Urteil
12 C 56/04
AG BORKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblichen Frakturen mit stationärer und längerer ambulanter Behandlung kann ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro gerechtfertigt sein.
• Vorabl geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind anzurechnen; der Anspruch bemisst sich nach Gesamtumfang der Verletzungsfolgen.
• Zukünftige, voraussehbare Eingriffe und die Ungewissheit einer vollständigen Genesung sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
• Zinsansprüche für Nachzahlungen richten sich nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen Beinfrakturen und anhaltender Beeinträchtigungen (Schmerzensgeld 5.000 EUR) • Bei erheblichen Frakturen mit stationärer und längerer ambulanter Behandlung kann ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro gerechtfertigt sein. • Vorabl geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind anzurechnen; der Anspruch bemisst sich nach Gesamtumfang der Verletzungsfolgen. • Zukünftige, voraussehbare Eingriffe und die Ungewissheit einer vollständigen Genesung sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. • Zinsansprüche für Nachzahlungen richten sich nach §§ 286, 288 BGB. Der Kläger wurde am 2.10.2003 von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) angefahren; das Fahrzeug war bei Beklagtem zu 2) versichert. Die Haftung der Beklagten war unstreitig. Der Kläger erlitt Ober- und Unterschenkelfrakturen sowie eine offene Wunde am Unterschenkel und wurde vom 2.10. bis 20.10.2003 stationär behandelt, danach bis Ende November 2003 ambulant. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2) bereits 3.000 EUR Schmerzensgeld. Der Kläger begehrte weitere 2.500 EUR; die Beklagten hielten die Verletzungen für weniger gravierend und rügten Vergleiche zu älteren Entscheidungen. Streit bestand allein um das Ausmaß der Wundheilung und die angemessene Höhe des weiteren Schmerzensgeldes. • Das Gericht bemisst das Schmerzensgeld ausgehend von der Schwere der Verletzungen und den Folgen für den Kläger. Es berücksichtigt die initialen starken Schmerzen, den erheblichen Behandlungsaufwand (stationär und langdauernd ambulant) sowie die anschließende krankengymnastische Behandlung. • Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass noch ein metallischer Fremdkörper entfernt werden muss und somit künftige Eingriffe und die Unsicherheit einer vollständigen Genesung bestehen; diese Umstände erhöhen das angemessene Schmerzensgeld. • Die Tatsache, dass der Kläger in jugendlichem Alter besonders unter Bewegungs-einschränkungen leidet, verstärkt die Schadenswürdigkeit und ist bei der Höhe zu berücksichtigen. • Die bereits geleistete Zahlung von 3.000 EUR ist anzurechnen. Unter Abwägung aller Umstände erscheint ein Gesamt-Schmerzensgeld von 5.000 EUR angemessen, wobei der Vergleich zu einer älteren Entscheidung herangezogen, aber wegen inflationärer Entwicklung und unterschiedlicher Verletzungsumstände angepasst wurde. • Der Zinsanspruch für die Nachforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung stützt sich auf §§ 91, 92 Abs. 2, § 709 ZPO; dem Kläger wird eine Fehleinschätzungstoleranz von 20 % zugestanden. Die Klägerforderung ist überwiegend erfolgreich. Das Gericht setzt das Gesamt-Schmerzensgeld auf 5.000,00 EUR fest; nach Anrechnung der vorab gezahlten 3.000,00 EUR sind die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 2.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2004 verurteilt. Die übrige Klage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.