadensfällen verwiesen. Mit der Klage begehrt die Klägerin nicht jeweils den Ersatz der offenen Rechnungsforderung, sondern beschränkt sich auf den von ihr selbst ermittelten und in der jeweils nachfolgenden Tabelle dargestellten arithmetischen Mittelwert zwischen den Mitpreisspiegeln für Mietfahrzeuge von Fraunhofer und Schwacke. Schadenfall 1 Geschädigte P Unfall am 22.03.2019 in Bonn Anmietdauer 20.05.2019 – 24.05.2019 5 Tage Rechnung vom 27.05.2019 über 1.154,76 EUR Gezahlt: 852,47 EUR, offen: 302,29 EUR Mit Schreiben vom 11.06.2019 Frist zum 18.06.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 1.070,01 EUR Klageforderung 217,54 EUR Direktvermittlungspreis der Beklagten 67,00 EUR/Tag Schadenfall 2 Geschädigter N Unfall am 10.05.2019 in Bornheim Anmietdauer 27.05.2019 – 28.05.2019 2 Tage Rechnung vom 29.05.2019 über 274,59 EUR Gezahlt: 122,00 EUR, offen: 153,59 EUR Mit Schreiben vom 14.06.2019 Frist zum 21.06.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 271,88 EUR Klageforderung 149,88 EUR Direktvermittlungspreis der Beklagten 43,00 EUR/Tag Schadenfall 3 Geschädigte C Unfall am 02.05.2019 in Bonn Anmietdauer 17.06.2019 – 18.06.2019 2 Tage Rechnung vom 24.06.2019 über 279,27 EUR Gezahlt: 102,00 EUR, offen: 177,37 EUR Mit Schreiben vom 10.07.2019 Frist zum 17.07.2019 gesetzt. Schwacke zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 314,70 EUR Klageforderung 177,37 EUR Schadenfall 4 Geschädigter M Unfall am 03.06.2019 in Bonn Anmietdauer 03.07.2019 – 05.07.2019 3 Tage Rechnung vom 06.07.2019 über 522,57 EUR Gezahlt: 239,19 EUR, offen: 283,38 EUR Mit Schreiben vom 29.07.2019 Frist zum 06.08.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 418,20 EUR Klageforderung 179,01 EUR Schadenfall 5 Geschädigte E Unfall am 02.07.2019 in Bonn Anmietdauer 02.07.2019 – 08.07.2019 7 Tage Rechnung vom 09.07.2019 über 947,23 EUR Gezahlt: 337,00 EUR, offen: 610,23 EUR Mit Schreiben vom 24.07.2019 Frist zum 31.07.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 608,29 EUR Klageforderung 271,29 EUR Schadenfall 6 Geschädigte I Unfall am 01.07.2019 in Bornheim Anmietdauer 08.07.2019 – 10.07.2019 3 Tage Rechnung vom 11.07.2019 über 386,39 EUR Gezahlt: 171,81 EUR, offen: 214,58 EUR Mit Schreiben vom 26.07.2019 Frist zum 02.08.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 325,81 EUR Klageforderung 154,00 EUR Schadenfall 7 Geschädigter L Unfall am 02.08.2019 in Bonn Anmietdauer 28.08.2019 – 30.08.2019 3 Tage Rechnung vom 02.09.2019 über 522,57 EUR Gezahlt: 201,00 EUR, offen: 321,57 EUR Mit Schreiben vom 19.09.2019 Frist zum 26.09.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 418,23 EUR Klageforderung 217,23 EUR Schadenfall 8 Geschädigter T Unfall am 17.09.2019 in Bonn Anmietdauer 30.09.2019 – 02.10.2019 3 Tage Rechnung vom 04.10.2019 über 370,16 EUR Gezahlt: 82,00 EUR, offen: 288,16 EUR Mit Schreiben vom 19.10.2019 Frist zum 28.10.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 338,54 EUR Klageforderung 256,54 EUR Schadenfall 9 Geschädigte C 2 Unfall am 09.11.2019 in Bonn Anmietdauer 26.11.2019 – 28.11.2019 3 Tage Rechnung vom 01.12.2019 über 457,47 EUR Gezahlt: 138,00 EUR, offen: 238,91 EUR Mit Schreiben vom 13.12.2019 Frist zum 20.12.2019 gesetzt. Mittelwert zzgl. Aufschlag 20 Prozent und Nebenkosten 376,91 EUR Klageforderung 238,91 EUR Für die einzelnen Berechnungen wird auf die zur Akte gereichten Anlagen der Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat zu jedem Schadensfall eine abweichende Berechnung des Mittelwerts vorgelegt; diesbezüglich wird auf den Schriftsatz vom 01.04.2020 verwiesen. In den Fällen 1, 3, 6 bis 8 bis übersandte die Beklagte am Tag des Unfalls oder wenige Tage später – jeweils vor der Anmietung bei der Klägerin - an die Geschädigten ein Schreiben mit dem Hinweis auf die mögliche Anmietung eines Fahrzeugs zu günstigeren Preisen. Hierbei wurde auch darauf hingewiesen, dass keine Vorauskasse oder Kreditkarte nötig wären und das Fahrzeug auf Wunsch kostenlos zugestellt und wieder abgeholt werde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Akte gereichten Schreiben verwiesen. In den Fällen 2, 4, 5 und 9 kontaktierte die Beklagte die Geschädigten per Telefon vor der Anmietung bei der Klägerin und teilte mit, zu welchen Direktvermittlungspreisen die Anmietung eines Ersatzwagens möglich wäre. Nach Fristablauf beauftragte die Klägerin in jedem der Fälle ihren Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderungen. Hierfür begehrt die Klägerin insgesamt 729,00 EUR. Die einzelnen Forderungshöhen ergeben sich aus der Anlage, die mit der Klageschrift zur Akte gereicht wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten den Geschädigten unterbreiteten Direktvermittlungsangebote nicht mit ihren Leistungen für die Geschädigten vergleichbar seien. Die Klassifizierung der Beklagten entspreche nicht den Mietwagenklassifizierungen, sodass den Geschädigten eine Zuordnung nicht möglich sei. Fehlende Vergleichbarkeit folge auch aus der höheren Selbstbeteiligung bei der Versicherung. Ferner fehle die Vergleichbarkeit, weil die allgemeinen Anmietbedingungen und etwaige Nebenkosten für Zusatzleistungen nicht vorgetragen seien. Zudem verzichte die Beklagte bei der Direktvermittlung auf bestimmte Einwände, deren finanzieller Wert bei den Preisen der Beklagten aufzuschlagen sei, sodass die keine Ersparnis verbliebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.861,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 217,54 € seit dem 17.06.2019, aus 149,88 € seit dem 22.06.2019, aus 177,37 € seit dem 18.07.2019, aus 179,01 € seit dem 06.08.2019, aus 271,29 € seit dem 01.08.2019, aus 154,00 € seit dem 03.08.2019, aus 217,23 € seit dem 27.09.2019, aus 256,54 € seit dem 29.10.2019 und aus 238,91 € seit dem 21.12.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 729,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegimitiert sei, weil die Abtretungserklärungen zu unbestimmt seien. Außerdem bestünden die Forderung schon gar nicht, weil die Klägerin mit ihren Kunden vereinbare, dass diese nichts zu zahlen hätten, weil alles über die Versicherung geregelt werde. Ferner seien die Ansprüche der Klägerin bereits erfüllt, weil die Schadenshöhe jeweils auf die angebotenen Direktvermittlungen beschränkt sei. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist weit überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur in Fall 8 aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 46,00 EUR. Einen weitergehender Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für Mietwagenkosten besteht in diesem wie auch den anderen Fällen 1 bis 9 nicht, insbesondere nicht aus §§ 7 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 2 StVG oder § 823 BGB in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG und §§ 249 ff., 398 BGB. Die Ersatzpflicht der Beklagten beschränkt sich aufgrund einer Verletzung der Schadensminderungspflicht der Geschädigten gemäß § 254 Absatz 2 BGB auf die Kosten, die für die Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeugs durch die Beklagte angefallen wären. Der insoweit den Geschädigten entstandene und an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch ist durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten jeweils in voller Höhe – mit Ausnahme des Falles 8 - bereits gemäß § 362 BGB erfüllt. Bezogen auf Fall 8 besteht noch eine Restforderung in Höhe von 46,00 EUR. Hinsichtlich der Aktivlegitimation bestehen keine Bedenken. Die Abtretung der Geschädigten an die Klägerin leidet nicht an fehlender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit. Denn Voraussetzung ist nur, dass der Gegenstand der Abtretung wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 296/11). Diese Voraussetzungen sind in den vorliegenden Fällen erfüllt, weil jeweils die als Schadensersatz zustehende Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe abgetreten wurde. Unklarheiten über die Inhaberschaft an der Forderung können nicht entstehen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bemisst sich nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Hiernach kann der Geschädigte vom Schädiger statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Grundsätzlich gehören hierzu auch die Kosten, die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall entstehen. Der Geschädigte kann allerdings nur den Geldbetrag verlangen, den auch ein verständiger und wirtschaftlich denkender Dritter in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 2402 Rn. 6). 3. Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne „erforderlich“ war, kann nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2019, 2538 Rn. 21) allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gem. § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (vgl. BGH, NJW 2019, 2538 Rn. 21, beck-online). Nach § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 28 mwN). Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das wesentlich günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruht. Dementsprechend hat der BGH wiederholt entschieden, dass das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann (BGH, NJW 2016, 2402 Rn. 9). Der Geschädigte wird hierdurch nicht über Gebühr in seiner Freiheit eingeschränkt, die Schadensbeseitigung nicht dem Schädiger anvertrauen zu müssen, sondern sie in eigener Regie durchführen zu können (vgl. BGH, NJW 2019, 2538 Rn. 29 mwN). Im Rahmen der an Treu und Glauben auszurichtenden Gesamtbetrachtung kommt insbesondere zum Tragen, dass die Stellung eines Ersatzfahrzeugs nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, also auf das Eigentum am beschädigten Fahrzeug, verbunden ist. Ausgehend hiervon haben die Geschädigten in sämtlichen Fällen Nr. 1 bis 9 gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie Ersatzfahrzeuge bei der Klägerin angemietet haben, obwohl die Beklagte ihnen wesentlich günstigere Anmietmöglichkeiten aufgezeigt hat. So wären nämlich für die Anmietung der von der Beklagten angebotenen Ersatzfahrzeuge nur Kosten im folgenden Verhältnis zu den bei der Klägerin entstandenen Kosten angefallen: Fall 1: 29 Prozent Fall 2: 46 Prozent Fall 3: 37 Prozent Fall 4: 32 Prozent Fall 5: 36 Prozent Fall 6: 37 Prozent Fall 7: 39 Prozent Fall 8: 22 Prozent Fall 9: 30 Prozent Bei den von der Beklagten aufgezeigten Angeboten handelt es sich um vergleichbare Angebote, die den Geschädigten ohne weiteres zugänglich waren. Die Vergleichbarkeit ist aus Sicht des Geschädigten zu beurteilen, denn der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht kann nur daran anknüpfen, dass in dem Gegenangebot ein zur Schadenskompensation gleich geeignete Alternative lag, die trotz der erheblich günstigeren Kosten nicht gewählt wurde. Insofern schadet es nicht, dass die Beklagte für die Mitteilung der Kosten einer Fahrzeuganmietung über ihre Partner eine Gruppierung gewählt hat, die nicht der Mietwagenklassifizierung entspricht. Es kommt nur darauf an, dass ein Geschädigter in die Lage versetzt wird, einzuschätzen, welche Kosten für einen dem eigenen Fahrzeug in etwa entsprechenden Mietwagen anfallen würden. Hierfür ist die Einteilung in 10 Gruppen mit zwei oder vier Beispielfahrzeugen und der Angabe der Motorleistung ausreichend. Der Geschädigte kann anhand der Liste der Beklagten ein Fahrzeug auswählen, das im Vergleich zu dem Nutzwert seines Fahrzeugs nicht nachteilig ist. Der für die Mietwagengruppierung relevante Listenpreis ist hierbei kein ausschließliches Merkmal. Ausreichend ist, dass ein Geschädigter seinen Ersatzanspruch ohne Verlust bezüglich des Nutzwertes bei der Auswahl des Mietfahrzeuges realisieren kann. Für die durchschnittlich informierten Verkehrspreise ist die Eingruppierung der Beklagten verständlich, auf die Angabe der Motorleistung kommt es nicht entscheidend an. Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigten war es nicht erforderlich, den Geschädigten ein konkretes Fahrzeug anzubieten. Ebenso wenig, wie ein Geschädigter auf die Anmietung eines modellgleichen Ersatzfahrzeugs für den Ausgleich seines Nutzungsausfalls beschränkt ist, ist das Angebot einer alternativen Schadenskompensation auf ein konkretes Fahrzeug beschränkt. Die Geschädigten haben durch die Angebote der Beklagten erfahren, dass ein adäquates Ersatzfahrzeug zu deutlich günstigeren Kosten hätte angemietet werden können. Nur hierauf kommt es an. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die von der Beklagten angebotenen Fahrzeuge auch tatsächlich zu den genannten Konditionen hätten zur Verfügung gestellt werden können. Ebenfalls nicht von Bedeutung für die Vergleichbarkeit der Alternativangebote der Beklagten sind die bei der Klägerin abgeschlossenen Voll- und Teilkaskoversicherungen mit einer Selbstbeteiligung von 0,00 EUR oder 150,00 EUR. Die bei den Angeboten der Beklagten höhere Selbstbeteiligung von maximal 350,00 EUR lässt die Angebote nicht wirtschaftlich schlechter oder zur Schadenskompensation ungeeignet erscheinen. Zwar ist gemeinhin anerkannt, dass die Kosten für Voll- und Teilkaskoversicherungen mit nur geringer oder keiner Selbstbeteiligung vom Schädiger ersetzt verlangt werden können. Hiermit ist jedoch nicht gesagt, dass grundsätzlich nur Versicherungen ohne Selbstbeteiligung zur Schadenskompensation geeignet wären. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch würde eine um 200,00 EUR höhere Selbstbeteiligung ebenfalls in Betracht ziehen, wenn die Gesamtkosten der Anmietung hierdurch – wie im Fall bezogen auf die Klägerin – mehr als halbiert werden könnten. Dies gilt für sämtliche der vorliegend zu entscheidenden Schadenfälle. Unschädlich ist zudem, dass die Angebote der Beklagten nicht bereits sämtliche möglichen Nebenleistungen enthielten. Es wäre den Geschädigten auch ohne vorherige Mitteilung der Kosten zu diesen Nebenleistungen zuzumuten gewesen, bezüglich der Angebote der Beklagten nachzufragen und von den so ermittelten Angeboten das wirtschaftlich günstigste auszuwählen. Denn auch ohne konkrete Benennung der Preise für Nebenkosten haben die Geschädigten allein aufgrund der Kenntnis der Tagespreise hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt, dass die Angebote der Beklagten deutlich günstiger sind als die der Klägerin. Gleiches gilt bezüglich etwaiger besonderer Anmietbedingungen, die von der Klägerin in Zweifel gezogen werden. Es ist ohne konkreten Vortrag nicht ersichtlich, inwieweit die erheblich niedrigeren Kosten der Angebote der Beklagten hierdurch aufgewogen werden sollten und die Eignung zur adäquaten Schadenskompensation verloren ginge. Es geht an der Sache vorbei, die konkret zwischen der Klägerin und den Geschädigten ausgehandelten Verträge zum Maßstab zu erheben, weil nicht bestritten ist, dass mit den Partnern der Beklagten „ohne Weiteres“ ebenso konkrete Verträge hätten ausgehandelt werden können, wenn die Geschädigten nur den Kontakt gesucht hätten. Hinreichend Anlass hierfür hatten sie bereits allein aufgrund des Tagespreises, der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt war und aufgrund der erheblichen Abweichung zu einer Entscheidung gegen das Angebot der Klägerin hätte führen müssen. Unerheblich ist zudem, dass die Beklagte auf bestimmte Einwände verzichtet und damit geldwerte Vorteile erbringen sollte. Aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten werden die Angebote hierdurch nicht ungeeignet oder nachteilig. Ausgehend hiervon standen der Klägerin folgende Schadensersatzansprüche zu, die durch die Zahlung der Beklagten überwiegend erfüllt wurden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den von der Beklagten unterbreiteten Angeboten mit Bruttotagespreisen die Kosten für sämtliche Kilometer, Winterreifen, Zusatzfahrer, und eine Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung mit maximal 350,00 EUR Selbstbeteiligung bereits enthalten sind. Sofern die Beklagte trotz dieser bereits eingepreisten Leistungen in einigen Fällen Kosten für Zustellung und Abholung ansetzt und abgerechnet hat, geht dies nicht zu ihren Lasten bezogen auf die Fälle 1 und 9. Nicht in voller Höhe erfüllt ist der Anspruch der Klägerin in Fall 8, weil die Reparatur nach Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf den von der Beklagten nicht weiter angegriffenen Reparaturablaufplan tatsächlich zwei Tage benötigt hat. Fall Forderung unter Berücksichtigung des Mitverschuldens Zahlung der Beklagten Fall 1 67,00 EUR pro Tag x 5 = 335,00 EUR 852,47 EUR Fall 2 43,00 EUR pro Tag x 2 + 2 x 18,00 EUR Zustellung und Abholung = 122,00 EUR 122,00 EUR Fall 3 33,00 EUR pro Tag x 2 + 2 x 18,00 EUR Zustellung und Abholung = 102,00 EUR 102,00 EUR Fall 4 55,00 EUR x 3 Tage + 2 x 18,00 EUR Zustellung und Abholung = 201,00 EUR 239,19 EUR Fall 5 43,00 EUR x 7 + 2 x 18,00 EUR Zustellung und Abholung = 337,00 EUR 337,00 EUR Fall 6 33,00 EUR x 3 + 2 x 18,00 EUR Zustellung und Abholung = 135,00 EUR 171,81 EUR Fall 7 55,00 EUR x 3 + 2 x 18,00 EUR Zustellung und Abholung = 201,00 EUR 201,00 EUR Fall 8 46,00 EUR x 1 + 2 x 18,00 EUR Zustellung und Abholung = 128,00 EUR 82,00 EUR Fall 9 46,00 EUR x 3 = 138,00 EUR 138,00 EUR Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 280 Absatz 1, 286, 288 Absatz 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte im Fall 8 unter Fristsetzung gemahnt, sodass ab dem 29.10.2019 Verzug eingetreten ist. Aus dem gleichen Grund besteht auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Absatz 1, Absatz 2, 286 BGB in Höhe von 70,20 EUR. Für eine 1,5er Gebühr Nr. 2300 VV zum RVG ist nichts dargelegt, sodass sich der Anspruch nach einer 1,3er Gebühr richtet. Weitergehende Nebenansprüche bestehen aufgrund der fehlenden Hauptforderung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO; das Unterliegen der Beklagten ist geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.861,77 EUR festgesetzt.