Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 340,00 Euro verurteilt. Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teibeträgen von 30,00 Euro jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die letzte Rate beträgt 10,00 Euro. Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24, 25 StVG, 11.3.6 BKat, §§ 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 BKatV). TBNR: 103764 Gründe: I. Die Betroffene war zum Tatzeitpunkt 23 Jahre alt. Sie ist wohnhaft in X, ledig, hat ein Kind im Alter von vier Monaten, ist von Beruf Friseurin mit geregeltem Einkommen und deutsche Staatsangehörige. Weitere Angaben zur Person machte die Betroffene nicht. Die Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Entscheidung des Kreises V vom 11.09.2019, rechtskräftig am 28.09.2019, wurde gegen sie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h eine Geldbuße von 70,00 EUR verhängt (1 Punkt). Es handelt sich um eine Nachtat. II. Am 13.11.2019 befuhr die Betroffene in C-T die K X1, G-Straße in Fahrtrichtung C als Führerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 01. Im Bereich der innerorts gelegenen Messstelle auf Höhe der Bushaltestelle gilt die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h. Um 15.02 Uhr wurde die Betroffene mit dem oben genannten Fahrzeug einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und ein entsprechendes Lichtbild ausgelöst. Das eingesetzte Messgerät ist ein solches des Typs M XV3, welches zur Tatzeit gültig geeicht war und von dem Messbeamten U eingesetzt wurde. Die Betroffene wurde von der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergab sich insoweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 84 km/h und somit eine Überschreitung von 34 km/h. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung kannte die Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung und verstieß bewusst dagegen. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vom 06.01.2021 durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. 2. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät M XV3 der Firma M und wurde durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) unter dem Zeichen 00.00/00.00 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Dass es sich dabei um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. standardisiertes Messverfahren), ist obergerichtlich bereits entschieden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III 1 RBs 115/18; OLG Celle Beschl. v. 7.6.2018 – 2 Ss (OWi) 118/18). Im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens sind Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses nur ausnahmsweise bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Messfehler veranlasst. Solche Zweifel ergaben sich vorliegend nicht. Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte durch die Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 20 d. A.) und Verlesen der Werte des in das Messfoto eingespiegelten Datenfeldes ihrem wesentlichen Inhalt nach festgestellt werden. Es ließ sich eine Geschwindigkeit von 87 km/h ablesen. Aus dem gem. § 78 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführten Messprotokoll (Bl. 4 d. A.) ergibt sich, dass der Messbeamte U das Gerät entsprechend den Vorgaben des Messgeräteherstellers eingesetzt und eingestellt hat. Die entsprechenden Schulungsnachweise (Bl. 7, 8 d. A.) wurden ebenfalls zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Vor Beginn der Messung und nach Beendigung der Messreihe wurden die Verkehrszeichen an der Messstelle hinsichtlich ihres Standortes und ihrer einwandfreien Erkennbarkeit überprüft. Außerdem ergibt sich aus dem Messprotokoll, dass das Messgerät ordnungsgemäß geeicht war und die Eichsiegel und Plomben unversehrt waren. Die gültige Eichung des Gerätes ergab sich zudem aus dem Eichschein der I Eichdirektion vom 24.07.2010 (Bl. 5-6 d. A.), welcher ebenfalls zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde und der eine ordnungsgemäße Eichung des Geräts bis zum 31.12.2020 auswies. Die Eichung erfolgte demnach am 17.07.2019. Anhand des in Augenschein genommenen Messfotos (Bl. 20 d. A.) konnte zudem festgestellt werden, dass die Messung selbst verwertbar war, da sich im darauf ersichtlichen Messrahmen lediglich das von der Betroffenen geführte Fahrzeug befindet. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründen könnten, sind nicht ersichtlich. 3. Der Zeuge U bestätigte in seiner Vernehmung die im Messprotokoll enthaltenen Angaben. Er teilte ferner mit, am Tattag habe es keine Auffälligkeiten gegeben, die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung begründen könnten. Es habe zwar verhältnismäßig viele Verstöße gegeben, was allerdings auch mit der Neuheit der Messstelle zu erklären sei. Die Angaben des Zeugen waren schlüssig, widerspruchsfrei und verstießen nicht gegen Erfahrungs- und Denkgesetze. Der Zeuge beantwortete Fragen gewissenhaft. Dabei räumte er auch Wissenslücken ein, etwa an den Ablauf der konkreten streitgegenständlichen Messung, was allerdings eher für die Glaubhaftigkeit seinr Aussage spricht. Besondere Belastungstendenzen zeigte der Zeuge nicht. 4. Die Feststellung der Fahrereigenschaft beruht auf dem Augenschein der Betroffenen und einem Vergleich mit den Tatfotos Bl. 12 und 20 d.A., unterstützt durch das Sachverständigengutachten des Sachverständigen J. Der Sachverständige führte in der Hauptverhandlung – nach Erstellung eines Fotos der anwesenden Betroffenen mit ähnlicher Blickrichtung, wie auf dem Tatfoto (Anlage zum Protokoll = Bl. 72 d.A.) mit dem Tatfoto Bl. 20 d.A. aus, die abgebildeten Personen wiesen beide flachbogige Augenbrauen, prominente Augen, eine große Iris, ähnliche Nasenflügel, Nasenrücken und Nasenwurzel, sowie eine ansteigende Nasenspitze auf. Die Höhe der Augenlider, die Augengröße, der Oberlippenraum, das Lippenrund und das Kinn seien vergleichbar. Merkmale, die die Identität der abgebildeten Personen ausschließen würden, seien nicht zu erkennen. Das Gericht schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen an, wobei es zusätzlich bemerkt, dass die Wangenpartie und der Gesamteindruck des auf beiden Fotos erkennbaren Gesichtsbereichs (auf dem Tatfoto in höherem Maße durch die Frisur verdeckt) ähnlich sind. Ferner ist die Haarfarbe der abgebildeten Personen ähnlich hell, wenngleich es sich um ein (leicht) veränderliches Merkmal handelt. Auf die Fotos Bl. 12, 20 und 72 d.A. wird gem. § 276 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen. Es steht somit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betroffene den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. IV. Die Betroffene war dementsprechend – worauf in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2021 hingewiesen wurde – wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24, 25 StVG, 11.3.6 BKat, §§ 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 BKatV zu verurteilen. Die Betroffene hat vorsätzlich gehandelt, da sie die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Der Verstoß hat innerorts stattgefunden. Ferner besteht am Tatort, wie auch auf dem Foto Bl. 20 d.A. (oben) zu erkennen ist, eine zusammenhängende Bebauung. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Betroffene davon ausgegangen ist, die Ortschaft bereits verlassen zu haben. Es ist aufgrund der erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ebenfalls davon auszugehen, dass der Betroffenen bewusst war, dass sie die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h überschreitet. Insofern ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung bereits dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2017, Az. III – 2 RBs 224/16; Beschluss vom 10.05.2016, Az III – 4 RBs 91/16; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 3 Ws (B) 19/15). So liegt es hier. Die Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung von dem genannten Erfahrungssatz im konkreten Fall nahelegen würden. V. Die Rechtsfolgen beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Die für einen solchen Verstoß gemäß § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich vorgesehene Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße von 160,00 EUR auf 340,00 EUR war aus Sicht des Gerichts auch in der Gesamtschau der Umstände und unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls tat- und schuldangemessen. Wesentliche strafschärfende oder -mildernde Umstände sind nicht ersichtlich. 2. Die Verhängung eines Regelfahrverbots von einem Monat gem. Ziff. 11.3.6, § 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV ist ebenfalls tat- und schuldangemessen. Anhaltspunkte für ein Absehen vom Fahrverbot, gegebenenfalls ausnahmsweise gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV, sind nicht ersichtlich. Insoweit die Betroffene vorträgt, mit ihrem neugeborenen Kind im ehemaligen Jugendzimmer der elterlichen Wohnung zu wohnen und auf Mobilität angewiesen zu sein, so genügt diese Einlassung noch nicht zur Behauptung einer unbilligen Härte. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.