Urteil
23 C 143/14
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM2:2015:0126.23C143.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar 1 Unwirksam aufgrund Vergleich vor dem LG Köln - 13 S 44/15 - 2 Tatbestand 3 Die Parteien streiten um den Ersatz eines Wildschadens. 4 Der Kläger ist Landwirt. Es existiert eine Ackerfläche auf dem Grundstück G1, Flur X, Flurstück X. Dieser angegliedert erstreckt sich der von den Beklagten gepachtete Eigenjagdbezirk „Bleibtreusee“ auf einer Gesamtfläche von ca. 319 ha. Im Jagdpachtvertrag haben die Beklagten die Verpflichtung übernommen, Schäden, die durch Schalenwild verursacht werden, zu ersetzen. Am 15.10.2012 meldete der Kläger bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Stadt Hürth einen Wildschaden auf der benannten Ackerfläche an. Am 18.10.2012 fand ein erster Ortstermin statt. Der Kläger nahm in der Folgezeit mehrere Nachmeldungen weiterer Schäden bei der Behörde vor. Ein zweiter Ortstermin fand am 31.10.2012 statt. Auch danach traten weitere Schäden auf, deren Ursache streitig ist. Weitere Ortstermine folgten am 22.11.2012 und 26.03.2013 sowie zuletzt am 31.07.2013. Nach dem Termin vom 26.03.2013 ließ der Kläger auf Vorschlag des amtlichen Wildschadensschätzers X eine Teilfläche von 7 ha mit Sommerweizen neu einsäen. Bei den Ortsterminen des Klägers, des Beklagten zu 1), des amtlichen Wildschadensschätzers X und der Mitarbeiterin der Stadt Hürth S war der Beklagte zu 2) nie anwesend. In der Vergangenheit hatten die Beklagten dem Kläger im Hinblick auf die streitbefangene Ackerfläche einmal Wildschadensersatz geleistet. 5 Mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2014 und 13.01.2014 forderte der Kläger die Beklagte fruchtlos zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.943,34 Euro auf. Die Stadt Hürth bestimmte auf den 20.02.2014 einen Termin zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung, in dem sich die Beklagten durch einen Dritten vertreten ließen, der keine Abschlussvollmacht inne hatte. Mit Schreiben vom 25.02.2014 an den Kläger stellte die Stadt Hürth das Scheitern des Vorverfahrens fest. Die am 10.03.2014 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 27.03.2014 und dem Beklagten zu 2) am 26.03.2014 zugestellt. 6 Der Kläger trägt vor: 7 Er sei seit 1992 der Bewirtschafter der streitbefangenen Ackerfläche. Am 03.10.2012 habe er eine ca. 4 ha große Teilfläche der von ihm bewirtschafteten Parzelle mit Winterweizen der Sorte „Premio“ eingesät. Am 15.10.2012 habe er sodann erstmals festgestellt, dass die Einsaat auf der gesamten Fläche von Schwarzwild durchwühlt worden sei. Bei dem Ortstermin vom 18.10.2012 sei der Schaden dem Grunde nach bestätigt worden. Die Höhe habe auf Antrag des Klägers in einem neuen Termin festgestellt werden sollen. Am 23.10.2012 habe der Kläger bemerkt, dass die Fläche erneut von Schwarzwild durchwühlt worden sei. Am 24.10.2012 habe er die brachliegende Restfläche von ca. 8 ha ebenfalls mit Winterweizen eingesät und den wahrgenommenen Schaden am 26.10.2012 bei der Stadt Hürth gemeldet. Im Ortstermin vom 31.10.2012 sei festgestellt worden, dass auch die am 24.10.2012 neu eingesäte Fläche wiederum vom Wild durchwühlt worden sei, was noch vor Ort vom Kläger gegenüber der Behörde gemeldet worden sei. Der Schaden sei dem Grunde nach bestätigt worden und ein neuer Termin zur Festsetzung anvisiert worden. Im Anschluss habe der Kläger die Ackerfläche regelmäßig kontrolliert. Es sei zu weiteren Durchwühlungen gekommen. Der Kläger habe auch diese nachfolgenden Schäden unmittelbar nach dem Bemerken am 08.11., 16.11. und 19.11.2012 behördlich gemeldet. Im 3. Ortstermin vom 22.11.2012 habe der Kläger vorgeschlagen, die Parzelle insgesamt neu einzusäen, was der Beklagte zu 1) abgelehnt habe. Der Schaden sei lediglich in Augenschein genommen und die Festsetzung zur Höhe auf einen späteren Termin verlegt worden. Weitere Schäden der Folgezeit habe der Kläger behördlich am 30.11., 05.12., 17.12.2012 sowie am 02.01., 08.01., 01.02., 22.02., 06.03. und 18.03.2013 angezeigt. Außerdem am 19.04., 25.06., 05.07., 15.07. und 23.07.2013. Die Schäden seien ebenfalls jeweils durch Schwarzwild angerichtet worden. Der vorgenommene Einsaat von Sommerweizen habe der Beklagte zu 1) zugestimmt und auch die Kostenübernahme erklärt. Im 5. Ortstermin vom 31.07.2013 habe der Wildschadensschätzer X empfohlen, zur Vermeidung weiterer Schäden die Parzelle so schnell wie möglich abzuernten und vorgeschlagen, dass die Beklagten die Ertragsdifferenz zwischen unbeschädigtem und beschädigtem Bestand ausglichen. Dem Beklagten sollte die Möglichkeit haben, bei der Ernte zugegen zu sein. Die Abrechnung zur Höhe des Schadens habe dann zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) unmittelbar erfolgen sollen. Mit diesem Gesamtvorgehen sei der Beklagte zu 1) einverstanden gewesen. Am Mähtermin vom 05.08.2013 habe der Beklagte zu 1) dann auch teilgenommen. Der Schaden belaufe sich auf 11.187,58 Euro und beinhalte die erforderlichen und angemessenen Kosten der Neueinsaat des Winterweizens, den Ertragsausfall und den Strohverlust. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung in der Klageschrift, Bl. 8 f. d. A., Bezug genommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.187,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 490,99 Euro zu zahlen. 10 Die Beklagten beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tragen vor: 13 Die Schadensanzeigen des Klägers bei der Behörde seien nicht rechtzeitig erfolgt. Die Parteien hätten an keinem der Ortstermine eine einvernehmliche Regelung über den Ersatz von Wildschäden getroffen. Soweit in den Niederschriften der Ortstermine vom 26.03.2013 und 31.07.2013 (Anlagen K4 und K5, Bl. 17 ff. d. A.) jeweils am Ende der ersten Seite angebliche Vereinbarungen der Parteien aufgeführt seien, seien diese Zusätze erst nachträglich in das Protokoll eingesetzt worden und widersprächen den Tatsachen. Der Beklagte zu 2) sei zu keinem der Ortstermine geladen worden, der Beklagte zu 1) nicht zu allen. Ein Teil des neu eingesäten Winterweizens habe bereits deshalb nicht anwachsen können, weil die Parzelle von hohem Baumbewuchs mit Schattenwurf umgeben sei. Weitere Ertragseinbußen seien darauf zurückzuführen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum Pferde- und Geflügelmist auf der Parzelle gelagert habe, was Schwarzwild stark anziehe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist unzulässig. 18 I. 19 Der Kläger hat – jedenfalls derzeit – gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von 11.187,58 Euro. 20 Eine gütliche Einigung über den Ersatz von Wildschäden gemäß §§ 37 Abs. 1, 38, 39 Abs. 2 LJG-NRW ist zwischen den Parteien weder im Ortstermin vom 26.03.2013 noch vom 31.07.2012 zustande gekommen. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Parteien weder einvernehmlich vereinbart haben, dass der Kläger auf Kosten des Beklagten zu 1) Sommerweizen einsäen soll noch dass die Differenz zwischen beschädigtem und unbeschädigtem Bestand der Ernte ersetzt werden solle. Die Niederschriften beider Termine (Anlage K 4 und K 5) wurden von dem anwesenden Beklagten zu 1) – als Einzigem - nicht unterzeichnet. Auf der Niederschrift vom 26.03.2013 ist sogar ausdrücklich vermerkt, dass dieser die Unterschrift verweigert habe. Aus den beiden Urkunden ergibt sich ein Anscheinsbeweis dafür, dass die in dem Protokoll niedergelegte Einigung nicht stattgefunden hat. Dem Kläger als Beweispflichtigem ist es nicht gelungen, den Anschein zu widerlegen. 21 Der X bekundete, am Ortstermin vom 26.03.2013 seien neben ihm selbst der Kläger, der Beklagte zu 1) und die Zeugin S anwesend gewesen. Sie seien die Parzelle abgelaufen und hätten die Schäden in Augenschein genommen. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte zu 1) die Kosten für die Neueinsaat von 7 ha Ackerfläche übernehmen solle. Über den konkreten Zeitpunkt der Neueinsaat hätten die Parteien sich dann noch später abstimmen wollen. Beim Ortstermin vom 31.07.2013, bei dem wiederum die Fläche in Augenschein genommen worden sei, habe der Zeuge X dem Beklagten zu 1), in einem Moment als sie allein gestanden hätten, den Vorschlag unterbreitet, einen zu 90 % unbeschädigten Streifen mit Sommerweizen abzuernten und anschließend anhand der Ernte hochzurechnen, wie der Ertrag auf der gesamten Fläche ohne Beschädigung durch Wild ausgefallen wäre. Diese Schadensermittlung sollte an die Stelle der Schätzung treten, weshalb er eine solche anschließend auch nicht vorgenommen habe. Als der Kläger hinzugekommen sei, hätten er und der Beklagte zu 1) diesen Vorschlag jeweils angenommen. Der Beklagte zu 1) habe sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Kläger habe dem Beklagten zu 1) auch den Mähtermin zwecks dessen Teilnahme mitteilen sollen. Das Ergebnis hätten sie sodann auch der Zeugin S mitgeteilt, die nicht bei der Begehung des Felds dabei gewesen sei, sondern am Rand der Parzelle gewartet habe. Es sei ein riesiger Fehler gewesen, die Einigung nicht ordnungsgemäß zu protokollieren. Der Beklagte zu 1) habe diese nicht unterschreiben wollen, obwohl er doch mündlich sein Einverständnis gegeben habe. Genauso wie die Einigung in der Niederschrift vom 31.07.2013, welche von der Zeugin S gefertigt worden sei, aufgenommen sei, habe sie auch stattgefunden. 22 Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und glaubhaft. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Zwar hat dieser während seiner Vernehmung immer wieder einen aufgeregten Eindruck gemacht und insbesondere bei der sehr eindringlichen Befragung durch den Beklagtenvertreter deutlich machen wollen, dass er sein Amt als Wildschadensschätzer gewissenhaft und ordnungsgemäß ausgeführt habe. Dass er in diesem Zusammenhang aber bewusst die Unwahrheit über seine Wahrnehmung und Erinnerung der beiden Ortstermine und die Absprachen der Parteien gesagt habe, ergab sich für das Gericht nicht. Gleichwohl führt die Aussage nicht zur gerichtlichen Überzeugung einer wirksamen Annahme des Einigungsvorschlags durch den Beklagten zu 1). Der Zeuge X betonte zwar, dass der Beklagte zu 1) sich ausdrücklich einverstanden erklärt habe, nähere Angaben zu der angeblichen Willensbekundung waren ihm hierzu jedoch trotz der Vorlage seiner eigenen Notizen der damaligen Termine nicht möglich. Auch die Kommunikation der Anwesenden bei der Verweigerung der Unterschrift durch den Beklagten zu 1), die nach dem behaupteten ausdrücklichen mündlichen Einverständnis zwangsläufig zu Irritationen geführt haben muss, hat der Zeuge nicht widergeben können. Letztlich bleibt es auch nach der Aussage des Zeugen X für das Gericht nicht hinreichend klar, ob die Parteien tatsächlich übereinkamen und das Verhalten des Beklagten zu 1) entgegen dem Anschein der Niederschrift eine eindeutige Zustimmung zum Vorschlag erkennen ließ. Es erscheint vielmehr weiterhin möglich, dass die Parteien an einander „vorbei geredet“ haben. 23 Die Zeugin S gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, bei den beiden Ortsterminen vom 26.03.2013 und 31.07.2013 dabei gewesen zu sein, jedoch am Feldrand gewartet zu haben. Fachlich kenne sie sich mit Fragen der Einsaat auf Feldern nicht aus. Daher habe sie eher den Kläger, den Beklagten zu 1) und den Zeugen X sprechen lassen und zugehört. Diese hätten ihr auch gesagt, was sie niederschreiben solle. Sie erinnere sich noch, dass ihr die Schäden mitgeteilt worden seien und eine neue Einsaat habe erfolgen sollen. Zudem habe der gute Bestand abgemäht werden und der Differenzbetrag zwischen gutem und beschädigtem Bestand habe gezahlt werden sollen. An die Einzelheiten könne sie sich nicht mehr gut erinnern. Diese Regelungen habe in erster Linie der Zeuge X vorgetragen. Auch der Kläger habe gesprochen, während der Beklagte zu 1) sich zurückgehalten habe. Er habe jedoch mitgeteilt, wenn er mit etwas nicht einverstanden gewesen sei. Bei der Niederschrift der Vereinbarung hätte der ein oder andere zustimmend genickt, teilweise habe es auch keine Reaktion gegeben. Wer der Anwesenden reagiert habe, könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Vor Ort habe sie das Gefühl gehabt, alle hätten sich geeinigt. So hätten sich am Ende auch alle die Hand gegeben. Sie habe auch nie zuvor erlebt, dass keine Einigung gefunden worden sei. Sie habe keine Erklärung, weshalb der Beklagte zu 1) sich geweigert habe, das Terminsprotokoll zu unterzeichnen. 24 Auch die Aussage der Zeugin S ist in sich schlüssig und glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die stets kenntlich gemacht hat, wenn sie sich unsicher war, bestehen keine Bedenken. 25 Da die Zeugin S nach ihrer Bekundung bei den Besprechungen der Anwesenden auf dem Feld selbst nicht dabei war, ergeben sich zu einer dort ggf. getroffenen mündlichen Einigung keine weiteren Hinweise. Auch das von der Zeugin geschilderte Verhalten des Beklagten zu 1) während der Niederschrift der angeblichen Regelung, die in erster Linie der Wildschadensschätzer X diktiert haben soll, spricht nicht für eine tatsächliche Vereinbarung. Zwar hatte die Zeugin subjektiv das Gefühl, alle seien sich einig. Ob der nach ihrer Beschreibung zurückhaltende Beklagte zu 1) tatsächlich Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, etwa durch ein Nicken mit dem Kopf, konnte sie konkret indes nicht mehr bestätigen. Allein der Umstand, dass die Anwesenden sich am Ende des Termins per Handschlag von einander verabschiedet haben sollen, reicht hierfür ersichtlich nicht aus, sondern entspricht lediglich gängiger Höflichkeitsformen. 26 Dem Kläger steht jedoch – jedenfalls derzeit - auch kein Zahlungsanspruch nach dem Scheitern des Einigungsversuchs gemäß §§ 29 Abs. 2, 34, 35 BJG i. V. m. § 41 LJG-NRW zu. 27 Die Erhebung der Klage war unzulässig, da das behördliche Vorverfahren unter einem derart schwerwiegenden Mangel leidet, dass es als nichtig zu betrachten ist. 28 Prozessvoraussetzung für die Schadensersatzklage des Landwirts gegen den Pächter eines Eigenjagdbezirks ist die vorherige Durchführung des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens zur Wildschadensfeststellung. Dies entspricht allgemeiner Meinung, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen von der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 35 BJG Gebrauch gemacht und das Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs von dem Stattfinden eines solchen vorgeschalteten Feststellungsverfahrens abhängig gemacht hat, § 35 Abs. 1 LJG-NRW (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006, Az. 7 U 105/05 – zitiert nach Juris). Streitig ist, ob die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage dann zu verneinen ist, wenn das Vorverfahren zwar stattgefunden hat, aber unter Mängeln leidet. Mit dem OLG Köln ist dies richtigerweise für den Fall abzulehnen, dass die betreffenden Mängel nicht so schwerwiegend sind, dass sie zu dessen Gesamtnichtigkeit führen (vgl. OLG Köln aaO). Dies folgt aus der zutreffenden Erwägung, dass Fehler die bei Durchführung des Verfahrens durch die Behörde verursacht werden und nicht in der Hand des Geschädigten liegen, nicht generell dessen Rechtsschutz verkürzen sollen. 29 Im Umkehrschluss zur obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt es jedoch an der erforderlichen Prozessvoraussetzung des § 35 Abs. 1 LJG-NRW dann, wenn so schwerwiegende Fehler vorliegen, dass das behördliche Vorverfahren nicht als durchgeführt angesehen werden kann. Anderenfalls könnte die Regelung der §§ 35 BJG, 35 LJG-NRW und die damit verbundene gesetzgeberische Intention der Vorschaltung faktisch unterlaufen werden. Sinn und Zweck des Vorverfahrens ist es gerade, den Schaden nach Art und Höhe festzustellen und den Parteien in mehreren Stufen gemäß §§ 37 Abs. 1, 38, 39 Abs. 2 LJG-NRW die Möglichkeit der einvernehmlichen Lösung zu eröffnen, um so einen Gerichtsprozess zu vermeiden. 30 Ein solche schwerwiegender Mangel, der zur Gesamtnichtigkeit des Feststellungsverfahrens führt, besteht vorliegend darin, dass entgegen § 39 Abs. 1 LJG-NRW keine Schätzung des Schadens durch den hinzugezogenen amtlichen Wildschadensschätzer X vorgenommen wurde. So hat er es unterlassen, den Schaden festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstellen, worin insbesondere der Umfang des Schadens und der bezifferte Schadensbetrag enthalten sind. Dies ergibt sich bereits aus den Niederschriften der Ortstermine vom 26.03.2013 und 31.07.2013, in denen die entsprechenden Passagen nicht ausgefüllt wurden. Der amtliche Schätzer X hat in seiner Vernehmung selbst erläutert, dass er – aufgrund der vermeintlichen Einigung der Parteien – keine Schätzung vorgenommen habe. Dennoch hat die Stadt Hürth als zuständige Jagdbehörde sodann den weiteren Einigungsversuch vom 20.02.2014 durchgeführt, dem Kläger anschließend das Scheitern gemäß § 39 Abs. 3 LJG-NRW schriftlich bescheinigt und auf den Beginn der zweiwöchigen Notfrist zur Klageerhebung nach § 41 LJG-NRW hingewiesen (Anlagen K9, Bl. 29 d. A. und Anlage K10, Bl. 31 d. A.). Die Durchführung des letzten Einigungsversuchs, dessen Scheitern zu bescheinigen ist, soll gemäß § 39 Abs. 2 aber gerade aufgrund der amtlichen Schätzung erfolgen. Dies macht auch Sinn, da die Parteien anhand der dieser jeweils eine Vorstellung von der Größenordnung des Schadens und der wirtschaftlichen Bedeutung haben und somit eine objektive Grundlage für weitere Verhandlungen. Die amtliche Schadensschätzung ist deshalb zentraler Bestandteil des Feststellungsverfahrens und für die wirksame Durchführung von maßgeblicher Bedeutung. Die gänzliche Unterlassung der Schätzung muss daher zur Nichtigkeit des Vorverfahrens führen. 31 Aufgrund dieser Beurteilung kommt es für die Entscheidung – dieses – Rechtsstreits auf die ebenfalls streitigen Fragen der wirksamen Ladung der Beklagten zu den Ortsterminen, der rechtzeitigen Anzeige der Schäden durch den Kläger und dessen Aktivlegitimation als Bewirtschafter der Ackerfläche nicht mehr an. 32 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Abweisung der Klage als unzulässig aber nicht zur Folge, dass der behauptete materiell-rechtliche Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Ersatzpflichtigen untergeht und dieser nur noch Amtshaftungsansprüche gegen die fehlerhaft handelnde Behörde hat, die wegen der Einschränkung des § 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB kein gleichwertiges Äquivalent wären. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Wirkung eines Prozessurteils (vgl. OLG Köln aaO). Nach Auffassung des Gerichts ist das behördliche Vorverfahren nachzuholen. Trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs erscheint es auch möglich, die Schätzung noch zu erstellen, da der amtliche Schätzer nach eigenem Bekunden in der Beweisaufnahme die erforderlichen Daten des Schadensfalls nach den Ortsterminen notierte und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2013 diese präsentierte und hieraus zitierte. 33 Ein Anspruch auf die Nebenforderungen besteht mangels berechtigter Hauptforderung derzeit ebenfalls nicht. 34 II. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 36 Streitwert: 11.187,58 Euro 37 Rechtsbehelfsbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 39 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 40 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 41 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 42 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. 43 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 44 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.