In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2022 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrags mit M I a) vorvertraglichen Entgeltinformationen sowie b) mittels einer Entgeltaufstellung sämtliche Entgelte die seit dem 01.01.2018 für mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für die Zahlungskonten 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet Tatbestand Zwischen der Zeugin M I und der Beklagten besteht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag zum Bankkonto mit der IBAN „DE##################“. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärten in einem an die Beklagte unter der Anschrift G-F-B ###-### adressierten Schreiben vom 17.12.2021, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht der Zeugin L eine vollständige Entgeltaufstellung für den Zeitraum vom 01.Januar 2018 bis zum heutigen Tage und die Zahlung der Differenz zwischen vereinbarten und vereinnahmten Entgelten zuzüglich der Kosten in Höhe von 21,42 EUR für dieses Aufforderungsschreiben bis zum 31.12.2021 verlange. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20 nicht zulässig sei, die Zustimmung des Kunden zu Vertragsänderungen durch Schweigen auf der Grundlage von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fingieren. Mit am 31.12.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Auf die Vorschussrechnung vom 05.01.2022 ging am 12.01.2022 der Vorschuss bei Gericht ein. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 26.01.2022 zugestellt. Die Klägerin behauptet: Sie habe die Abtretungserklärung ausgedruckt. Das Original sei dann von ihrem Geschäftsführer per Hand unterzeichnet und an die Zeugin L übersandt worden. Die Zeugin L habe die Erklärung auch von Hand unterzeichnet und an die Klägerin zurückgesandt. Von dort sei die Abtretungserklärung, für deren Inhalt auf Bl. 34 d. A. Bezug genommen wird, an die klägerischen Prozessbevollmächtigten gelangt und dann an die Beklagte übersandt worden. Das Schreiben vom 17.12.2021 sei der Beklagten zusammen mit der Abtretungserklärung der Zeugin L am 24.12.2021 durch die Pin AG zugestellt worden. Auf den Ausdruck der Sendungsverfolgung Bl. 88 d. A. werde Bezug genommen. In keinem von 34 Fällen solle der Beklagten etwas von den Sendungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sein. Dieses Bestreiten der Zustellungen sei unseriös. In vier Fällen sei unmittelbar nach Übersendung des Schreibens mit der Originalvollmacht eine Zahlung direkt an die Zedenten erfolgt. Die Zeugin L habe nach der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin keinen Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Hinsichtlich des hier nicht vorliegenden Ergebnisses der Nachforschung der Beklagten bezüglich der Zustellung werde Verspätung gerügt. Dies gelte auch für eine etwaige Einbringung einer Unterschriftenkarte. Der Anspruch auf Auskunft über die vereinnahmten Entgelte ergebe sich aus den §§ 10 ff ZKG in Verbindung mit den §§ 398 S. 2, 401 Abs. 1 BGB. Die Informationsansprüche seien zusammen mit den Rückforderungsansprüchen abgetreten worden. Der Umfang der Auskunft ergebe sich aus § 11 ZKG. Der Auskunftsanspruch ergebe sich bezüglich der vorvertraglichen Entgeltinformationen aus den §§ 5, 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 6 bis 8 sowie 9 abs. 2 bis 4 ZKG. Daneben stehe der Beklagten ein Anspruch aus § 675d Abs. 1 BGB zu. Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflicht treffe nach § 675d Abs. 3 die Beklagte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Auskunftsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrags mit M I a) vorvertraglichen Entgeltinformationen sowie b) mittels einer Entgeltaufstellung sämtliche Entgelte die seit dem 01.01.2018 für mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für die Zahlungskonten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Zeugin I jemals irgendwelche Abtretungsvereinbarungen oder sonstige die Klägerin zu Rückforderungsansprüchen berechtigende Unterlagen unterzeichnet oder die Klägerin diesbezüglich sonst wie beauftragt oder legitimiert habe. Die Unterschrift der Zeugin I, die der Bank vorliege, stimme nach Angaben der Beklagten nicht mit der Unterschrift aus der vorgelegten Abtretungserklärung überein. Es erscheine so zu sein, dass die Klägerin eine woher und wie auch immer herbeigeholte eingescannte Unterschrift des vermeintlichen Zedenten nach Belieben auf Dokumente "rübergezogen" habe, von deren Inhalt der vermeintliche Zedent keinerlei Kenntnis habe. Zum Beweis bezieht sich die Beklagte auf die Vernehmung der Zeugin I. Aus den Parallelprozessen sei bekannt, dass es in ein und demselben Fall unterschiedliche Abtretungserklärungen mit unterschiedlichen Daten und Inhalten gebe. Die Klägerin könne etwaige Ansprüche nur gegen Aushändigung einer mit einer Originalunterschrift versehenen Abtretungserklärung gemäß § 410 BGB gelten machen. Die Beklagte habe die Abtretungserklärung vom 23.08.2021 weder von der Klägerin noch von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin im Original zugestellt bekommen. Ungeachtet dessen prüfe die Beklagte nochmals, ob ihr entsprechend dem unsubstantiierten Vortrag der Klägerin eine mit Originalunterschrift Ihrer Kundin versehene Abtretungserklärung übersandt worden sei. Die Zeugin I habe während des gesamten Zeitraums nach Girokonto-Eröffnung am 23.01.2012 von der Beklagten Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte erhalten, weswegen ihr bereits sämtliche Entgeltinformationen erteilt worden seien. Ihr sei stets positiv bekannt gewesen, zu welchem Zeitpunkt sie in welcher Höhe Kontoentgelte an die Beklagte bezahlt und/oder geleistet habe. Die Behauptung einer Erhöhung von Gebühren oder Entgelten durch die Beklagte aufgrund der sogenannten Zustimmungsfiktionsklausel ohne ausdrückliche Zustimmung der Zeugin I erfolge ins Blaue hinein. Auf eine Ansprache durch die Kundin direkt habe die Beklagte am 01.02.2022 die Entgeltaufstellungen für 2019, 2020, und 2021 übersandt. Vermeintlich zuviel vereinnahmte Entgelte zuzüglich Zinsen in Höhe von 137,54 EUR sowie 22,80 EUR seien am 16.02.2022 erstattet worden. Die Quartalsentgelte in Höhe von jeweils 17,70 EUR und 27,20 EUR seien dann später erstattet worden. Bezüglich von im Jahr 2021 länger als drei Jahre zurückliegenden Ansprüchen auf Rückzahlung werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Anträge zu 1 a) und 1 b) sind zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist zulässig, gemäß § 254 ZPO im Wege der Stufenklage zunächst nur die Anträge auf Auskunft geltend zu machen und die Bezifferung des Zahlungsantrags zu 2) erst nach Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1 a) und b) auch begründet. Die Klägerin hat Ansprüche aus abgetretenem Recht gemäß § 398 S. 2 BGB gegen die Beklagte auf vorvertragliche Entgeltinformationen gemäß § 675 d Abs. 1 BGB, Art. 248 § 4 EGBGB und auf eine Entgeltaufstellung gemäß den §§ 10, 11 ZKG seit dem 01.01.2018 Die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass die Zeugin I Auskunftsansprüche auf die Übermittlung der vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 01.01.2018 und der vorvertragliche Entgeltinformationen sowie die damit korrelierenden Rückerstattungsforderungen und Schadensersatzansprüche bezüglich des streitgegenständlichen Kontos an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin hat detailliert vorgetragen, wie es zu der Abtretungserklärung vom 23.08.2021 gekommen sein soll und behauptet, dass die Zeugin I diese Erklärung per Hand unterzeichnet habe. Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, weshalb dies nicht zutreffen soll. Es kann dahinstehen, ob es andere unseriöse Inkassounternehmen gibt, die einmal irgendwie erlangte eingescannte Unterschriften einfach ohne Rücksprache mit den Unterschriftgebern auf Abtretungserklärungen ziehen. Dies stellt keinen Anhaltspunkt für ein entsprechendes Verhalten der Klägerin im vorliegenden Fall dar. Die Beklagte behauptet nicht, dass ihr in wenigstens einem konkreten Fall ein derartiges strafrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin bekannt geworden wäre. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die ihr vorliegende Unterschrift der Zeugin I stimme nicht mit der Unterschrift auf der Abtretungserklärung überein, so ist das nicht hinreichend substantiiert. Es sind keine Kopien von den der Beklagten vorliegenden Unterschriften der Zeugin vorgelegt worden. Da auch verschiedene Originalunterschriften derselben Person nicht identisch sind, sondern durchaus mehr oder weniger stark variieren können, deutet nicht jede Abweichung darauf hin, dass die Unterschrift nicht echt ist. Das Gericht ist insoweit außerdem der Ansicht, dass es sich nur entweder um eine Fälschung oder um ein missbräuchliches Einscannen einer echten Unterschrift aus einem anderen Zusammenhang handeln kann. Da der Beklagten als kontoführender Bank Unterschriften der Zeugin I vorliegen, müsste dazu ein eindeutiger hinreichend substantiierter Vortrag erfolgen. Ein hinreichendes Indiz für eine Unwirksamkeit der Abtretung ist auch nicht das von der Beklagten behauptete Anfordern der Auskünfte nach Klageerhebung durch die Zeugin I selbst. Die Beklagte trägt nicht vor, wann und in welcher Form (schriftlich, per Email, telefonisch, persönliche Vorsprache in der Filiale?) die Zeugin I Auskunft über die vorvertraglichen Entgeltinformationen und die Entgeltaufstellungen verlangt haben soll. Mangels hinreichender Substantiierung ist insoweit kein Beweis zu erheben, da dies zu einer unzulässigen Ausforschung und Tatsachenermittlung führen würde. Dass Mitarbeiter der Beklagten die Zeugin zur Frage der Abtretung befragt hätten, behauptet die Beklagte auch nicht. Die Abtretung der Auskunftsansprüche ist zulässig. Ein gesetzliches Abtretungsverbot enthalten weder § 675d BGB noch das Zahlungskontengesetz. Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Dass die Abtretung der Ansprüche vertraglich ausgeschlossen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Der Vertrag zwischen der Zeugin I und der Beklagten ist dazu auch nicht vorgelegt worden. Eine Inhaltsänderung des Anspruchs auf Auskunft und Entgeltaufstellung tritt durch die Abtretung nicht ein. Dass diese Auskünfte nach den gesetzlichen Regelungen nur zur Überprüfung, ob andere Banken günstiger sind und die Bank gewechselt werden sollte, dienen sollen, lässt sich dem Wortlaut des ZKG nicht entnehmen. Geregelt werden dort auch z. B. Fragen bezüglich des Basiskontos. Sinn und Zweck ist generell der Verbraucherschutz, so dass diese Auskünfte auch für die Überprüfung von Rückforderungsansprüchen gegen die bisherige Bank verwendet und abgetreten werden dürfen. Dass der Vertrag hier bereits 2012 geschlossen wurde, ist bezüglich der vorvertraglichen Entgeltinformationen unbeachtlich. Nach Art 229 § 45 II, III EGBGB gelten für vor dem 13. Januar 2018 geschlossene Verträge die alten Vorschriften des Art 248 EGBGB. Auf die Regelungen des § 5 ZKG kommt es insoweit nicht zwingend an. Nach den § 675d Abs. 1 BGB, Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers die im Einzelnen dort aufgeführten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Informationen in welcher Form der Zeugin I Anfang Februar 2022 übermittelt worden sein sollen. Kopien etwaiger Aufstellungen hat die Beklagte nicht vorgelegt. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Unterrichtung trifft gemäß § 675 d Abs. 3 BGB den Zahlungsdienstleister, so dass die Beklagte konkret hätte vortragen müssen, was genau der Zeugin I wie übermittelt wurde. Nach § 10 ZKG hat der Zahlungsdienstleister außerdem seit Herbst 2018 mindestens einmal jährlich dem Verbraucher unentgeltlich eine Entgeltinformation in der Form des § 13 ZKG zur Verfügung zu stellen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 11 ZKG entspricht. Auch insoweit trägt die Beklagte nicht konkret vor, was der Zeugin I in welcher Form übersandt wurde, so dass eine Erfüllung des Anspruchs auf Entgeltaufstellungen ab 2018 nicht hinreichend dargelegt worden ist. Außerdem wäre, selbst wenn die Beklagte diese Informationen der Zeugin I am 01.02.2022 übersandt haben sollte, dadurch keine Erfüllung der Ansprüche gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Gemäß § 407 Abs. 1 BGB muss die Klägerin die Erteilung der Auskünfte an die Zeugin I nicht gegen sich gelten lassen. Nach dem klaren Wortlaut der Abtretungserklärung wurden auch die Ansprüche auf die vorvertraglichen Entgeltinformationen und die Entgeltaufstellungen abgetreten. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei nicht nur um unselbständige Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Zahlungsansprüchen, sondern um eigenständige Auskunftsansprüche. Die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass ihr am 24.12.2021 durch die Pin AG das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2021 mit der Originalabtretungserklärung an die Anschrift G F B – ### in C zugestellt wurde. Ein pauschales Bestreiten des Zugangs reicht hier nicht mehr aus. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass in 34 Fällen jeweils der Zugang der Abtretungserklärungen, die die klägerischen Prozessbevollmächtigten durch die Pin AG versandt hätten, bestritten wird. Demgegenüber hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, ob am 24.12.2021 oder nach den Feiertragen bis Ende 2021 in der G F B ‚####. Sendungen durch die Pin AG zugestellt wurden, ob gegebenenfalls dabei auch Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten waren und falls ja, welchen Inhalt diese Schreiben gehabt haben sollen. Eine weitere Frist für Nachforschungen ist nicht einzuräumen, da bereits mit Zugang der Klageschrift, spätestens aber mit Zugang des Schriftsatzes vom 05.02.2022 nebst Anlagen dazu Nachforschungen erforderlich gewesen wären. Weshalb Ende letzten Jahres keine wirksamen Zustellungen an die Beklagte unter dieser Anschrift möglich gewesen sein sollten, trägt die Beklagte auch nicht konkret vor. Die Beklagte kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass ihr gemäß § 410 BGB ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Aushändigung der Abtretungsurkunde zustünde. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2018 zu laufen. Die Verjährung wurde gemäß § 204 Abs. 1 BGB im Jahr 2021 durch Einreichung der Klageschrift am 31.12.2021 gehemmt. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift trat gemäß § 167 ZPO ein, da die Klage alsbald zugestellt wurde. Der Kostenvorschuss wurde in weniger als zwei Wochen nach Anforderung gezahlt, so dass die Klagezustellung am 26.01.2022 alsbald erfolgte. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beträgt bis zu 500,00 EUR. Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.