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Beschluss

50 Gs 1790/20

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2020:1104.50GS1790.20.00
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Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

Der PKW, Volvo ### (Fahrzeugidentnummer: #################) ist samt den sichergestellten Fahrzeugpapieren an den Zeugen B D heraus zu geben (§ 111n Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
In dem Ermittlungsverfahren pp Der PKW, Volvo ### (Fahrzeugidentnummer: #################) ist samt den sichergestellten Fahrzeugpapieren an den Zeugen B D heraus zu geben (§ 111n Abs. 1 StPO). Gründe : Bewegliche Sachen sind gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, es sei denn, gemäß § 111n Abs. 3 StPO steht dem der offenkundige Anspruch eines Dritten entgegen. Hiernach ist das Fahrzeug an den Zeugen D herauszugeben. Bei ihm handelt es sich um den letzten Gewahrsamsinhaber. Diesem Anspruch steht auch nicht etwa ein mögliches Eigentumsrecht des Autohauses H entgegen. Denn ein solches Eigentumsrecht ist nur dann relevant, wenn es offenkundig im Sinne § 111n Abs. 3 und 4 StPO ist. Das ist hier nicht der Fall. Es mag sein, dass das Autohaus ursprünglich Eigentümer des in Rede stehenden PKW war. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Zeuge D das Eigentum an dem PKW gem. § 932 BGB erworben hat. Ein gutgläubiger Erwerb einer beweglichen Sache von einem Nichtberechtigten setzt voraus, dass dem Erwerber nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass dem Veräußerer die Sache nicht gehört. Hiernach handelte der Zeuge D gutgläubig. Denn die vermeintliche Verkäuferin war im Fahrzeugschein und -brief als Berechtigte genannt. Dass es sich bei den Bescheinigungen um Fälschungen handelt, war für den Zeugen nicht zu erkennen. Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht etwa entgegen, dass das Fahrzeug bei einer Probefahrt entwendet wurde. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es kein Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB darstellt, wenn ein Fahrzeug nach einer Probefahrt nicht zurück an den Eigentümer gelangt. Denn der Eigentümer hat den Besitz in solchen Fällen freiwillig übertragen. Einer Herausgabe des PKW an den letzten Gewahrsamsinhaber steht auch nicht etwa entgegen, dass der Zeuge den PKW – wie behauptet – weit unter Wert erworben habe. Es mag sein, dass ein Erwerb weit unter Wert Zweifel begründen kann, ob der Erwerber tatsächlich gutgläubig im Sinne von § 932 BGB ist. Allerdings sind solche Zweifel im Rahmen von § 111n StPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Einer Herausgabe nach § 111n StPO können grundsätzlich nur offenkundige Ansprüche Dritter entgegen gesetzt werden. Fehlt es an der Offenkundigkeit, weil der entgegen stehenden Anspruch zweifelhaft ist, ist zu unterscheiden. Die Herausgabe hat auf Grund von Zweifeln nur dann zu unterbleiben, wenn die Sache (auch) als möglicher Einziehungsgegenstand gemäß § 111c StPO sichergestellt wurde. Wurde sie jedoch – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich als Beweismittel sichergestellt, ist die Sache trotz eines möglichen, aber zweifelhaften Anspruchs eines Dritten an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (Spillecke, in Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, § 111a StPO, Rn. 9 f.). Letzteres ist hier der Fall, weshalb das Fahrzeuge und die sichergestellten Fahrzeugpapiere an den Zeugen D herauszugeben sind. Bonn, 04.11.2020 Amtsgericht