6 Lw 1/24
Amtsgericht Brilon, Entscheidung vom
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Der Beklagte wird verurteilt, 41 Futtermittelballen von dem Grundstück Gemarkung J.-straße Flur N01 Flurstück N02, weitere 60 Futtermittelballen von dem Grundstück der Gemarkung J.-straße Flur N01 Flurstück N03 und weitere 17 Futtermittelballen von dem Grundstück der Gemarkung J.-straße Flur N01 Flurstück N04 zu entfernen und die Grundstücke geräumt an den Kläger zurückzugeben.
Dem Beklagten wird hierzu eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 800,39 € zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.