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Urteil

118 C 119/24

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2024:1030.118C119.24.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 09.10.2024

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 09.10.2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Die Kläger begehren mit einer Restitutionsklage die Aufhebung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Bonn vom 17.01.2024 zum Aktenzeichen 118 C 287/23. Der Beklagte begehrte in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen 118 C 287/23, von dem Kläger die Zahlung eines Honorars sowie etwaige Nebenforderungen. Die Kläger sind die Erben ihrer am 02.02.2022 verstorbenen Tochter. Bei der verstorbenen Tochter wurde im September 2021 Krebs in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert. Es wurden sodann verschiedene histologische Proben entnommen, die zur histologischen und zytologischen Begutachtung an den Beklagten zu 1) gesandt wurden. Für diese Leistungen begehrte der Beklagte zu 1) die Zahlung von 2.135,87 EUR zzgl. Nebenforderungen von dem Kläger. Der Beklagte zu 1) wurde durch den Beklagten zu 2) vertreten. Die Parteien stritten unter anderem über den Zugang der Rechnung und eine Aktualisierung der Rechnung. Am 10.01.2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Beklagte zu 1) nahm die Klage teilweise zurück. Über den restlichen Teil ist am 17.01.2024 ein Anerkenntnisurteil verkündet worden. Die Kläger sind der Auffassung, das Anerkenntnisurteil habe nicht ergehen dürfen. In dem Verfahren 118 C 287/23 sei auch die Klägerin Partei des Rechtsstreits gewesen, da sie Erbin ihrer verstorbenen Tochter sei. Der Kläger sei allein, ohne die Klägerin, nicht prozessfähig gewesen. Der Kläger habe keine Vertretungsbefugnis für die Klägerin gehabt. Es liege eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor, die Klägerin sei in ihren Rechten als Frau verletzt. Auch die Prinzipien der Menschenrechte und Gleichberechtigung seien verletzt. Vor Gericht nur einem Ehegatten Gehör zu verschaffen, widerspreche dem Gerechtigkeitsprinzip und sei unter Umständen vor dem Bundesverfassungsgericht zu klären. Der Kläger habe die Forderung ausweislich der Akte nicht anerkannt, er habe nur erklärt, dass der Anspruch offensichtlich bestehe und nicht streitig sei. Er habe jedoch eine rechtskräftige Rechnung benötigt, um diese bei der Beihilfestelle einreichen zu können. Ohne Rechnung sei die Leistung nicht möglich gewesen. Ohne Rechnung sei auch eine Mahnung nicht zulässig. Dies habe er in der mündlichen Verhandlung auch erklärt. Der Beklagte zu 1) habe dazu aufgefordert, Art. 10 GG zu verletzen, indem sie die Briefe ihrer Tochter hätten öffnen sollen. Aufgrund des Entgegenkommens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auf 200,00 EUR zu verzichten, sei er von einem Vergleich ausgegangen. Diesen habe er wenige Stunden nach der Verhandlung widerrufen. Das Anerkenntnisurteil habe auch nicht ergehen dürfen, da die Rechtslage nicht eindeutig gewesen sei. Die Restitutionsklage könne auf § 580 Nr. 8 ZPO gestützt werden. Die fehlende sachliche Auseinandersetzung mit der Rechtslage stelle eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK und verstoße gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 GG. Das Anerkenntnisurteil sei auch sittenwidrig. Dies ergebe sich auch durch die Duldung des Gerichts zur Aufforderung der Begehung einer oder mehreren Straftaten gem. § 202 StGB durch den Beklagten zu 2). Ferner sei die ärztliche Schweigepflicht verletzt worden, da Wahlleistungsvereinbarung und ein pathologisch-anatomisches Gutachten und zwei Nachtragsberichte übersandt wurden. Es sei auch kein Vertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und der Tochter der Kläger zustande gekommen. Zwingende Voraussetzung für einen Vertrag zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten sei die Entbindung von der Ärztlichen Schweigepflicht für die Weitergabe medizinischer Unterlagen an die privatärztliche Abrechnungsstelle, Anwälte und Gericht. Nach Vorgaben des Gesetzes seien die Einrichtungen, die besonders geschützte personenbezogenen Daten insbesondere medizinische Daten verarbeiten, präzise zu benennen. Der in der Klageschrift zugesandter Vertrag mit dem Krankenhaus vom 03.11.2021 wiederlege den Anspruch auf die Wahlarztleistung (Bl. 69 d.A.) Das Gericht sei über ein bestehendes Vertragsverhältnis zwischen ihrer verstorbenen Tochter und dem Kläger im Vorverfahren getäuscht worden. Die erfolgte Abrechnung sei nach der GOÄ fehlerhaft (Bl. 68 d.A.) und bereits von der DRG Pauschale erhalten, sodass die Forderung doppelt abgerechnet worden sei Die Restitutionsklage sei nicht zu früh erhoben worden (Bl. 119 d.A.) Die Kläger beantragen, die Restitutionsklage zuzulassen, das Anerkenntnisurteil des Amtsgericht Bonn vom 17.01.2024 zum Az.: 118 C 287/23 aufzuheben und die mündliche Verhandlung fortzusetzen und die Klage abzuweisen; dem Beklagten zu 2) sämtliche Kosten aufzuerlegen bzw. für den Fall, dass das Gericht die Verantwortung nicht beim dem Beklagten zu 2) sieht, alle bisher angefallenen Prozesskosten aus den bisherigen Verfahren des Anerkenntnisurteils Az.: 118 C 287/23, Befangenheitsantrag Az.: 86 AR 13/24, Sofortige Beschwerde Az.: ST 22/24, Restitutionsklage Az.: 118 C 119/24, die Kosten des RA Renzelmann und Prozesskosten für das Berufungsgericht dem Beklagten zu 1) aufzuerlegen; Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dem Verfahren stehe der Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegen. Darüber hinaus sei die Klage unzulässig, da sie nicht innerhalb der Notfrist erhoben worden sei. Hinsichtlich der Klägerin sei die Klage unzulässig, da diese nicht Partei des Ausgangsrechtsstreits gewesen sei. Das ergangene Anerkenntnisurteil richte sich nicht gegen die Klägerin. Die Klage sei gegen den Beklagten zu 2) ebenfalls unzulässig, da er nicht Partei des Ausgangsverfahrens gewesen sei. Die Klage sei auch unbegründet, ein Restitutionsgrund liege nicht vor. Das Anerkenntnis sei abgegeben worden und das Urteil zutreffend erlassen worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist bereits unzulässig und hat darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist unzulässig. 1. Soweit die Klägerin Aufhebung des Anerkenntnisurteils und Wiederaufnahme verlangt, ist die Restitutionsklage bereits unzulässig, da ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Erforderlich ist gemäß § 578 ZPO ein rechtskräftiges Endurteil im Verhältnis der Parteien, da sich die Rechtskraft des Urteils nur auf die Parteien erstreckt (OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 18 U 105/95 –, Rn. 8, juris). Aktiv- und passivlegitimiert für das Wiederaufnahmeverfahren sind grundsätzlich die Parteien des Vorprozesses (MüKoZPO/Braun/Heiß, 6. Aufl. 2020, ZPO § 578 Rn. 35, beck-online). Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, ist aus einer rein formalen Betrachtungsweise heraus zu beantworten (OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 18 U 105/95 –, Rn. 8, juris). Es kommt daher darauf an, wer als Partei bezeichnet war. Ausschließlich der Kläger dieses Verfahrens war Partei – Beklagter – des Vorprozesses, er war als solcher bezeichnet und das Anerkenntnisurteil betrifft ausschließlich den Kläger dieses Verfahrens, nicht hingegen die Klägerin. Der Beklagte war auch ohne seine Ehefrau prozessfähig. Er konnte gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, eine notwendige Streitgenossenschaft besteht insoweit nicht. 2. Ferner ist die Restitutionsklage unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Auch für diesen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da er nicht Partei des vorherigen Verfahrens war, sondern der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Vorprozess. 3. Die Kläger können sich nicht auf einen der Restitutionsgründe gemäß § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO berufen, da die Voraussetzungen des § 581 ZPO nicht dargelegt sind. 4. Die Voraussetzungen des § 582 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Demzufolge hängt die Zulässigkeit der Restitutionsklage unter anderem davon ab, dass eine Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund durch Berufung geltend zu machen. Die Geltendmachung in einem noch anhängigen Verfahren erscheint einfacher und zweckmäßiger als der Verweis auf die selbstständige Restitutionsklage, da ein sachlicher Zusammenhang weiterhin besteht (vgl. BGH vom 22.01.1963, VI ZR 102/62, NJW 1963, 587; LAG Hamm Beschl. v. 25.11.2009 – 16 Sa 1024/09, BeckRS 2010, 66075, beck-online). Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. II. Die Restitutionsklage ist auch unbegründet. 1. Ein Restitutionsgrund liegt nicht vor, § 580 ZPO. Die Kläger berufen sich ausschließlich auf § 580 Nr. 8 ZPO. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Erforderlich ist eine Entscheidung des EGMR, in der festgestellt wird, dass das Urteil gegen eine Norm des EMRK verstößt sowie die schlüssige Darlegung, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht (Reichhold, in: Thomas/Putzo, 39. Aufl. 2018, ZPO, § 580 Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind bereits nicht dargelegt. Auch die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 ZPO sind nicht dargelegt. 2. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass das Anerkenntnisurteil nicht hätte ergehen dürfen und die Entscheidung materiell-rechtlich falsch sei, ist dies im Rahmen der Restitutionsklage ohne Anknüpfung an einen Restitutionsgrund nicht zu prüfen. Der Widerruf des Anerkenntnisses ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen von § 580 ZPO (Restitutionsklage) oder § 323 ZPO (Abänderungsklage) vorliegen, was hier nicht der Fall ist (OLG Stuttgart Urt. v. 29.9.2005 – 13 U 99/05, BeckRS 2005, 11658, beck-online). 3. Mangels Erfolg der Restitutionsklage besteht auch kein Anspruch auf eine abweichende Kostenentscheidung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.