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Urteil

15 C 176/08

Amtsgericht Borken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBOR1:2008:1001.15C176.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt L wegen der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren 10 O 152/06 (LG Münster) und 6 U 130/07 (OLG Hamm) von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von noch 2.176,98 Euro freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt L wegen der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren 10 O 152/06 (LG Münster) und 6 U 130/07 (OLG Hamm) von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von noch 2.176,98 Euro freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 08.12.2005 geltend. Am 08.12.2005 war der Kläger mit dem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen ######) des Herrn I, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, in C unterwegs. Gegen 23.30 Uhr fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug des Herrn I auf das Fahrzeug (amtliches Kennzeichen:######) des Herrn Q auf. Nachdem die Beklagte die Ansprüche des Herrn Q nicht regulierte, erhob dieser Klage vor dem Landgericht Münster (Aktenzeichen 10 O 153/06) gegen den Kläger, gegen den Fahrzeughalter Herrn I und gegen die Beklagte auf Ersatz des Unfallschadens in Höhe von 7.8,44,00 Euro. In diesem Verfahren ließ die Beklagte dem Kläger und Herrn I den Streit verkünden und begründete dieses mit der Behauptung, dass es sich bei dem Unfall vom 08.12.2005 um ein Ereignis gehandelt habe, dass zwischen den Unfallbeteiligten abgesprochen gewesen sei. Das Landgericht kam nach einer durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass nicht von einem manipulierten Unfallereignis ausgegangen werden könne und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages von 7.384,00 Euro. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung blieb im Wesentlichen ohne Erfolg (OLG Hamm, Aktenzeichen: 6 U 130/07). Da der Kläger in beiden Verfahren von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und für ihn die Termine vor dem Landgericht Münster und OLG Hamm wahrnehmen musste, forderte der Prozessbevollmächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2008 dazu auf, dem Kläger die insoweit entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.850,53 Euro zu zahlen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei. Als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs falle er in den Schutzbereich des Versicherungsverhältnisses zwischen Herrn I und der Beklagten. Demzufolge sei die Beklagte auch ihm gegenüber verpflichtet gewesen, die gegnerischen Ansprüche abzuwehren bzw. zu befriedigen. Aufgrund der erfolgten Streitverkündung sei der Kläger berechtigt gewesen, sich im Vorprozess eigenständig anwaltlich vertreten zu lassen. Der Kläger hat die Klage in Höhe von 673,55 Euro zurückgenommen und zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.176,98 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt L wegen der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren 10 O 152/06 (LG Münster) und 6 U 130/07 (OLG Hamm) von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von noch 2.176,98 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet. Der Kläger habe durch sein eigenes Verhalten maßgeblich dazu beigetragen, dass die Beklagte von einem manipulierten Unfallgeschehen berechtigterweise habe ausgehen dürfen. Im Übrigen habe der Kläger die geltend gemachten Anwaltskosten tatsächlich gar nicht gezahlt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die mit ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist im Hilfsantrag begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag zwischen Herrn I und der Beklagte i.V.m. §§ 149, 150 VVG einen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten Anwaltskosten. Auf eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten obliegenden Verpflichtungen aus dem bestehenden Versicherungsvertrag kommt es nicht an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.09.2008 hat der Klägervertreter mit seiner Äußerung, im Falle des Vergleichsschlusses sei der Vergleichsbetrag an ihn zu zahlen, kundgetan, dass der Kläger tatsächlich die Anwaltskosten nicht gezahlt hat. Dementsprechend ist der Hauptantrag, Zahlung an den Kläger, unbegründet. Der Hilfsantrag ist demgegenüber begründet. Die Verteidigung des Klägers unter Zuhilfenahme eines eigenen Anwalts gegen den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch war i.S.d. § 150 Abs. 1 VVG geboten. Der Kläger brauchte sich nicht damit zu begnügen, sich durch die von der Beklagten beauftragten Anwälte mit vertreten zu lassen. Dem Kläger war eine Mitvertretung durch die Anwälte der Beklagten unzumutbar, da deren Rechtsverteidigung im Wesentlichen darauf beruhte, dass dem Kläger in diesem Verfahren und dem Kläger im Vorprozess eine Unfallmanipulation vorgeworfen wurde. Dem Kläger war es nicht zumutbar, sich durch das Vorbringen der Beklagten im Vorprozess der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und potentiell weiteren Nachteilen auszusetzen. Auch wenn der Kläger des vorliegenden Verfahrens das Ziel einer Klageabweisung im Vorprozess auch durch eine Mitvertretung durch die seitens der Beklagten beauftragten Anwälte hätte erreichen können (gemäß § 10 AKB ist neben dem Versicherungsnehmer Halter und Fahrer mitversichert) , wäre dies jedoch in der Begründung des Vorbringens der Beklagten in gravierender Weise zu seinen Lasten gegangen. Neben einer Gefahr strafrechtlicher Verfolgung käme prinzipiell auch in Betracht, dass sich der Kläger der Gefahr eines Schadensersatzanspruchs ausgesetzt hätte, der unter Umständen auch die Kosten des Vorprozesses hätte umfassen können. Daher war es geboten, dass der Kläger einen eigenen Anwalt zu seiner Vertretung in dem Vorprozess beauftragte. Im Übrigen steht aufgrund des Ausgangs dieses Vorprozesses auch für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass nicht von einem manipulierten Unfall auszugehen ist. Nach alledem ist der Klage in Bezug auf den Hilfsantrag stattzugeben. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kostenteilung beruht zum einen auf das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf den zurückgewiesenen Hauptantrag und im Übrigen auf die teilweise Klagerücknahme.