OffeneUrteileSuche
Urteil

113 C 169/22

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2023:0425.113C169.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 25.4.2023

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.654,70 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 25.08.2022 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 173,27 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen Punkten über dem Basiszins seit dem 25.8.2022 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 25.4.2023 für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.654,70 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 25.08.2022 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 173,27 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen Punkten über dem Basiszins seit dem 25.8.2022 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger klagt auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in C vom ##.##.####, an dem er mit seinem Pkw und ein bei der Beklagten zu 3 versichertes Kfz, dessen Fahrer der Beklagte zu 1) und dessen Halter der Beklagte zu 2) war, beteiligt waren. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Hauptforderung setzt sich aus einem restlichen Fahrzeugwert von 1.500,00 EUR und weiteren Sachverständigenkosten von 154,70 EUR zusammen. Der Kläger holte am 30.11.2021 ein Gutachten des Sachverständigen D ein, Bl. 32 ff der Akte. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des BMW von 4.500,00 EUR. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 3) auf, Schadensersatz in Höhe von 4.135,50 EUR zu leisten. Es entstanden Anwaltskosten von 540,50 EUR. Die Beklagte zu 3) rechnete den Schaden mit Schreiben vom 03.01.2021 ab. Sie ging aufgrund der Überprüfung von ihr beauftragen D check vom 10.12.2021, Blatt 100 ff der Akte, von einem Restwert von 3.000,00 EUR aus. Auf die Anwaltskosten zahlte sie 367,23 EUR, Blatt 30 der Akte. Der Kläger holte eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen D ein, in der der Sachverständige sich mit der Begutachtung der D check auseinandersetzte und bei seiner früheren Bewertung blieb, Blatt 18 ff der Akte. Er rechnet seine weiteren Leistungen am selben Tag mit 154,70 EUR ab, Blatt 21 der Akte, die der Kläger bezahlte. Sein Prozessbevollmächtigter übersandte die Stellungnahme am 13.04.2022 an die Beklagte zu 3) forderte sie auf, die Klageforderung zu bezahlen, Blatt 16 der Akte. Die Beklagte zu 3) erbat weitere Unterlagen des Sachverständigen zur Prüfung, Blatt 15 der Akte. Am 12.06.2022 übermittelte der Sachverständige D dem Klägervertreter die Vergleichsangebote, auf die er den Wiederbeschaffungswert von 4.500,00 EUR stützte, Blatt 15, 12 ff der Akte. Nach ihrem Schreiben vom 08.08.2022 erhielt die Beklagte zu 3) die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen. Sie rügte, dass die angeforderte händische Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes fehle und bat, einen Termin für eine Nachbesichtigung mitzuteilen, Blatt 99 der Akte. Der Kläger behauptet, der Sachverständige D habe den Wiederbeschaffungswert zutreffend ermittelt. Nach seiner Auffassung sind die Kosten für die weitere Stellungnahme ersatzfähig, da sie erforderlich gewesen seien, Blatt 115 f, 146 f der Akte. Er verweist darauf, dass die Klage schon anhängig gewesen sei – was zutrifft - , als er die Forderung zur Nachbesichtigung erhalten habe. Der Kläger beantragt, zu entscheiden wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Wiederbeschaffungswert betrage lediglich 3.000,00 EUR. Nach ihrer Auffassung sind die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nicht ersatzfähig, da sie erkennbar nicht erforderlich gewesen seien, Blatt 95 der Akte. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, Blatt 97, 129 der Akte. Die Klage ist den Beklagten zu 2) und 3) am 24.8.2022 zugestellt worden. Für den Beklagten zu 1) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sie als zugestellt angenommen. Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T erhoben, Blatt 173 ff der Akte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.654,70 EUR gegen die Beklagten zu. In Höhe von 1500,00 EUR beruht er darauf, dass der klägerische BMW einen Wiederbeschaffungswert von 4.500,00 EUR und nicht nur 3.000,00 EUR hatte. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T, der sich eingehend mit den Marktpreisen vom 13.11.2021 auseinandergesetzt hat. Die Fahrzeugdaten hat er hierbei berücksichtigt und gewichtet. Das Gericht folgt dem Ergebnis des Gutachtens. Der Kläger kann weiterhin die Kosten von 154,70 EUR verlangen, die durch die ergänzende Begutachtung entstanden sind. Es ist zwar streitig, ob derartige Aufwendungen ersatzfähig sind. Nach zutreffender Ansicht dürfen Geschädigte jedoch ein Ergänzungsgutachten in Auftrag geben, wenn sie dies ex ante als erforderlich und sachdienlich ansehen können und die Berechtigung von Einwendungen gegen das erste Gutachten nicht beurteilen können (Freymann/Wellner/Rüßmann, jurisPK Straßenverkehrsrecht, Stand 22.02.2023, § 249 BGB Randziffer 237 mit weiteren Nachweisen; LG Saarbrücken, Urteil vom 20.2.2015, 13 S 197/14 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte zu 3) erhob Einwendungen gegen das Gutachten, die sie mit der Stellungnahme der D check untermauerte. Der Klägervertreter hat die Stellungnahme erhalten. Hierdurch war das Vertrauen des Klägers darauf, dass das Gutachten des Sachverständigen D zutraf, so weit erschüttert, dass er die Sachlage weiter klären durfte. Aus damaliger Sicht war es nicht auszuschließen, das weitere Ausführungen des Sachverständigen D die Beklagte zu 3) teilweise oder ganz überzeugen würden. Dem Kläger fehlte die Sachkunde, um zu beurteilen, welcher Wert zutraf. Die Höhe der Kosten ist unstreitig. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Weil der Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit 4.135,50 EUR betrug, sind die geltend gemachten Anwaltskosten noch offen und zu bezahlen. Sie sind ebenfalls gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Streitwert: 1.654,70 EUR.