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Urteil

22 C 287/13

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM2:2014:0613.22C287.13.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.410,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.410,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Studiengebühren für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 (6 Monate á 660,00 €) sowie eine Einschreibegebühr in Höhe von 200,00 € und eine anteilige Prüfungsgebühr für das erste Fachsemester in Höhe von 250,00 €. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Privathochschule mit Sitz in Brühl. Sie bietet betriebswirtschaftliche Studiengänge an, die zum international anerkannten Bachelorabschluss führen. Das Studium ist als duales System konzipiert, das heißt, dass die wissenschaftliche und die betriebliche Ausbildung miteinander verzahnt sind. Pro Semester werden 12 Wochen an der Hochschule und 14 Wochen in kooperierenden Unternehmen zur Praxisausbildung verbracht. Um eine Ausbildungsstelle, bzw. ein Praktikum zu finden, stellt die Klägerin den Studierenden eine Abteilung „Unternehmenskooperation“ zur Verfügung, die bei der Suche nach dem Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz behilflich ist und sämtliche Bewerbungsvorprozesse auf Wunsch mit verfolgt und unterstützt. Die Klägerin bewirbt das Studium unter dem Stichwort Unternehmenssuche damit, dass nach erfolgreichem Assessment Day die gemeinsame Unternehmenssuche starte. „Hier erwartet sie ein professionelles Coaching durch die S. Vom Bewerbertraining über einen Rechercheworkshop hin bis zum Bewerbungsmappencheck – wir lassen sie in keiner Phase allein. Von uns erhalten Sie zudem auch eine Liste mit offenen Stellen unserer Kooperationspartner. Während des gesamten Bewerbungsprozesses unterstützt Sie die Abteilung für Unternehmenskooperation der S. Unter dem Stichwort Kosten und Finanzierung heißt es unter anderem „Im Rahmen der dualen Studiengänge nutzen die meisten Studierenden die Möglichkeit, parallel eine Berufsausbildung oder ein Training on the Job zu absolvieren. Dafür erhalten Sie eine angemessene Studienförderung seitens der Unternehmen, die im statistischen Mittel rund 910,00 € pro Monat beträgt.... Daneben stehen selbstverständlich auch die üblichen Finanzierungsalternativen zur Verfügung....“ Wegen der Einzelheiten des Prospektes wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.05.2014 verwiesen. Die Parteien schlossen am 15.04.2013 einen Studienvertrag für den Studiengang Handelsmanagement. Nach dem Inhalt des Vertrages sollte Studienbeginn der 10/2013 sein. Studiendauer 6 Semester. Das Studienentgelt war wie folgt vereinbart: Einschreibegebühr einmalig 200,00 €, Studiengebühren monatlich 660,00 € und anteilige Prüfungsgebühr je Semester 250,00 €. Die Studiengebühr für das Fachsemester ist jeweils vor dessen Beginn, spätestens bis zum 30. des Vormonats an die Klägerin zu zahlen. Zum gleichen Zeitpunkt ist die vertraglich vereinbarte Einschreibegebühr sowie die anteilige Prüfungsgebühr gemäß Ziffern 6.1, 7 des Studienvertrages fällig. Mit Schreiben vom 25.09.2013 kündigte der Beklagte den Studienvertrag mit sofortiger Wirkung mit der Begründung, er habe einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz in der Wirtschaft nicht bekommen, das sei jedoch für das duale Studium erforderlich. Die Klägerin habe ihm entgegen ihrer Zusicherung einen solchen Platz nicht verschafft. Zugleich ließ er mit Schreiben vom 05.11.2013 der Beklagte den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Die Klägerin bestätigte die Kündigung des Beklagten vom 25.09.2013 als ordentliche Kündigung gemäß Ziffer 8.4 zum 31.03.2014 und stellte die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Gebühren an die Klägerin in Rechnung. Hieraus ergibt sich der Klagebetrag. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe durch ihre Werbung den Eindruck hervorgerufen, sie garantiere für jeden Studenten einen Ausbildungsplatz, der die Studienkosten trage. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass es in jedem Fall zum Abschluss eines entgeltlichen Ausbildungsverhältnisses mit einem Kooperationspartner der Klägerin kommen werde. Dies ergebe sich aus Punkt 1.2 des Vertrages, in dem es heißt: Die S stellt die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sicher. In Ziffer 8.6 des Vertrages heiße es: Zur Unterstützung des Bewerbungsprozesses bei den Unternehmen bietet die S umfangreiche Leistungen im Vorfeld des Studienstarts an; hierzu gehören .... der ständige Austausch mit den Beratern der Abteilung Unternehmenskooperationen. Der Beklagte führt aus, er habe sämtliche Anforderungen der Abteilung Unternehmenskooperationen sorgfältig erfüllt, gleichwohl sei es nicht zu einem Ausbildungsvertrag gekommen. Sämtliche Bewerbungen seien im Sande verlaufen. Hierzu macht er nähere Ausführungen auf Blatt 3 und 4 der Klageerwiderung vom 07.02.2014, auf den Seiten 2 bis 7 des Schriftsatzes vom 09.05.2014, wegen deren Einzelheiten auf die Schriftsätze verwiesen wird. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Fürsorgepflicht für den Beklagten verletzt, indem sie die zuvor weitestgehenden Versprechungen bzgl. der Besorgung eines Ausbildungsplatzes nicht gehalten habe. Demgegenüber führt die Klägerin insoweit unwidersprochen aus, dem Beklagten sei im April das Bewerberhandbuch der Klägerin zugesendet worden, in dem die Suche nach den Unternehmensplätzen sowie die Serviceleistungen der Klägerin genauestens beschrieben sind. Auch fänden sich auf der Internetseite der Klägerin entsprechende Informationen. Ab dem 14.04.2013 sei der Beklagte zu einem Rechercheworkshop eingeladen worden, wobei er erst am 14.08.2013 teilgenommen habe. In der Folgezeit, noch im April 2013 seien dem Beklagten insgesamt 15 Firmen vorgeschlagen worden, bei welchen er sich bewerben konnte, von welchen er lediglich 4 auswählte. Am 24.04.2013 habe er insgesamt weitere 18 Vorschläge erhalten, von welchen er wiederum lediglich 4 ausgewählt habe. Weiter führ die Klägerin aus, der Beklagte sei durch Überarbeitung seiner Bewerbungsunterlagen unterstützt worden. Am 05.07., am 30.07. und am 14.08. (weitere behauptete Zusendungen werden vom Beklagten bestritten), seien dem Beklagten weitere offene Stellenausschreibungen zugesandt worden. Der Beklagte hätte bei sorgfältigem Lesen der Unterlagen und der Emails der Klägerin erkennen können, dass es nicht Sache der Klägerin gewesen sei, Bewerbungen an Unternehmen zu versenden. Der Beklagte habe mehr als 50 Kontakte seitens der Klägerin benannt bekommen und sich nur bei 15 von diesen beworben (insoweit bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass es sich um ausbildungswillige Firmen gehandelt habe). Desweiteren beruft sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte vor der Kündigung der Klägerin eine Frist zur Erfüllung der vermeintlichen Zusage zur Mithilfe bei der Suche eines Ausbildungs- oder Praktikumsplatzes hätte setzen müssen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er zu Beginn des Verfahrens davon ausgegangen sei, dass es reichliche Ausbildungsstellen gebe und dass eine besondere Dringlichkeit der Suche nicht gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf den Studienvertrag K1, das Kündigungsschreiben, K2 sowie das Anfechtungsschreiben des Beklagtenvertreters K3 zur Klageschrift, ferner auf Auszüge aus dem Emailverkehr in den Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 09.05.2014 . Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Einschreibegebühr, Studiengebühren erstes Fachsemester und anteiliger Prüfungsgebühr für das erste Fachsemester in Höhe von insgesamt 4.410,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Studienvertrag vom 15.04.2013. Die Kündigung vom 25.09.2013 hat lediglich zur Beendigung des Studienvertrages zum 31.03.2014 geführt. Der in dem Kündigungsschreiben angeführte Umstand, dass der Beklagte einen Ausbildungsplatz nicht finden konnte, stellt keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die vom Beklagten aus dem Vertrag zitierten Ziffern 1.2 und 8.6 sind unter Berücksichtigung des weiteren Vertragsinhaltes nicht geeignet, eine Verpflichtung der Klägerin zur „Zuteilung“ einer Ausbildungsstelle zu begründen. In der Präambel zum Vertrag heißt es nämlich: Die ... S ermöglicht ihren Studierenden ein berufsorientiertes duales Studium von 6 Fachsemestern Regelstudienzeit ... Unter dem Stichwort Pflichten des Studierenden heißt es: ...Einen Hochschulabschluss kann nur erlangen, wer die in Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesenen Pflichtpraktika im Umfang von zurzeit 25 ECTS Punkten (20 Wochen, Stand 2012) bis zum Ende der Studienzeit nachweisen kann. Unter dem Stichwort Pflichten der S heißt es: Die S verpflichtet sich gegenüber dem Studierenden fachlich qualifiziertes Personal zur Absolvierung der Lehrveranstaltungen zu stellen, solche in ausreichender Zahl zur notwendigen Vorbereitung auf den Studienabschluss anzubieten und das Studium im Rahmen ihrer sächlichen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen..... Danach ist eine Verpflichtung für die Klägerin zur Gestellung von Praktikumsplätzen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus der Beschreibung dessen, was die S zur Unterstützung des Bewerbungsprozesses der Studierenden die den Unternehmen an Leistungen anbietet, Ziff. 8.6 des Vertrages oder aus Ziff.1.2 des Vertrages, in welchem die S sich verpflichtet, die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sicherzustellen. Und auch in dem Prospekt der Klägerin wird nur angekündigt, bei der Suche von Unternehmen und dem entsprechenden Bewerbungsprozess behilflich zu sein. Der Text der vom Beklagten als Werbung der Klägerin vorgelegten Broschüre Blatt 39 suggeriert an keiner Stelle, dass die Klägerin die Verantwortung für eine Ausbildungsplatzsuche oder Vermittlung an die Studierenden übernehmen werde. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin ihre Pflichten zur Hilfestellung an den Beklagten erheblich verletzt hätte, liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht vor. Der Beklagte hat insoweit nur pauschal dargelegt, dass er sich von der Klägerin in dem Bewerbungsprozess im Stich gelassen gefühlt hat, widerspricht aber andererseits nicht den Ausführungen der Klägerin dazu, dass er sich von den zu Beginn des Suchverfahrens genannten 15 und sodann 18 Firmen nur jeweils 4 ausgesucht hat, ferner hat er lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass die ihm von der Klägerin genannten mehr als 50 Kontakte überhaupt ausbildungswillige Firmen gewesen seien. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er nie auf eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen worden sei, hilft ihm dies nicht, denn es war zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich, dass der Beklagte eine Stelle bereits zu Beginn des Semesters inne hatte. Wegen der Finanzierung der Studiengebühren lag ein früher entgeltlicher Praktikumsplatz ersichtlich vornehmlich im Interesse des Beklagten. Der Beklagte hat insoweit seine eigenen Interessen/Pflichten nicht hinreichend zügig wahrgenommen, nicht aber die Klägerin die Ihrigen verletzt. Aus den vorgenannten Gründen greift auch die mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2013 erklärte Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung nicht. Eine arglistige Täuschung über die wahren Möglichkeiten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch einen Ausbildungsplatz zu finden, ist nicht ersichtlich. Nach alledem hat die Kündigung des Beklagten das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien erst zum 31.03.2014 beendet. Die Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Semesters ist nicht zu beanstanden. Die Bindung bis zu diesem Zeitpunkt stellt sich nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. hierzu ausführlich die Entscheidung des M L1, 37 O 153/10 vom 07.10.2010 Quelle juris). Dem Vertragsinhalt zufolge waren bis zu diesem Zeitpunkt die Einschreibegebühr in Höhe von 200,00 €, 6 Monate Studiengebühren und anteilige Prüfungsgebühren zu entrichten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte sich keiner Prüfung unterzogen und keinen Tag des Semesters studiert hat. Die Prüfungsgebühr ist Teil des vereinbarten Entgeltes. Ob der Vertragspartner die zur Verfügung gestellten Dienste insoweit in Anspruch nimmt, ist unerheblich. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Gegenstandswert: 4410,00 €.