Urteil
23 C 146/09
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM2:2009:0907.23C146.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.316,09 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 94% und die Klägerin zu 6%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.316,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 94% und die Klägerin zu 6%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage einen restlichen Schadensersatzanspruch bezüglich Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und verfügt über eine Inkassoerlaubnis des Landgerichts Bonn, um abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen (BI. 9 GA). Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit des unfallbeschädigten eigenen Fahrzeuges benötigte die Kundin der Klägerin ein Mietfahrzeug. Die Kundin der Klägerin, Frau C, war am 00.00.00 um 11:05 Uhr in einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt. Das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kundin der Klägerin mietete bei dieser in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 17.02.2009 ein Mietfahrzeug an. Dies stellte die Klägerin der Kundin mit 2.550,15 € in Rechnung (BI. 14 GA). Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 1.149,71 €. Die Rechnung wurde der Beklagten am 20.02.2009 übersandt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Mietpreis bewege sich im Rahmen der üblichen Miete, wie sich aus einem Vergleich der Schwacke-Liste 2008 ergebe. Jedenfalls sei dies im Rahmen einer Schätzung gemäß § 278 ZPO zugrunde zu legen, wobei in diesem Fall ein pauschaler Aufschlag von 20 oder 30% gerechtfertigt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.400,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Mietwagenkosten der Klägerin seien überhöht und stellten daher keinen erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand mehr dar. Die Unfallgeschädigte hätte zu jeweils deutlich günstigeren Konditionen ein Fahrzeug anmieten können, wie sich aus den vorgelegten Internetangeboten ergebe. Auch die Schwacke-Liste 2008 sei als Schätzungsgrundlage nicht geeignet, da diese selbst erhebliche Erhebungsfehler aufweise. Die dort angegebenen Normaltarife seien daher tatsächlich deutlich überhöht, während anderweitige Untersuchungen, die unter realen Marktbedingungen erfolgt seien, weitaus niedrigere Tarife ermittelten. Ein Zuschlag für Winterreifen sei nicht gerechtfertigt, da ohnehin sämtliche Fahrzeuge mit Winterreifen ausgerüstet seien. Es sei zudem für die Bereitstellung eines verkehrssicheren Mietfahrzeuges unerlässlich, dass im Winterhalbjahr an diesem Winterreifen montiert seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG in Höhe von 1.316,09 €. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat im Schadensfall einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in der ausgeurteilten Höhe nach dem Schwacke-Automietspiegel sowie auf Erstattung der insoweit angefallenen Nebenkosten. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter den Aufwand ersetzt verlangen, der zur Schadensbehebung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind nur solche Kosten angemessen und daher erforderlich, die auch unter normalen Bedingungen gewährt werden, es sei denn, dass Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation höhere Kosten rechtfertigen. Dabei ist ein Unfallgeschädigter auch gehalten, gegebenenfalls mehrere Angebote einzuholen. Grundsätzlich hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger daher zunächst nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der so genannte gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (BGH, NJW 2006, 2693). Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten müssen sich ebenfalls an diesen Maßstäben messen lassen, auch wenn sie einen einheitlichen Tarif für Unfallersatzfahrzeuge und normale Vermietung anbietet (BGH, VersR 2006, 986). Zur Ermittlung der Kosten ist im vorliegenden Fall die Schwacke Liste 2008 heranzuziehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Repräsentanz der der Schwacke Liste 2008 zugrunde liegenden Erhebungen teilt das Gericht nicht. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste wegen einer fehlerhaften Erhebung der Daten für nicht anwendbar hält, dringt sie hiermit nicht durch. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 1519), der sich das Gericht anschließt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, daher nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn letztlich belegen die von der Beklagten vorgelegten wissenschaftlichen Untersuchungen, dass die in der Rechtsprechung zum Teil angeführten Bedenken gegen die Schwacke-Liste 2008 keinesfalls zwingend sind. Aus Sicht des Gerichts lässt sich insbesondere keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung feststellen. Es besteht deshalb kein Hinweis auf eine mangelhafte Erhebung des Schwacke-Mietpreisspiegels. Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007 (Az.: 19 U 181/06) Bezug genommen. Auf die auf diese Weise ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Köln ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen und ausreichend (OLG Köln, aaO). Es bedarf insofern auch nicht der Darlegung konkreter Mehrleistungen für jeden Einzelfall (LG Köln, Urteil vom 19.11.2008 — 9 S 171/08). Ein Aufschlag ist hier auch gerechtfertigt, da die Anmietung unmittelbar nach dem Unfall erfolgte und nicht, wie in anderen von den Gerichten entschiedenen Fällen, Tage oder Wochen nach dem Unfall. Die Beklagte konnte auch vorliegend nicht darlegen und beweisen, dass der Geschädigten in diesem Fall trotzdem ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist (vgl. BGH NJW 2008, 2910). Die Nebenkosten, auch die für die Winterreifen, sind hier ebenfalls nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen. Dies gilt, sofern ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde (OLG Köln, aaO). Demnach ist auch unerheblich, ob ohnehin sämtliche Fahrzeuge mit Winterreifen ausgerüstet sind und auch, ob es für die Bereitstellung eines verkehrssicheren Mietfahrzeuges unerlässlich ist, dass an diesem Winterreifen montiert sind. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist nicht zu machen, da die Kundin der Klägerin ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat. Daraus ergibt sich für die Abrechnung der Mietwagenkosten folgende Rechnung: Grundpreis: 1.489,00 € Pauschaler Aufpreis von 20%: 297,80 € Nebenkosten: 679,00 € 2.465,80 € Abzüglich des von der Beklagten bezahlten Betrages in Höhe von 1.149,71 € ergibt dies den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 1.316,09 €. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3, 288 BGB. Die Rechnung wurde der Beklagten am 20.02.2009 übersandt, so dass Verzug am 30.03.2009 eingetreten ist. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Nicht zur Anwendung kommt vorliegend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da ein Gebührensprung zwischen dem ausgeurteilten und dem geltend gemachten Betrag liegt. III. Streitwert: 1.400,44 €.