Beschluss
710 OWi
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2022:0921.710OWI.00
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Tenor
In dem Bußgeldverfahren
pp
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bonn
am 21. September 2022
beschlossen:
Das Amtsgericht Bonn ist unzuständig.
Entscheidungsgründe
In dem Bußgeldverfahren pp wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Bonn am 21. September 2022 beschlossen: Das Amtsgericht Bonn ist unzuständig. Gründe: I. Mit Bußgeldbescheid vom 06.07.2021 verhängte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt gegen den Betroffenen C als Schiffsführer der H Q wegen einer am 12.01.2021 um 16:15 Uhr auf dem Rhein bei Kilometer ### begangenen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 6 BinSchAbfÜbkAG 2003 i.V.m. Art. 6.03 Abs. 1 S. 1 des Teils B der Anlage 2 des D ein Bußgeld i.H.v. 200 € und mit Bußgeldbescheid vom gleichen Tag gegen den Betroffenen H als Ladungsempfänger des vorgenannten Schiffs wegen einer am vorgenannten Tag zur vorgenannten Zeit am vorgenannten Ort begangenen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 6 BinSchAbfÜbkAG 2003 i.V.m. Art. 7.03 Abs. 1 S. 1 des Teils B der Anlage 2 des CDNI ein Bußgeld i.H.v. 400 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bußgeldbescheide vom 06.07.2021 (Bl. 7 ff. und 58 ff. GA) Bezug genommen. Nachdem der vorgenannte Bußgeldbescheid dem Betroffenen H am 07.07.2021 zugestellt worden war, ließ dieser hiergegen durch am 16.07.2021 bei der Bußgeldbehörde eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch einlegen. Ebenso ließ der Betroffene C nach Zustellung des vorgenannten Bußgeldbescheids am 10.11.2021 hiergegen durch bei der Bußgeldbehörde am 23.11.2021 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch einlegen. Nachdem die Bußgeldbehörde die Bescheide aufrechterhalten hatte, übersandte sie die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn, die sie dem Richter beim Amtsgericht Bonn vorlegte. Dieser wies bereits mit Verfügung vom 04.03.2022 im Verfahren gegen den Betroffenen H auf seine fehlende Zuständigkeit hin, übernahm mit Beschluss vom 03.06.2022 auch das zwischenzeitlich hier anhängig gemachte Verfahren gegen den Betroffenen C und wies nach Rüge der fehlenden Zuständigkeit des hiesigen Gerichts durch den Verteidiger erneut auf seine fehlende Zuständigkeit sowie eine beabsichtigte Verweisung an das zuständige Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - L hin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gerichtliche Verfügung vom 03.08.2022 (Bl. 108f. GA) verwiesen. Dem stimmten nach Anhörung Staatsanwaltschaft und Bußgeldbehörde zu. Gleiches gilt jedenfalls in Bezug auf die fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn auch für den Verteidiger. II. Es war wie erkannt gemäß §§ 46 OWiG i.V.m. 16 StPO zu entscheiden, weil das Amtsgericht Bonn unzuständig ist. Die hiesige Zuständigkeit folgt vorliegend insbesondere nicht aus § 68 Abs. 1 OWiG, weil es sich jedenfalls um Binnenschifffahrtsachen gemäß § 2 Abs. 3b BinSchGerG handelt (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.1980 - 5 Ss (OWi) 90/80 - I juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.1974 – 3 Ss (B) 93/74 –, juris; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 18. Auf. § 68 Rn 5a; Graf, in: BeckOK OWiG, Stand 31.10.2021, § 68 Rn 15). Den Betroffenen werden Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften vorgeworfen, die auf oder an Binnenschifffahrtsgewässern begangen worden sein sollen. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 ARs 295/18 –, juris Rn 19 m.w.N.). Es kommt dabei nicht auf die Rechtsnatur der Regelungen, sondern nur auf ihren Regelungszweck – die Abwehr schifffahrtsspezifischer Gefahren – an. Auch die bereichsspezifischen Ausprägungen des allgemeinen und von der Rechtsprechung im Einzelfall zu konkretisierenden rechtlichen Gebots, nicht eigens kodifizierte schifffahrtsspezifische Sorgfaltsanforderungen zu beachten, sind schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (BGH, a.a.O.). Gemessen hieran ist vorliegend ein Zuwiderhandlung gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften gegeben, weil der Schwerpunkt der Vorwürfe auf der Verletzung von § 3 Abs. 6 BinSchAbfÜbkAG 2003 i.V.m. dem CDNI beim Transport von Sand und Kies durch das H Q auf dem Rhein liegt. Dies folgt bereits aus den jeweiligen Bußgeldbescheiden sowie den polizeilichen Sachverhaltsanzeigen. Der Umstand, dass das CDNI auch dem Gewässerschutz dient, steht der Annahme einer Zuwiderhandlung gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nicht entgegen, weil diese nicht nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, sondern auch der Abwehr der abstrakten Gefahr einer Gewässerverunreinigung dienen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 – 2 ARs 37/98 –, juris Rn 4f.). Aus § 14 Abs. 2 BinSchGerG ergibt sich nichts anderes. Das Amtsgericht Bonn ist auch kein Rheinschifffahrtsgericht und daher auch nicht für Rheinschifffahrtsachen zuständig. Eine Verweisung durch das hiesige Gericht an das zuständige Gericht gemäß §§ 46 OWiG i.V.m. 225a StPO kommt indes vorliegend im Verhältnis zwischen Amtsgerichten gleicher Ordnung nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 – 2 ARs 201/69 –, BGHSt 23, 79ff, juris Rn 9; Seitz/Bauer, a.a.O. § 68 Rn 23). Vielmehr ist das Verfahren mit der von Amts wegen ausgesprochenen Unzuständigkeitserklärung hier abgeschlossen und aufgrund der Zustimmung von Verwaltungsbehörde und Staatsanwaltschaft durch letztgenannte an das zuständige Amtsgericht abzugeben.