Beschluss
103 C 103/20
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2020:1028.103C103.20.00
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Tenor
In pp
hat das Amtsgericht Bonn am 28.10.2020 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
In pp hat das Amtsgericht Bonn am 28.10.2020 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt Gründe: Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehen, § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, weil die beklagte Partei der Erledigungserklärung vom 29.09.2020 innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Erklärung nicht widersprochen hat. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre. Dass er selbst nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie ist, ist unstreitig. Zwar hat der Beklagte seinen Personalausweis vorgelegt, wonach er in der I - straße gemeldet ist. Unbestritten wurde der Beklagte am 21.04.2020 durch die Sachverständigen C und T im Grundstück H - straße ## angetroffen. Hierbei teilte er - ebenfalls unstreitig mit - dass sein Vater ihn über den Termin nicht informiert habe. Keins der an den Beklagten in diesem Verfahren oder in dem einstweiligen Verfügungsverfahren adressierten Schreiben ist in Rücklauf geraten. Aus der Zustellungsurkunde vom 27.08.2020 ergibt sich vielmehr, dass das Schriftstück dem Beklagten persönlich übergeben worden ist (Bl. ## der Gerichtsakte). Selbst wenn der Beklagte dort lediglich eine Firma betreibt, wie sich aus der Auskunft der Stadt Bonn ergibt, ist er als Nutzungsberechtigter nach § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW verpflichtet, die Begehung zu dulden.