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Urteil

103 C 104/21

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2022:0208.103C104.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2021 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beklagte organisiert Gastschulaufenthalte im Ausland. Sie schloss im Oktober 2019 einen Vertrag mit dem Kläger und seiner Ehefrau über einen Gastschulaufenthalt der minderjährigen Tochter der Eheleute H in den USA. Danach sollte die Tochter des Klägers zwischen Ende Juni und Mitte September 2020 für ca. zehn Monate an dem Programm USA der Beklagten teilnehmen. In den Teilnahmebedingungen zu diesem Vertrag sind unter Ziffer 10.1 Regelungen für den Fall des jederzeit möglichen Rücktritts vor Reisebeginn getroffen worden. Nach Ziffer 10.1 b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Beklagte je nach Zeitpunkt des Rücktritts pauschal einen prozentualen Anteil des Programmpreises als angemessene Entschädigung verlangen. Die Beklagte ist gemäß Ziffer 10.1 c) berechtigt, anstelle der Entschädigungspauschale eine konkret am Einzelfall zu berechnende angemessene Rücktrittsentschädigung vom Teilnehmer zu fordern, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des durch die Beklagte nachzuweisenden Wertes der ersparten Aufwendungen, sowie dessen, was durch etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, bemisst. Unter Ziffer 10.1 f) ist geregelt, dass eine Entschädigung bei Rücktritt des Teilnehmers vor Reisebeginn nicht verlangt werden kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Programms oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Beklagte übersandte eine Rechnung mit Zahlungsplan vom 25.11.2019, wonach für das Austauschprogramm 10.290,00 EUR und für die Reiserücktrittsoption High School 401,31 EUR zu zahlen waren. Mit einer E-Mail vom 26.05.2020 an die Eltern und Schüler teilte die Beklagte mit, dass aufgrund der bekannten Coronadynamik zum aktuellen Zeitpunkt keine klare Aussage zu den anstehenden Ausreisen getroffen werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Alltag im Gastland sicherlich von dem der Vorjahre abweichen werde. Wie im Heimatland würden vermutlich auch in den meisten der Gastländer die Schulen erst nach und nach wieder geöffnet und dies sicherlich auch eine ganze Weile unter bestimmten Auflagen wie z.B. Online Unterricht, Unterricht in kleineren Gruppen oder Wechselunterricht. In vielen Gastländern fänden derzeit keinen Mannschaftssportarten statt und soziale Kontakte seien nur eingeschränkt möglich. Für den weiteren Inhalt der E-Mail wird auf Bl. 24-26 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte und die Eheleute H schlossen Ende Juli/Anfang August 2020 einen neuen Vertrag gemäß dem Wechselvertragsangebot der Beklagten mit einem neuen Aufenthaltszeitraum für zehn Monate bei Abreise zwischen Ende Juni und Mitte September 2021. Für den weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Bl. 27-33 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte übersandte eine neue Rechnung vom 04.08.2020, wonach der Gesamtbetrag von 10.691,31 € bereits gezahlt war. Mit E-Mail vom 18.02.2021 erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und baten um vollständige Rücküberweisung des vorausbezahlten Betrages. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Absage der Gastfamilie letztes Jahr die Tochter des Klägers doch sehr schockiert habe. Die Absage, der Lockdown und die dauernde Einsamkeit hätten die Tochter des Klägers verändert. Die Gefahr, dass sie sich noch mehr zurückziehe, sei einfach zu groß und könnte sie in ihrer weiteren Entwicklung nachhaltig beeinflussen. Man habe nach der Absage der Gastfamilie etwas unter „Druck“ den neuen Vertrag unterschrieben, da man sich nicht einen noch teuren Auslandsaufenthalt hätte leisten können. Seitens der Beklagten wurde mit E-Mail vom 17.03.2021 erklärt, dass die Partner vor Ort die Beklagte mit Stornogebühren in Höhe von 1.800.00 $ (1.512,48 EUR) belastet und den Betrag einbehalten hätten. Weiterhin machte die Beklagte Bearbeitungskosten in Höhe von 475,00 EUR geltend. Der für die Reiserücktrittsoption gezahlte Betrag i.H.v. 401,31 € könne nicht erstattet werden. Die diesbezügliche Leistung, nämlich die Übernahme des Risikos für die dort geregelten Fälle, sei von der Beklagten vollumfänglich erbracht worden. Die Beklagte erstattete das bereits gezahlte Entgelt abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.987,48 EUR. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2021 auf, den Betrag in Höhe von 1.987,48 EUR bis zum 30.04.2021 zu überweisen. Weiterhin wurde die Beklagte aufgefordert, die Kosten der Inanspruchnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 280,60 EUR, für deren Berechnung auf Bl. 50 der Akte Bezug genommen wird, zu zahlen. Die Ehefrau des Klägers erklärte in einem Schreiben vom 16.08.2021, dass der Kläger berechtigt sei, "Zahlungen in unserem Namen allein zu verlangen." Der Kläger behauptet: Im letzten Jahr habe seine Ehefrau mit Frau L von der Beklagten telefoniert. Diese habe einen kostenlosen Folgevertrag angeboten. Ansonsten hätte die Beklagte für eine Stornierung damals 15 % Stornokosten verlangt. Die Durchführung eines „normalen“ Austauschprogramms mit Schulbesuch, Teilnahme an Mannschaftssport und üblichen sozialen Kontakten sei pandemiebedingt nicht möglich gewesen. Sinn und Zweck eines Auslandsaufenthaltes sei jedoch gerade der soziale Kontakt und der Austausch mit den Gleichaltrigen vor Ort. Auch sei für die Tochter des Klägers eine „Single-Unterbringung“ anstatt einer Gastfamilie keine echte Alternative gewesen. Man habe sich zum Rücktritt entschlossen, als die USA erklärt hätten, dass sie zuerst Amerikaner behandeln würden, und dann erst Ausländer und Touristen. Der Beklagten stehe nach Ziff. 10.1 f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Entschädigung zu. Nach der Entscheidung des LG Rostock vom 21.08.2020, 1 O 211/20, müsse bezüglich des außergewöhnlichen Umstandes der Covid 19-Pandemie am Bestimmungsort lediglich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung vorliegen. Hierfür reiche eine Wahrscheinlichkeit von 25 %. Die der Kündigung zugrunde liegenden Umstände in Folge der Corona-Pandemie hätten sich nach der Kündigung noch weiter verschärft. Ob die Beklagte im Verhältnis zu ihrer Partnerorganisation in Zeiten der Pandemie verpflichtet gewesen sei, Stornokosten zu bezahlen, betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen den Beklagten und ihrem Vertragspartner, nicht jedoch das Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger. Es werde bezweifelt, dass tatsächlich von der amerikanischen Organisation die geltend gemachten Stornokosten berechnet worden seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 1987,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 280,60 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Die Coronapandemie habe bereits bei Abschluss des hier maßgeblichen Vertrages seit einem halben Jahr bestanden. Die mit der Pandemie verbundenen Einschränkungen seien bekannt gewesen. Diese seien in Deutschland ebenso zu beachten gewesen wie in den Vereinigten Staaten. Insoweit sei der weitere Fortbestand pandemiebedingter Einschränkungen im Zielland bereits nicht als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten. Die Vertragsparteien hätten sich im Bewusstsein der mit der Pandemie verbundenen Einschränkungen darauf geeinigt, den ursprünglichen Vertrag aufzuheben und einen Vertrag über einen Gastschulaufenthalt beginnend ab Sommer 2021 abzuschließen. Der Rücktritt sei sieben Monate vor Reisebeginn erfolgt. Zum Zeitpunkt des Rücktrittes sei nicht absehbar gewesen, wie die Situation sieben Monate später sein werde. Der Rücktritt sei zu früh erfolgt. Insbesondere sei mit einem derart langen Vorlauf nicht absehbar gewesen, wie sich die Infektionszahlen entwickeln würden und ob tatsächlich am Bestimmungsort ein höheres Infektionsrisiko bestehen würde, als am Heimatort. Ein Beurteilungszeitraum von vier bis sechs Wochen werde als angemessene Vorlaufzeit angesehen Der von der Familie H gebuchte Aufenthalt werde durchgeführt. Die Gastschüler reisten aktuell in die USA aus und verlebten dort ihren Gastschulaufenthalt. Die Einreise erfolge über ein besonderes Visum für Schüler und Studenten. Das Einreiseverbot für die USA habe sich nicht für Gastschüler bezogen, da diese sich nicht nur kurzzeitig im Land als Touristen aufhielten, sondern für einen langen Zeitraum in das Alltagsleben amerikanischer Familien integriert würden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist berechtigt, den Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auch für seine Ehefrau geltend zu machen und Zahlung an sich allein zu verlangen. Er wurde dazu von seiner Ehefrau gemäß der Erklärung vom 16.08.2021 ermächtigt und hat ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs. Die Klage ist aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers und seiner Ehefrau aus den §§ 346, Abs. 1, 651h Abs. 1, 651u Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung von 1.987,48 EUR, weil der Beklagten dieser Betrag als angemessene Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB zusteht. Der Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung entfällt hier nicht gemäß § 651 h Abs. 3 BGB und Ziffer 10 f) der AGB der Klägerin. Zwar kann der Reiseveranstalter danach keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Dabei muss es sich um Umstände handeln, die zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn entstanden sind (Münchener Kommentar zum BGB, 8. A. 2020, Rdnr. 37 zu § 651 h BGB). Dies war hier nicht der Fall. Bei Abschluss des zweiten Vertrages Ende Juli 2020 dauerte die Coronapandemie bereits einige Monate an. In der Email der Beklagten vom 26.05.2020 war auf die konkreten Einschränkungen im Unterricht und die Möglichkeit des Online-Unterrichts, den Ausfall von Mannschaftssportarten und die Problematik des "social distancing" bereits hingewiesen worden. Diese Einschränkungen im Alltag gab es auch in Deutschland und es war nicht absehbar, wann welche Lockerungen wieder möglich sein würden. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen den zweiten Vertrag in Kenntnis dieser Problematik ab. Insoweit bestand auch kein wirtschaftlicher Zwang zum Abschluss des zweiten Vertrages, da ein Rücktritt von dem ersten, im Jahr 2019 abgeschlossenen Vertrag aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 durchaus ohne Kosten möglich gewesen wäre. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Corona-Pandemie noch in Bezug auf den zweiten Vertrag um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gehandelt hätte, würde dies den Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfallen lassen, da es sich um einen übereilten Rücktritt handelte, bei dem ein Entschädigungsanspruch des Veranstalters nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB besteht. Es handelt sich bei der Frage, ob zum Reisezeitpunkt erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen werden, um eine Prognoseentscheidung, für die es auf die ex-ante-Betrachtung ankommt. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Umständen ergibt. Die Prognose und die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung wird durch nachträgliche Veränderungen nicht erschüttert (AG Duisburg Urteil vom 14.12.2020, 506 C 2377/20, Rdnr. 5, beck-online). Hier erfolgte der Rücktritt bereits fünf Monate vor dem frühesten Reisebeginn Ende Juli 2021. Coronabedingte Beeinträchtigungen lassen sich angesichts der dynamischen Entwicklung nicht mit einer derartig langen Frist abschätzen. Da zum Zeitpunkt des Rücktritts in den USA genauso wie in Deutschland Impfkampagnen anstanden, konnte zu diesem Zeitpunkt keine Prognose über die Entwicklung im Zeitraum Ende Juli bis September 2021 getroffen werden. Angesichts der sich gemäß Ziffer 10.1 b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst 60 Tage vor Reisebeginn erhöhenden Stornierungsgebühren, war ein Abwarten zumindest bis Ende Mai 2021 zumutbar und sinnvoll. Soweit der Kläger sich darauf bezieht, es hätte Erklärungen gegeben, dass vorrangig US-Bürger medizinisch versorgt würden, legt er nicht konkret dar, wann welche Regierungsstelle was genau erklärt oder in welcher gesetzlichen Regelung was genau dazu angeordnet worden sein soll. Dass trotz ausreichender Krankenversicherung Ärzte und Krankenhäuser die Behandlung von Ausländern mit gültigen Visa generell oder in Notfällen ablehnen würden, wird nicht hinreichend vorgetragen. Dass die Ausreise der Tochter des Klägers Im Zeitraum von Ende Juli bis September 2021 aufgrund eines Einreiseverbots in die USA nicht möglich gewesen wäre, wird nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat erklärt, dass die Teilnehmer des Programms inzwischen tatsächlich mit speziellen Visa in die USA gereist sind. Der Kläger trägt demgegenüber nicht vor, welche konkreten Einreisebestimmungen und Visa-Regeln in die USA für Gastschüleraufenthalte und sonstige längere Aufenthalte galten. Auf die Regeln für die Einreise von Touristen mit kürzerem Aufenthalt für bis zu drei Monate kommt es nicht an. Dass die Beklagte die derzeitigen Gastschüler illegal in die USA gebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus besteht auch deshalb kein Anspruch auf die Kosten in Höhe von 401,31 € für die Reiserücktrittsoption, weil es sich um eine versicherungsähnliche Leistung handelt und die Beklagte die Gefahr insoweit bis zum Rücktritt getragen hat. Die Höhe der Stornierungskosten ist angemessen. In Ziffer 10.1 c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bestimmt, dass die Beklagte die Entschädigung auch entsprechend § 651h Abs. 2 BGB konkret berechnen kann. Danach besteht ein Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Entschädigung nach der gesetzlichen Regelung und nicht pauschal berechnet hat. Die Aufwendungen für die der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten des amerikanischen Vertragspartners hat die Beklagte nicht erspart. Dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet hätte, dass sie diese Betrag ihrem Vertragspartner schuldet, ist nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte keinen amerikanischen Vertragspartner hat. und in den USA alles mit eigenen Mitarbeitern organisiert. Er legt auch nicht dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Beklagte gegenüber ihrem Vertragspartner von der Leistungspflicht frei geworden sein soll oder welcher andere Betrag von der Beklagten zu zahlen war. Das pauschale Bezweifeln des Betrages stellt kein hinreichendes Bestreiten dar. Der angesetzte eigene Arbeitsaufwand der Beklagten in Höhe von 475,00 EUR erscheint auch nicht zu hoch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.987,48 EUR festgesetzt.