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Beschluss

21 Lw 15/14

Amtsgericht Borken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBOR1:2016:0111.21LW15.14.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 30.09.2015 wird die Kostenrechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 24.09.2015 – N01 – abgeändert. Für das vorliegende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nach § 3 HöfeVfO, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, sind Gebühren nach Nr.  15112 KV-GNotKG nach einem Geschäftswert von 3.579,04 Euro zu erheben.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 30.09.2015 wird die Kostenrechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 24.09.2015 – N01 – abgeändert. Für das vorliegende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nach § 3 HöfeVfO, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG nach einem Geschäftswert von 3.579,04 Euro zu erheben. Gründe: 1. Der Antragsteller hat am 31.01.2014 beantragt, den Hofvermerk im Grundbuch betreffend seinen Grundbesitz zu löschen. Das entsprechende Ersuchen ist vom Landwirtschaftsgericht mit Verfügung vom 06.02.2014 an das Grundbuchamt gestellt worden. Die entsprechende Löschung durch das Grundbuchamt ist gemäß Eintragungsbekanntmachung vom 14.02.2014 erfolgt. Gemäß Vermerk vom 17.02.2014 (Blatt 15 Rückseite der Gerichtsakte) sind vom Landwirtschaftsgericht zunächst keine Kosten erhoben worden. Mit Rundschreiben vom 29.07.2015 – Aktenzeichen N02 – ist seitens des Landgerichts Münster darauf hingewiesen worden, dass für die nach Inkrafttreten des GNotKG anhängig gewordenen Verfahren Gebühren zu erheben seien, und zwar bei Verfahren, in denen es um die Aufhebung der Hofeigenschaft geht, nach einem Geschäftswert von 20 % des Verkehrswertes des Hofes. Dementsprechend wurde seitens der Kostenbeamtin der Verkehrswert bei dem Antragsteller angefragt. Dieser wurde ausweislich des Schriftsatzes vom 23.09.2015 (Blatt 19 d. A.) mit 250.000,00 Euro angegeben. Daraufhin wurde eine Kostenrechnung erstellt und der Antragsteller wurde zur Zahlung von 273,00 Euro aufgefordert. Hierbei wurde ein Geschäftswert von 50.000,00 Euro (20 % vom Verkehrswert) zu Grunde gelegt. 2. Die nach § 81 Abs. 1 GNotKG zulässige Erinnerung des Antragstellers vom 30.09.2015 gegen die Kostenrechnung vom 24.09.2015 ist begründet. Die Gebühr für die Löschung des Hofvermerks beläuft sich nach Nr. 15112 KV GNotKG bei einem Geschäftswert von 3.579,04 Euro auf 0,5 der Gebühr gemäß der Tabelle A zu § 34 GNotKG, rechnerisch somit auf 63,50 Euro. a) Die Festsetzung des Geschäftswertes auf 50.000,00 Euro ist zu beanstanden. Die Kostenbeamtin hat 20 % des Verkehrswertes zu Grunde gelegt, während der Antragsteller der Auffassung ist, dass der Einheitswert maßgebend sei. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15 (L). Das OLG Celle begründet dieses wie folgt: „Da das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO den speziellen Wertvorschriften für landwirtschaftsgerichtliche Verfahren gemäß §§ 48 und 76 GNotKG nicht unterfällt, ist letztlich eine Wertbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen (§ 36 Abs. 1 GNotKG i. V. m. § 48 GNotKG analog). Insoweit erscheint der einfache Einheitswert als angemessen (vgl. HK-GNotKG/Giers, a.a.O., § 76, Rn. 32).“ Der Bezirksrevisor wurde insoweit angehört. Dieser hat ausgeführt, dass die Auffassung des OLG Celle nur für Verfahren betreffend die Eintragung eines Hofvermerks zutreffend sei. Werde dagegen die Hofeigenschaft aufgehoben, könne bereits § 48 GNotKG keine Anwendung finden, da die Aufhebung der Hofeigenschaft nicht der Fortführung des Betriebes diene. Dieses habe zur Folge, dass zur Wertberechnung zunächst vom Verkehrswert auszugehen sei. Dieser Wert sei allerdings nur die Grundlage für die gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG vorzunehmende Wertbestimmung. Insoweit erscheine ein Wert von 20 % des Verkehrswertes des Hofes angemessen (so auch Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage Rn. 62 zu § 36). Hierbei sei bereits berücksichtigt, dass es sich um ein Verfahren von eher geringem Aufwand handele. b) Nach § 1 Abs. 4 HöfeO kann der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass seine Besitzung kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht prüft sodann den Sachverhalt und stellt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ein entsprechendes Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt. Dabei war nach § 18 HöfeVfO a. F. ausdrücklich angeordnet, dass für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks Auslagen und Gebühren nicht erhoben werden. Seit dem 1.8.2013 gilt das GNotKG, während § 18 HöfeVfO außer Kraft getreten ist. Damit ist die durch § 18 HöfeVfO angeordnete Kostenfreiheit entfallen, vielmehr ist nunmehr Nr. 15112 KV-GNotKG einschlägig. Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Löschung des Hofvermerks gemäß §§ 3, 8 HöfeVfO fällt unter Nr. 15112 und löst diesen Gebührentatbestand aus. An diese neue gebührenrechtliche Gesetzeslage ist das Amtsgericht gebunden. Hier beträgt der Geschäftswert 3.579,04 Euro. Dies entspricht der Angabe des letzten Einheitswertes. Da das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO den speziellen Wertvorschriften für landwirtschaftsgerichtliche Verfahren nach §§ 48 und 76 GNotKG nicht unterfällt, ist der Geschäftswert nach § 36 nach billigem Ermessen festzusetzen. Für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks beträgt der Wert unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts. Angesichts der im Vergleich zum Übergabevertrag geringeren Bedeutung dieser Verfahren ist allerdings von einem wesentlich geringeren Wert auszugehen. Als angemessen erscheint der (einfache) Einheitswert (i. d. S. NK-GNotKG-Giers, 1. Auflage 2014, § 76 Rn. 32). Hinzu kommt, dass gerade die Löschung von Hofvermerken in den ganz überwiegenden Fällen unproblematisch und mit vergleichsweise geringem Aufwand verbunden ist, weshalb diese Verfahren nach altem Recht zu Recht privilegiert waren. Würde die Löschung von Amtswegen erfolgen, entstünden den Beteiligten gar keine Kosten. Dass die bisherige Privilegierung für diese gerichtlichen Massenverfahren entfallen sollte, erscheint wenig wahrscheinlich und dürfte auch angesichts des Schutzzweckes der Höfeordnung kaum anzunehmen sein. Legt man der Kostenberechnung den Verkehrswert zu Grunde, dürfte das Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes und der Festsetzung der Gerichtskosten mit einem erheblich höheren Aufwand einhergehen, als dem Löschungsverfahren selbst. Dieses ist nicht der Fall, wenn man der Kostenberechnung den bereits feststehenden Einheitswert zu Grunde legt. Nach alledem war der Erinnerung stattzugeben. II. Eine Entscheidung über Gebühren und Kosten ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 81 Abs. 8 GNotKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Borken, Heidener Str. 3, oder bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Borken oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. U.