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Beschluss

32 F 96/12

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM2:2012:1205.32F96.12.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller

2.470,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.4.2012 aus 992,48 € und seit dem 7.11.2012 aus weiteren 1.477,80 € zu zahlen.

Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/10 und die Antragsgegnerin zu 7/10.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.470,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.4.2012 aus 992,48 € und seit dem 7.11.2012 aus weiteren 1.477,80 € zu zahlen. Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/10 und die Antragsgegnerin zu 7/10. G r ü n d e : I. Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes M.Sie haben sich im Verfahren 32 F 350/07 am 4.11.2010 auf einen regelmäßigen Umgang von Vater und Tochter geeinigt. Zur Unterstützung der Eltern wurde eine Umgangspflegschaft eingerichtet durch Beschluss vom 21.9.2011 (32 F 17/11). Zugleich wurde durch Beschluss vom gleichen Tage (32 F 3/11) die Umgangsvereinbarung der Eltern familiengerichtlich gebilligt und der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Ersatz seiner Aufwendungen für letztlich nicht durchgeführt Umgangskontakte. Es sei die Antragsgegnerin, die als Mutter manipulativ auf die Tochter einwirke, so dass diese äußere, keinen Umgang mit dem Vater haben zu wollen. Dies ergebe sich auch aus dem in einem weiteren Verfahren 32 F 277/11 eingeholten Gutachten einer Sachverständigen. Letztlich könne die Haltung der Kindesmutter zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Die Antragsgegnerin unterlasse es pflichtwidrig, den Kontakt der Tochter zum Vater positiv zu fördern, um der Tochter Loyalitätskonflikte zu ersparen. Er selbst sei zu jedem der angesetzten Umgangstermine von seinem Wohnort angereist. Nur wenige Male habe er Kontakt mit der Tochter haben können. Ansonsten sei ein Umgangskontakt nicht zustandegekommen, auch nach Einrichtung der Umgangspflegschaft nicht. Am 13./14.11. und 18./19.12 2010 habe die Tochter nicht mitgehen wollen, wobei die Antragsgegnerin den Kontakt auch nicht gefördert habe. Ebenso sei es am 19.2. und 11.8.2011 gewesen. Am 13.1.2012 habe die damalige Umgangspflegerin M in der Nachmittagsbetreuung der Schule abholen wollen, doch habe die Mutter dafür gesorgt, dass M nach Schulschluss sofort nach Hause gegangen sei. Dadurch seien ihm vergebliche Aufwendungen in Höhe von jeweils 151,25 € bis 323,80 € entstanden. Zu weiteren Umgangsterminen am 17.3. und 23.3.2012 sei M nicht erschienen oder nicht mitgekommen. Nach dem nicht frei gestaltbaren Umgang am 21.4.2012 habe die Antragsgegnerin am 22.4.2012 den weiteren Umgang abgesagt, da sie M nicht habe dazu bewegen können, in ein Auto zu steigen. An dem vereinbarten gemeinsamen Wochenende in J habe die Antragsgegnerin nichts unternommen, um den Kontakt von Vater und Tochter zu fördern. Sowohl am 22.6. und 24.7.2012 sei die Tochter nicht erschienen, beim zweiten Termin angeblich, weil eine Tante erkrankt sei. Auch der von der Umgangspflegerin vorgesehene Ersatztermin am 27.7.2012 sei vergeblich geblieben. Am 17.8.2012 sei niemand bereit gewesen, das Kind zum Umgang zu bringen, ebenso am 14.9.2012. An den weiteren Terminen habe er vergebliche Aufwendungen in Höhe von jeweils 141,61 € bis 364,95 € gehabt, für die Anreise von Mutter und Tochter nach J habe er vergeblich 604,58 € aufgewendet. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 3.556,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.4.2012 aus 1.180,04 € und seit dem 7.11.2012 aus weiteren 2.376,53 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie wirke weder auf die Tochter negativ ein noch fördere sie eine Entfremdung der Tochter noch strebe sie dies an. Die Tochter könne dem Vater schon nicht fremd werden, da die Eltern nie verheiratet waren oder auch nur zusammengelebt haben. Der Vater wolle nur wieder versuchen, Macht über die Mutter auszuüben. Ein Anspruch des Antragstellers auf Schadensersatz bestehe nicht. Sie selbst habe den Umgang des Vaters nie verweigert. Sie habe auch nicht auf die Tochter manipulativ eingewirkt. Das Kind habe sich ohne jeden Loyalitätskonflikt geäußert. Sie habe auch nie mit dem Antragsteller, ihrem Vater, dauerhaft zusammengelebt. Sie kenne ihren Vater eigentlich nicht. Sie habe aus den nur kurzen Besuchskontakten allenfalls Kenntnis von einer Person, die der Vater sein könnte. Auch das Jugendamt plädiere unterdessen für eine Aussetzung der Umgangskontakte. Der Vater sei vor den ersten beiden Umgangstagen jeweils rechtzeitig unterrichtet worden, dass M den Vater nicht sehen wolle. Er habe jedoch ohne Rücksicht auf der Durchführung beharrt. Der Termin am 19.2.2011 sei nicht abgesprochen gewesen, ebenso der am 11.8.2011. Auch sei die Übergabestelle nicht festgelegt worden. Vor dem Termin im Januar 2012 sei die Umgangspflegerin rechtzeitig informiert worden, dass der Besuch nicht stattfinden könne. Dass M am 17.3.2012 nicht erschienen sei, löse keine Schadensersatzverpflichtung aus. Der Termin am 23.3.2012 sei nicht abgesprochen gewesen. Am 21.4.2012 habe ein Umgang stattgefunden. Ein ausgefallener Kontakt am 22.4.2012 sei daher von der Antragsgegnerin nicht zu bezahlen. Das Umgangswochenende in J habe unstreitig stattgefunden. Die weiteren Umgangstermine seien nicht abgesprochen, zumindest nicht so vereinbart gewesen. Die Antragsgegnerin habe die Tochter jeweils auf die Besuchstage vorbereitet. Sie habe die Tochter auch mit den vom Antragsteller vielleicht geplanten Unternehmungen motivieren wollen. M lehne jedoch alles ab. Auch mit Überraschungen habe die Tochter nicht umgestimmt werden können. Auch eine Begleitung des Umgangs durch G1 habe die Tochter abgelehnt. Schon gegen frühzeitig geführte Gespräche über das Besuchswochenende protestiere sie heftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist überwiegend begründet. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsgegner zum Ersatz seiner Aufwendungen für ausgefallene Umgangstermine verpflichtet, soweit dies von ihr zu vertreten ist. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung des Umgangs ihrer Tochter mit dem Vater folgt aus dem Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil, der seinerseits zum Umgang verpflichtet ist, § 1684 Abs. 1 BGB. Soweit sich der Vater seiner Umgangsverpflichtung stellt, muss die Mutter als Inhaberin der elterlichen (Mit)Sorge dafür sorgen, dass die Tochter ihr Recht auf Umgang auch wahrnimmt. Die kindlich-trotzige Äußerung der Tochter „ich will aber nicht“ entlastet die Mutter nicht. Ein in morgendlicher Unlust gesagtes „ich will aber heute nicht in die Schule“ entbindet ja ebenfalls nicht von dem (verpflichtenden) Recht auf Schulbesuch. Hier haben die Eltern – nach langem Ringen – den regelmäßigen Umgang von Vater und Tochter einvernehmlich abgesprochen. Die Antragsgegnerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Tochter die Entscheidung der Eltern nicht mittragen wolle. Auf das kindliche „Wollen“ kommt es nicht an, weil die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Verantwortung für das Kind eine Entscheidung getroffen haben. Und der Gesetzgeber geht davon aus, dass der das Kind im Alltag betreuende Elternteil auf das „Wollen“ des Kindes Einfluss nehmen kann. Sonst hätte er die Vorschrift des § 89 FamFG nicht vorsehen dürfen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsgegner die vergeblichen Aufwendungen für die Anreise zu den Terminen am 13./14.11.2010 (9 Tage nach der Vereinbarung vom 4.11.2010), 18./19.12.2010 und 19.2.2011 zu ersetzen. Auch der letztgenannte Termin entsprach der grundsätzlich getroffenen Absprache der Eltern, dass der Umgang jeweils am 3. Wochenende im Monat stattfinden soll. Dies gilt nicht für den weiteren Termin am 11.8.2011. Gründe für eine „Vorverlegung“ des Umgangstages hat der Antragsteller in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Die weiteren Termine ab dem 17.3.2012 hat die zu dieser Zeit bestellte Umgangspflegerin vorgegeben. Auf sie war mit der Einrichtung der Umgangspflegschaft die Befugnis zur Festlegung von Tag, Zeit und Ort des Umgangs übergegangen. Am 17.3.2012 fand kein Umgang statt. An dem folgenden Wochenende hat der Vater am 24.3.2012, dem Geburtstag der Tochter, Umgang mit der Tochter, wenn auch eingeschränkt, haben können. Die Reisekosten des Antragstellers waren somit nur zur Hälfte vergeblich. Gleiches gilt für das Wochenende 21./22.4.2012, an dem am ersten Tag zumindest ansatzweise im Büro der Umgangspflegerin ein Zusammentreffen von Vater und Tochter möglich war. Zu den weiteren von der Umgangspflegerin vorgesehenen Terminen ist der Antragsteller wiederum vergeblich angereist, ohne dass die Antragsgegnerin sich um die Verwirklichung des vereinbarten Umgangs erkennbar bemüht hat. Weder die Erkrankung einer Tante noch fehlende Fahrgelegenheiten rechtfertigen einen Ausfall des dem Kinde zustehenden Umgangs mit dem Vater. Dass die Umgangspflegerin nicht mehr die Abholung des Kindes durch den Vater vorgesehen hat, ist mit der Erfahrung aus den letzten 5 Jahren zu rechtfertigen, dass ein Abholen des Kindes bei der Mutter offenbar ein Ding der Unmöglichkeit ist, da die Tochter die dann bestehende Nähe der Mutter nutzt, auch mal „Theater“ zu machen. Danach liegt es nahe, den Wechsel der Tochter in die Obhut des Vaters an anderer Stelle durchzuführen, wie es etwa eine Zeitlang im Jugendamt praktiziert worden ist. Denn grundsätzlich ist aus verschiedenen Berichten bekannt, dass Vater und Tochter – wenn denn die Mutter einmal nicht mehr in Sicht- und Hörweite ist – durchaus unbefangen und zugewandt miteinander umgehen können. Seine vergeblichen Aufwendungen hat der Antragsteller in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Durchgreifende Einwendungen gegen die Höhe der Aufwendungen aht die Antragsgegnerin konkret nicht vorgetragen. Wegen des Betrages von 2.470,28 € ist daher der Antrag des Antragstellers begründet. Im Übrigen ist er jedoch mit den Nebenfolgen aus den §§ 113 FamFG, 92 Abs. 2 ZPO als unbegründet abzuweisen. Die Zinspflicht folgt aus §§ 288, 291 BGB. Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 FamFG wird abgesehen. Gegenstandswert: 3.556 €.