Urteil
7 C 343/12
Amtsgericht Brakel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHX2:2013:0315.7C343.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft L. Mit der am 08.08.2012 eingegangenen und am 28.08.2012 zugestellten Klage (nach Vorschusszahlung vom 22.08., aufgrund Aufforderung des Gerichts vom 14.08.2012) fechten die Kläger die Beschlüsse zu Top 1 und Top 2.1 aus der Eigentümerversammlung vom 10.07.2012 an. Auf die Abschrift des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 10.07.2012 und hier insbesondere auf Top 2.0 (Erläuterung und Beschluss der Jahresabrechnung 2011) und Top 2.1 (Entlastung des Verwalters) wird verwiesen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Hauswertabrechnung vom 10.07.2012 sowie die Rücklagenabrechnung. Die Kläger behaupten, dass die Jahresabrechnung 2011 grob fehlerhaft sei. So monieren sie, dass ihnen vor der Beschlussfassung vom 10.07.2012 Einsicht in die Rechnungen vom 2011, insbesondere auch hinsichtlich der Gartenarbeiten, Rechnung der Firma F vom 19.12.2011, auf die Bezug genommen wird, keine Einsicht erteilt worden sei. Soweit sie insofern im Termin vom 23.11.2012 nach durch die Beklagtenseite erfolgten Vorlage der Rechnung der Firma F keine Einwände mehr erhoben haben, haben sie diese Erklärung mit Schreiben vom 26.02.2013 widerrufen. Sie monieren im Übrigen, dass zwar in der Abrechnung vom 10.07.2012 die Abrechnungsposition „Zuführung Rücklagen“ entsprechend der tatsächlich vorgenommenen Buchungen durch die frühere Hausverwaltung zurecht auf 1.260 Euro geändert worden sei, allerdings sei in der Rücklagenabrechnung noch der fehlerhafte Betrag (insgesamt 1.245,46 Euro) angegeben. Die Kläger monieren desweiteren, dass in der Rücklagenaufstellung eine Rückbuchung für die Entnahme von Heizöl, die unstreitig im Jahre 2010 dem Rücklagenkonto entnommen worden ist, vorgenommen wurde. Schließlich sei die Abrechnung deshalb fehlerhaft, weil die Rücklagen nicht korrekt ausgewiesen worden seien. Es sei nicht zulässig, Hausgeldvorauszahlungen und Rücklagenzahlungen miteinander zu vermischen. Es sei nicht Aufgabe der Kläger, darzulegen, welche Beträge Rücklagen und welche Hausgeldvorauszahlungen darstellen und in welcher Höhe Zahlungen erfolgt seien. Vielmehr sei die Abrechnung so anzufertigen, dass sich dies aus der Abrechnung ergäbe, außerdem seien in der Abrechnung die Kontostände anzugeben, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Die Kläger beantragen, den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigen- tumsanlage L anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012 unter Top 2.0 für ungültig zu erklären. Den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigen- tumsanlage L anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012 unter Top 2.1 für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Gartenarbeiten beziehen sich die Beklagten auf die von ihnen vorgelegte Rechnung der Firma F vom 19.12.2011. Die Position „Zuführung der Rücklagen“ sei gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.07.2012 entsprechend den tatsächlichen Buchungen korrigiert worden. Was die Rückbuchung für die Entnahme von Heizöl aus dem Jahre 2010 angehe, so sei dieses Geld vom Hausgeldkonto dem Rücklagenkonto wieder zugeführt worden. Es handele sich um Beträge, die nach der durchgeführten Heizkostenabrechnung auf dem Konto zur Verfügung gestanden hätten. Die Aufschlüsselung der Rücklagen und Hausgeldvorauszahlungen sei tatsächlich nicht erfolgt. Dieser Umstand sei jedoch vom Kläger und auch keinem anderen Eigentümer moniert worden. Da alle Eigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen regelmäßig vollständig nachgekommen seien und dies allen Eigentümern bekannt gewesen sei seien hier keine entsprechenden Anforderungen an die Abrechnung gestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, insbesondere noch nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BGB, fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Jahresabrechnung 2011 sind entweder unberechtigt oder führen jedenfalls nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung. Es kann dahinstehen, ob vorprozessual den Klägern Vorlage der Rechnungsbelege, hier insbesondere des Belegs über die Gartenarbeiten, tatsächlich verweigert worden ist, nachdem diese Rechnung im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden ist. Die Kläger haben zwar ihre Erklärung aus dem Termin vom 21.11.2012, keine Einwände gegen die Position Gartenarbeiten mehr erheben zu wollen, widerrufen. Dieser Widerruf ist jedoch unbeachtlich, da sachliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung weiterhin nicht erhoben worden sind. Was die Position „Zuführung Rücklagen“ angeht, so räumen die Kläger selbst ein, dass die Position mit 1.260 Euro, wie sie in der korrigierten Abrechnung vom 10.02.2012, die hier streitgegenständlich ist, ausgewiesen ist, den tatsächlichen Buchungen durch die frühere Verwaltung entsprechen. Sofern hier übersehen worden ist, dass eine entsprechende Korrektur auch in der Rücklagenabrechnung hätte vorgenommen werden müssen, führt dies nicht zu einer Anfechtbarkeit der Jahresabrechnung 2011. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in der Rücklagenabrechnung nicht eine Rückbuchung aus dem Hausgeldkonto wegen der unstreitig im Jahre 2010 erfolgten Entnahme aus dem Rücklagenkonto für Heizöl erfolgen soll. Im Gegenteil ergibt sich gerade aus der von den Klägern auszugsweise vorgelegten Teilungserklärung vom 26.01.1998 unter § 9 Nr. 4, dass zur Deckung eines dringenden nicht anderweitig gedeckten Bedarfs der Verwalter die Instandhaltungsrücklage angreifen darf, dass diese dann aber nach Schluss des Wirtschaftsjahres wieder aufzufüllen sei. Genau dies ist von Seiten der Hausverwaltung gemacht worden. Weshalb dies in der Jahresabrechnung 2011, die auf das Wirtschaftsjahr 2010 folgt, zu spät sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit schließlich Hausgeld und Rücklagenzahlungen nicht gesondert ausgewiesen sind, Angaben über Kontostände fehlen etc. so ist von Seiten der Kläger nicht vorgetragen worden, inwieweit dies einen Einfluss auf das Ergebnis der Einzelabrechnung gehabt hat. Insofern gilt das dann, wenn wesentlich Bestandteile der Jahresabrechnung, die ohne Einfluss auf das Ergebnis der Einzelabrechnung sind, dass dies nicht zu einer Ungültigkeitserklärung der Gesamtabrechnung führt, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung begründen kann (vergl. Bärmann, Wohnungseigentums-Gesetz, 11 Aufl., § 28 Rd.Nr. 123). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwert wird auf bis zu 900,-- € festgesetzt. (§ 49 I GKG).